Entscheidungsstichwort (Thema)
Überprüfung von Lenkzeiten. Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 4 Fahrpersonalgesetz
Orientierungssatz
1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn nach § 7 Abs. 1 Nr. 3a und b in Verbindung mit FahrpersStG § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ein Bußgeld deswegen verhängt wird, weil ein Unternehmer sich weigert, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften über Lenkzeiten und Ruhezeiten in seinem Betrieb zu überprüfen.
2. Das Auskunftsverweigerungsrecht des FahrpersStG § 4 Abs. 4 erfaßt nicht die Verpflichtung aus FahrpersStG § 4 Abs. 3 Nr. 2, Unterlagen auszuhändigen oder einzusenden.
Normenkette
FahrpersStG § 4 Abs. 5, 4, 3 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nrn. 3 a, 3 b
Fundstellen
Haufe-Index 543605 |
VkBl 1985, 303-303 (T) |
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