Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschiedenenwitwenrente bei Wohnsitz der Unterhaltsberechtigten in Polen. Ermittlung ausländischen Rechts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Ermittlung ausländischen Rechts ist nötigenfalls Beweis zu erheben (§ 202 SGG iVm § 293 ZPO); stützt ein Gericht seine Erkenntnisse über ausländisches Recht auf ungenügende Quellen, verletzt es seine Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG).

2. Zum Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente nach § 1265 Abs 1 S 2 RVO, wenn der Unterhaltsverpflichtete zur Zeit seines Todes in der Bundesrepublik Deutschland, die Unterhaltsberechtigte jedoch in Polen wohnte.

Stand: 24. Oktober 2002

 

Normenkette

RVO § 1265 Abs. 1 S. 2; SGG § 103; ZPO § 293; SGG § 202

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 11.09.1995; Aktenzeichen L 2 Kn 95/93)

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.05.1993; Aktenzeichen S 24 Kn 97/90)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. September 1995 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Die Klägerin begehrt Rente nach ihrem geschiedenem Ehemann S.

Beide hatten im Jahre 1961 in Polen geheiratet; sie wurden dort im Jahre 1970 aus alleinigem Verschulden des S. geschieden. Weder die Klägerin noch S. heirateten erneut. S. übersiedelte im Dezember 1987 in die Bundesrepublik Deutschland und verstarb hier im März 1988; er bezog in jener Zeit Leistungen des Arbeitsamts. Die Klägerin siedelte im April 1989 in die Bundesrepublik Deutschland über. Ihren Antrag auf Geschiedenen-Witwenrente lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 20. September 1990 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 1990).

Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Die nach polnischem Recht zu beurteilende Unterhaltsverpflichtung des S. gegenüber der Klägerin sei lediglich wegen der in § 65 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) beschriebenen Umstände ausgeschieden (Urteil vom 11. Mai 1993). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 11. September 1995). Der Klägerin stehe Geschiedenenwitwenrente nach § 65 Abs 1 Satz 2 RKG zu. Eine Unterhaltsverpflichtung des S. habe allein aus dem Grund nicht bestanden, weil die Klägerin selbst Einkommen in ausreichender Höhe durch eine Erwerbstätigkeit erzielt habe. Dieses Ergebnis hat das LSG aus eigener Anwendung des polnischen Unterhaltsrechts hergeleitet. Art 60 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches (FVGB) von 1964 regele:

„§ 1. Ein geschiedener Ehegatte, der an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft nicht für allein schuldig erklärt worden und der bedürftig ist, kann von dem anderen geschiedenen Ehegatten die Leistung von Unterhaltsmitteln in dem Umfange beanspruchen, der den gerechtfertigten Bedürfnissen des Berechtigten und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen des Verpflichteten entspricht.

§ 2. Wurde einer der Ehegatten an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft für allein schuldig erklärt, und ist durch die Scheidung der Ehe eine wesentliche Verschlechterung der materiellen Situation des unschuldigen Ehegatten eingetreten, so kann das Gericht auf Antrag des schuldlos geschiedenen Ehegatten anordnen, daß der allein schuldige Teil im angemessenen Umfang einen Beitrag zur Befriedigung des gerechtfertigten Lebensbedarfs des schuldlosen Ehegatten zu leisten hat, und zwar selbst dann, wenn dieser nicht bedürftig ist.”

