Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausländische Versicherungszeiten bei Übertragung in anderes Versorgungssystem

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung des ausländischen Versicherungsträgers, daß keine nach seinen Rechtsvorschriften anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden seien, ist grundsätzlich verbindlich. Dies gilt auch für solche früheren Versicherungszeiten, die nicht mehr anrechenbar sind, weil sie auf Antrag des Versicherten in ein nicht der EWGV 1408/71 unterliegendes Versorgungssystem übertragen worden sind.

 

Normenkette

RVO § 1248 Abs. 7; AVG § 25 Abs. 7; EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst. r, Art. 45 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 08.08.1989; Aktenzeichen L 6 Ar 646/87)

SG Augsburg (Entscheidung vom 29.07.1987; Aktenzeichen S 4 Ar 5071/87)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung von Altersruhegeld (ARG) wegen Vollendung des 65. Lebensjahres hat.

Für den am 26. Januar 1921 geborenen Kläger - einen italienischen Staatsangehörigen - sind in der Bundesrepublik Deutschland für die Zeit bis zum 13. Dezember 1967 Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung von insgesamt 33 Kalendermonaten Dauer entrichtet worden. In Italien hat er zwischen 1957 und 1970 insgesamt 493 Wochen Versicherungszeit aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zurückgelegt. Die hierfür entrichteten Beiträge wurden nach Auskünften des zuständigen italienischen Versicherungsträgers "Instituto Nazionale della Previdenza Sociale" (INPS) in die italienische Beamtenversicherung überführt. Den 1985 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung von ARG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Oktober 1986 ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 1987 zurück. Sie berief sich zur Begründung darauf, daß der Kläger mit den allein anrechenbaren Versicherungszeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften in Höhe von 33 Monaten die Wartezeit von 60 Monaten (§ 1248 Abs 5 und Abs 7 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung -RVO-) nicht erfüllt habe. Auf die Wartezeit anrechenbare italienische Versicherungszeiten lägen nach Mitteilung des italienischen Versicherungsträgers nicht vor.

Im Klage- und Berufungsverfahren hat der Kläger geltend gemacht, daß auf die Wartezeit nach Art 45 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (EWGV 1408/71) die italienischen Versicherungszeiten angerechnet werden müßten, ungeachtet der Tatsache, daß diese Versicherungszeiten in die Beamtenversorgung überführt worden seien. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29. Juli 1987), das Landessozialgericht (LSG) die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 8. August 1989). Das LSG hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß der Kläger neben den in der Bundesrepublik zurückgelegten Versicherungszeiten keine weiteren anrechenbaren Versicherungszeiten zurückgelegt habe. Die früheren italienischen Zeiten seien nicht anrechenbar. Sie seien in den Staatsfond übertragen worden. Das Versicherungskonto des Klägers sei gelöscht worden und er habe seine Stellung als Versicherter verloren, wie das INPS mitgeteilt habe. Der Kläger habe seine Stellung als Versicherter freiwillig aufgegeben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom LSG zugelassene Revision des Klägers.

Der Kläger rügt die Verletzung von Art 1 Buchst r iVm Art 45 Abs 1 der EWGV 1408/71.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. August 1989 und das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Juli 1987 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 8. Oktober 1986 und vom 5. März 1987 zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Februar 1986 Altersruhegeld (§ 1248 Abs 5 RVO) zu gewähren;

hilfsweise beantragt er,

den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die durch Zulassung des LSG statthafte Revision ist nicht begründet. Das LSG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf das von ihm beantragte ARG. Die Wartezeit für das ARG nach § 1248 Abs 5 iVm § 1248 Abs 7 Satz 2 RVO beträgt 60 Monate Versicherungszeit. Der Kläger hat eine auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeit von nur 33 Monaten. Außer den in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten liegen keine weiteren anrechenbaren Versicherungszeiten vor.

Die von dem Kläger in Italien zurückgelegten Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Zeit von 1957 bis 1970 sind keine nach Art 45 Abs 1 EWGV 1408/71 auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten. Nach dieser Vorschrift berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Versicherungszeiten wiederum sind nach Art 1 Buchst r EWGV 1408/71 "die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind". Unzutreffend ist danach die Ansicht des Klägers, die von ihm als Versicherungszeiten geltend gemachten Zeiten seien schon deshalb Versicherungszeiten iS des Art 1 Buchst r EWGV 1408/71, weil sie Beschäftigungszeiten gewesen seien. Nach der Vorschrift können Beschäftigungszeiten nur dann Versicherungszeiten sein, wenn sie als Beschäftigungszeiten nach den innerstaatlichen Vorschriften Versicherungszeiten sind. Dies hat der italienische Versicherungsträger aber nicht bestätigt. Von dem Kläger selbst wird auch nicht einmal behauptet, daß Beschäftigungszeiten nach den italienischen Rechtsvorschriften Versicherungszeiten seien.

