(1) Im Vergütungstarifvertrag sind die Grundvergütungen für die unter die Anlage 1a fallenden Angestellten in Stufen festzusetzen. Von Vergütungsgruppe zu Vergütungsgruppe muß die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) um jeweils zehn vom Hundert und die Endgrundvergütung (letzte Stufe) um jeweils zwölfeinhalb vom Hundert höher sein. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) und der Grundvergütung der 2. Stufe sowie zwischen dieser und der Grundvergütung der 3. Stufe muß in jeder Vergütungsgruppe jeweils fünfzehn vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen der Anfangs- und der Endgrundvergütung betragen.

(2) - gestrichen -

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