Aus dieser Vorschrift hat das LSG gefolgert, die Klägerin hätte – Antragstellung und eine entsprechende Leistungsfähigkeit des Versicherten vorausgesetzt – einen Unterhaltsanspruch nach Art 60 § 2 FVGB erworben, wenn ihr Einkommen infolge Krankheit und Invalidität derartig gering gewesen wäre, daß sie nicht mehr ihren „gerechtfertigten Lebensbedarf” iS von Art 60 § 2 FVGB hätte befriedigen können. Dann wäre nämlich „eine Verschlechterung der materiellen Lage” eingetreten, die im Zusammenhang mit der Ehescheidung gestanden hätte. Denn die Klägerin hätte – was aus weiteren Bestimmungen des FVGB hergeleitet wird – ohne Scheidung Anspruch auf einen Anteil des Ehegatteneinkommens gehabt. Der Unterhaltsanspruch nach Art 60 § 2 FVGB sei zeitlich unbefristet. Der Anspruchsberechtigte nehme nicht nur am Lebensstandard des Verpflichteten teil, sondern auch an den Verbesserungen des Lebensstandards nach der Trennung (Hinweis auf: Passauer, FamRZ 1990, 14, 19). Daher sei auch eine Unterhaltsberechtigung durch die Ausreise des Versicherten in die Bundesrepublik Deutschland im Dezember 1987 nicht entfallen. Der Senat habe für diese Rechtserkenntnis keine Bestätigung durch das von der Beklagten beantragte Rechtsgutachten gebraucht. Ein solches diene der Rechtsfindung, insbesondere nicht der Tatsachenaufklärung. Hier ergebe sich die Rechtslage aber aus dem dem Senat vorliegenden FVGB, das den ehelichen Güterstand sowie nacheheliche Unterhaltsansprüche regele. Auf der Grundlage des – übersetzten – Gesetzestextes beständen keine Unsicherheiten für die Rechtsanwendung.

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 65 RKG sowie des § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das LSG sei dem in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren von der Beklagten hilfsweise gestellten Antrag nicht nachgekommen, ein Rechtsgutachten einzuholen, um zu klären, inwieweit nach dem polnischen FVGB von 1964 ein Unterhaltsanspruch bestanden habe. Eine unterhaltsrechtliche Bewertung lasse sich allein auf der Grundlage des in die deutsche Sprache übersetzten polnischen Gesetzestextes nicht vornehmen. Weiterhin fehlten Feststellungen zu der Frage, welcher konkrete Zeitraum als „Zeit des Todes” iS des § 65 Abs 1 Satz 1 RKG, also als letzter wirtschaftlicher Dauerzustand, zu verstehen sei. Die Beklagte meint, dieser beginne mit der Einreise des S. in die Bundesrepublik Deutschland; abzustellen sei dann im vorliegenden Fall darauf, ob ein evtl bestehender Unterhaltsanspruch der Klägerin 25 % des am Wohnort des S. geltenden Sozialhilferegelsatzes überstiegen hätte. Hätte der Anspruch diese Grenze wegen des Währungsgefälles nicht überschreiten können, so scheitere der geltend gemachte Anspruch schon daran.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. September 1995 sowie das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 1993 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 20. September 1990 idF des Widerspruchsbescheides vom 14. November 1990 abzuweisen,

Die Klägerin beantragt,

die Revision gegen das am 11. September 1995 verkündete Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie trägt vor, das angefochtene Urteil habe die Richtlinien des (polnischen) Obersten Gerichts zutreffend berücksichtigt.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Beklagten ist in dem Sinne begründet, daß der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen ist. Die von dem Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch befinden zu können.

Die Entscheidung des LSG über einen nach Art 60 § 2 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches bestehenden früheren Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann „dem Grunde nach” ist zwar grundsätzlich nicht revisibel (BSG vom 30. Mai 1984, SozR 2200 § 1265 Nr 71). Das LSG hat sich jedoch in nicht verfahrensfehlerfreier Weise Kenntnis des maßgeblichen ausländischen Rechts verschafft. Dies kann in der Revisionsinstanz gerügt und nachgeprüft werden (BGH vom 30. April 1992, BGHZ 118, 151, 162; BGH vom 15. Juni 1994 – VIII ZR 237/93, NJW 1994, 2959, jeweils mwN; allgemein zur Revisibilität der Ermittlung ausländischen Rechts Fastrich, ZZP 97 – 1984 –, 423 ff).

