Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristetes Arbeitsverhältnis

 

Orientierungssatz

1. Die Annahme, ein Arbeitsverhältnis sei wirksam befristet worden, weil dies im Interesse der Arbeitnehmerin gelegen habe, die dadurch Studium und gewerbliche Arbeit besser in Einklang habe bringen können, verstößt nicht gegen GG Art 3 Abs 1, denn dieser Gesichtspunkt ist nach Art und Gewicht geeignet, die Entscheidung des Gerichts vor dem Gleichheitsgebot zu rechtfertigen.

2. GG Art 6 Abs 4 zwingt nicht dazu, in eine Bewertung der Interessenlage von Arbeitnehmerinnen beim Abschluß befristeter Arbeitsverträge die Möglichkeit einer Schwangerschaft allen anderen Gesichtspunkten vorgehen zu lassen. Der werdenden Mutter steht zwar das Kündigungsverbot des MuSchG § 9 zur Seite, der Gesetzgeber ist aber nicht gehalten, jede sie treffende wirtschaftliche Belastung auszugleichen (vgl BVerfG, 1982-02-10, 1 BvL 116/78, BVerfGE 60, 68 (74)).

 

Verfahrensgang

BAG (Entscheidung vom 04.04.1990; Aktenzeichen 7 AZR 259/89)

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 19.01.1989; Aktenzeichen 6 Sa 582/88)

ArbG Lübeck (Entscheidung vom 15.09.1988; Aktenzeichen 1 Ca 1415/88)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI60519

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