Der italienische Versicherungsträger hat entschieden und mitgeteilt, daß keine nach seinen Vorschriften anrechenbaren Versicherungszeiten vorliegen. Aufgrund dieser Auskunft hat es die Beklagte zu Recht abgelehnt, italienische Versicherungszeiten auf die Wartezeit anzurechnen.

Art 1 Buchst r EWGV 1408/71 stellt für die Anerkennung einer Versicherungszeit auf die jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften des Staates, in welchem sie zurückgelegt worden sind, ab. Die Vorschrift entspricht dem der EWGV 1408/71 insgesamt zugrunde liegenden Prinzip der Koordinierung unterschiedlicher Sozialversicherungssysteme. Das System der Koordinierung beinhaltet aber, daß jeder Versicherungsträger verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedstaaten über die nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten entscheidet. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Art 1 Buchst r EWGV 1408/71. Danach ist die innerstaatliche Anerkennung einer Zeit als Versicherungszeit notwendige und hinreichende Voraussetzung dafür, eine Zeit als Versicherungszeit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG) zu berücksichtigen. Die Beklagte geht deshalb zu Recht davon aus, daß die Frage, was Versicherungszeit nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften ist, von den innerstaatlichen - dh im vorliegenden Fall für die behaupteten anrechenbaren italienischen Versicherungszeiten grundsätzlich von den italienischen - Behörden verbindlich festzustellen und eine Überprüfung dieser Entscheidung durch andere Versicherungsträger oder Gerichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft grundsätzlich nicht möglich ist.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat allerdings abweichend von diesem Prinzip im Urteil vom 26. Juni 1975 (Rechtssache 6/75, SozR 6047 Art 16 Nr 1) auf Vorlagefragen über mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften entschieden, die nicht der Staat des vorlegenden Gerichts erlassen hatte. In dieser Rechtssache war streitig, ob Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegt waren, als Versicherungszeiten nach Art 45 EWGV 1408/71 mit den innerstaatlichen Versicherungszeiten für die Wartezeit zusammenzurechnen waren, obwohl der zuständige ausländische Versicherungsträger mitgeteilt hatte, daß diese Zeiten als Versicherungszeiten in seinem Hoheitsgebiet nach seinen Rechtsvorschriften für den Betreffenden nicht anrechenbar seien. Der Unterschied zu dem hier entscheidungserheblichen Sachverhalt liegt darin, daß dort nach Ansicht des vorlegenden Gerichts der ausländische Versicherungsträger nach Gemeinschaftsrecht verpflichtet war, die Zeiten auch für sich innerstaatlich als Versicherungszeiten nach seinen Vorschriften anzuerkennen. Der ausländische Versicherungsträger differenzierte - nach Meinung des vorlegenden Gerichts und des EuGH unzulässigerweise - hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten nach der Staatsangehörigkeit. Zu der Vorlagefrage lag außerdem auch schon eine Entscheidung des EuGH vom 10. Oktober 1973 (Rechtssache 110/73 - Slg 1973, 1001) vor, der der ausländische Versicherungsträger nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht nachgekommen war. Das vorlegende Gericht ging also davon aus, der ausländische Versicherungsträger verletze Gemeinschaftsrecht, wenn er die nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten nicht auch für sich innerstaatlich und damit zugleich mitgliedstaatlich als Versicherungszeiten anerkenne.

Aus diesem Urteil des EuGH ergibt sich daher nur, daß unter Umständen die Verletzung von Normen des Gemeinschaftsrechts durch den Versicherungsträger eines anderen Mitgliedstaates vom innerstaatlichen Versicherungsträger oder Gericht überprüft werden kann und dieses Prüfungsrecht auch in bezug auf die Vereinbarkeit der Normen des anderen Staates mit dem Gemeinschaftsrecht besteht.

Eine Verletzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften durch italienische Rechtsvorschriften oder die Entscheidung des italienischen Versicherungsträgers, soweit die früheren italienischen Versicherungszeiten nicht mehr als solche anerkannt werden, ist weder ersichtlich noch wird sie vom Kläger auch nur behauptet.