Der von der Beklagten gerügte Verfahrensfehler liegt vor. Das LSG hat dadurch gegen seine Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) verstoßen, daß es sich zur Feststellung des polnischen Rechts auf die von ihm verwerteten Erkenntnisquellen beschränkt hat. Es hätte sich zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen.

Bei der Feststellung von Existenz und Inhalt ausländischen Rechts handelt es sich zwar um Rechtsanwendung (so May, Die Revision, 1995, RdNr VI 330; s auch Fastrich, ZZP 97 – 1984 –, 423, 425 mit Fn 9 und 10); für dessen Ermittlung verweist § 293 der Zivilprozeßordnung (ZPO) jedoch auf die Vorschriften über die Beweisaufnahme zur Tatsachenermittlung. Diese Vorschrift ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar (§ 202 SGG; zur Anwendung des § 293 ZPO über § 175 Verwaltungsgerichtsordnung ≪VwGO≫ im Verwaltungsgerichtsprozeß: Bundesverwaltungsgericht ≪BVerwG≫ vom 8. Mai 1984, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr 148). Bedarf aber hiernach dem Gericht unbekanntes ausländisches Recht des Beweises, ist insoweit auch die Aufklärungsrüge nach § 103 SGG möglich (s auch BSG vom 6. Februar 1991, SozR 3-2400 § 18a Nr 1 S 6 mwN). Der Tatrichter hat nach den Grundsätzen über die Amtsermittlung zu beurteilen, ob eine Beweisaufnahme zum ausländischen Recht erforderlich ist.

Zwar ist für die Ermittlung ausländischen Rechts nicht ausnahmslos die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. In besonders gelagerten Fällen kann auch eine Übersetzung des ausländischen Gesetzestextes und die Verwertung entsprechender Literaturstellen genügen (zum Ermessen des Tatrichters bei Ermittlung ausländischen Rechts: BSG vom 6. Februar 1991, SozR 3-2400 § 18a Nr 1 S 6 f mwN). Solche Erkenntnisquellen reichen jedoch jedenfalls dann nicht aus, wenn sie grobe Mängel oder in sich unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus ihnen selbst Zweifel ergeben oder wenn es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordern (BVerwG vom 18. Dezember 1991, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr 41). Der Richter der Tatsacheninstanz darf sich zudem nicht auf die naturgemäß an seinem eigenen Rechtsdenken orientierte Auslegung ausländischer Normen beschränken; er ist vielmehr gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Rechtsprechung und Rechtssphäre entwickelt hat und in der Praxis Anwendung findet (so BGH vom 21. Januar 1991 – II ZR 50/90, NJW 1991, 1418 mwN; zur Ermittlung ausländischen Rechts allgemein s Hetger, DRiZ 1995, 267 = FamRZ 1995, 654).

Diesen Maßstäben trägt das Urteil des LSG nur ungenügend Rechnung. Denn die von ihm verwerteten Erkenntnisquellen (der Text des polnischen FVGB sowie der Aufsatz von Passauer, FamRZ 1990, 14) lassen im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel offen. Insbesondere regelt Art 60 § 2 FVGB nach seinem Wortlaut, daß das Gericht bei Vorliegen der hierfür geltenden Voraussetzungen auf Antrag einen Unterhaltsbeitrag des allein schuldigen Ehegatten anordnen „kann”. Zu der Frage, ob diese Wendung dem – polnischen – Gericht einen Ermessensspielraum einräumt und, wenn ja, wie die Rechtspraxis diesen Spielraum ausfüllt, gibt der Gesetzestext ebensowenig Aufschluß wie der vom LSG ebenfalls zitierte Aufsatz.

Entsprechendes gilt für die Frage, ob die nach Art 60 § 2 FVGB erhebliche „wesentliche Verschlechterung der materiellen Lage des unschuldigen Ehegatten” „durch die Scheidung der Ehe” sich nur auf Vorgänge auch im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehescheidung bezieht, oder ob eine Unterhaltspflicht des schuldig geschiedenen Ehegatten auch noch – wie hier – über 17 Jahre nach der Ehescheidung durch eine zB aus gesundheitlichen Gründen bedingte Notlage entstehen kann. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, könnte eine derartige Fallkonstellation eventuell bei dem möglicherweise bestehenden Ermessen des Gerichts zu beachten sein.

Insoweit wird das LSG noch Ermittlungen anzustellen haben. Das LSG könnte sich dazu eines Auskunftsersuchens nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 5. Juli 1974 (BGBl I 1433) bedienen, nachdem dieses Europäische Übereinkommen für Polen am 15. Dezember 1992 in Kraft getreten ist (BGBl 1993 II 791; skeptisch zum Verfahren nach dem Übereinkommen jedoch Hetger aaO). Andernfalls dürfte es sich empfehlen, zunächst die vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Revisionsverfahren angesprochenen „Richtlinien des (polnischen) Obersten Gerichts über die Auslegung des Rechts und die Gerichtspraxis in Unterhaltssachen” vom 16. Dezember 1987 auszuwerten. Lassen sich die vermißten Erkenntnisse auch hieraus nicht verläßlich gewinnen, bietet sich die Einholung eines Rechtsgutachtens an.

Der Senat weist ferner darauf hin, daß sich ein „dem Grunde nach” bestehender) Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Versicherten uU auch aus Art 60 § 1 FVGB herleiten lassen könnte. Diese Vorschrift setzt ihrem Wortlaut nach lediglich voraus, daß der Unterhaltsbedürftige bedürftig und nicht allein an der Zerrüttung der Ehe schuldig ist. Ob dies nach der polnischen Rechtspraxis zu einem Unterhaltsanspruch auch dann führen konnte, wenn zwischenzeitlich über lange Jahre hinweg kein Unterhaltsbedarf bestand, wird das LSG gegebenenfalls zu ermitteln haben. Sollte es auf die Höhe eines entsprechenden Unterhaltsanspruchs ankommen, ist schließlich zu klären, was unter dem Begriff „gerechtfertigte Bedürfnisse des Berechtigten” (Art 60 § 1, letzter Teilsatz FVGB) zu verstehen ist.

Beim gegenwärtigen Streitstand besteht kein Anlaß, über die Revision insoweit zu befinden, als sie bemängelt, das LSG habe keine Feststellungen zum letzten wirtschaftlichen Dauerzustand und zum hypothetischen Unterhaltsanspruch der Klägerin getroffen. Selbst wenn man vom Rechtsstandpunkt der Beklagten ausgeht und die rentenrechtliche Relevanz des Unterhaltsanspruchs ausschließlich durch einen Vergleich mit Sozialhilfe-Sätzen der Bundesrepublik Deutschland ermittelt, könnten diese Gesichtspunkte bei dem hier zu prüfenden Rentenanspruch nach § 65 Abs 1 Satz 2 RKG nur dann eine Rolle spielen, wenn auch bei Unterstellung günstigster Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Versicherten und ungünstigster Erwerbsverhältnisse der Klägerin kein Unterhaltsanspruch bestanden hätte, der 25 % des danach maßgeblichen deutschen Sozialhilfesatzes erreicht hätte. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat insoweit bisher jedoch stets entscheidend auf die – sozialhilferechtlichen – Verhältnisse beim Unterhaltsberechtigten, im Regelfall also bei der früheren Ehefrau, abgestellt (BSG vom 12. Mai 1982, BSGE 53, 256, 259 = SozR 2200 § 1265 Nr 63; ebenso der Senat im Urteil vom 2. November 1988, SozR 2200 § 1265 Nr 88 S 298, wo der Unterhaltsverpflichtete in Polen, die -berechtigte jedoch in der Bundesrepublik Deutschland lebte). Ob es auf diese Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt, ist noch nicht absehbar.

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1174668

SozR 3-1750 § 293, Nr.1

IPRspr. 1997, 1

SozSi 1998, 277

SozSi 1998, 279

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