Eine Norm des Gemeinschaftsrechts, die es dem italienischen Versicherungsträger verbietet, den Verlust von bisher anerkannten Versicherungszeiten festzustellen, besteht nicht. Der italienische Versicherungsträger hat seine Mitteilung, es lägen keine nach den italienischen Rechtsvorschriften anrechenbaren Versicherungszeiten für den Kläger vor, damit begründet, daß die von diesem zurückgelegten Versicherungszeiten auf seinen Antrag in die Beamtenversorgung überführt worden seien und nach den italienischen Rechtsvorschriften der Kläger damit kein Versicherungskonto bei dem italienischen Versicherungsträger habe. Das was hier nach den italienischen Rechtsvorschriften geschehen ist, ist damit am ehesten mit der Beitragserstattung nach den deutschen Rechtsvorschriften vergleichbar. Ebenso wie bei der Beitragserstattung nach den deutschen Rechtsvorschriften die Versicherungszeiten, die nach den unverändert geltenden Rechtsvorschriften früher anrechenbar gewesen wären, nach der Beitragserstattung keine Versicherungszeiten mehr sind, so scheidet nach den italienischen Rechtsvorschriften, wie sie das LSG unangegriffen festgestellt hat, der Versicherte aus der Versicherung aus, wenn seine Beiträge auf seinen Antrag hin in die Beamtenversorgung überführt werden. Gerade zur Beitragserstattung hat aber der EuGH in seinem Urteil vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 104/76 (SozR 6050 Art 4 Nr 4) entschieden, daß die Zulässigkeit der Beitragserstattung sich allein nach den innerstaatlichen Vorschriften richtet, sofern nicht besondere Regeln des Gemeinschaftsrechts bestehen. Wenn aber die Beitragserstattung zulässig ist, so muß sie gemeinschaftsrechtlich dieselbe Bedeutung haben, wie innerstaatlich. Gleiches muß dann auch für die "Übertragung" einer Versicherungszeit in ein anderes Versorgungssystem gelten.

Der Kläger selbst macht auch nicht geltend, daß die Entscheidung des italienischen Versicherungsträgers Gemeinschaftsrecht verletze. Er ist aber der Ansicht, das Gemeinschaftsrecht gebiete eine gewissermaßen gespaltene Anerkennung von Versicherungszeiten. Dies würde im Widerspruch zu dem Wortlaut des Art 1 Buchst r EWGV 1408/71 stehen und läßt sich auch nicht aus den vom Kläger angeführten Entscheidungen des EuGH ableiten. Das Urteil des EuGH vom 12. Oktober 1978 (Rechtssache 10/78, SozR 6050 Art 2 Nr 4) sagt dazu nichts aus. Die Anrechenbarkeit der Versicherungszeiten des ausländischen Staates nach seinen Rechtsvorschriften stand in dem Rechtsstreit außer Frage. Streitig war nur, ob die EWGV 1408/71 für den Kläger galt, obwohl er nicht mehr Angehöriger eines Mitgliedstaates war. Der Schutz der erworbenen Rechte wurde also nur darauf erstreckt, daß die EWGV 1408/71 auf solche anzuerkennenden Versicherungszeiten anzuwenden ist, bei deren Erwerb eine mitgliedstaatliche Staatsangehörigkeit bestand.

Die Nichtanrechenbarkeit der Versicherungsbeiträge in Italien beruhte auf dem Antrag des Klägers, die Beiträge in die Beamtenversorgung zu überführen. Damit ist der vorliegende Fall entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht dem der Entscheidung des EuGH vom 9. Juni 1977 (Rechtssache 109/76, SozR 6050 Art 45 Nr 3) zugrundeliegenden vergleichbar. In jenem Fall hatte der innerstaatliche Gesetzgeber sein Versicherungssystem vom Typ A zum Typ B geändert, dh von einem Versicherungstyp, bei dem für die Höhe des Anspruchs die Dauer der Versicherungszeit maßgebend ist, zu einem, bei dem nur die Zugehörigkeit zum Versicherungssystem im Versicherungsfall für den Anspruch maßgebend ist. Der EuGH hat nur entschieden, daß auch Versicherungszeiten, die nach inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften des Typs A zurückgelegt worden sind, unter die EWGV 1408/71 fallen. Im vorliegenden Fall steht aber nicht im Streit, daß die Vorschriften der italienischen Rentenversicherung unverändert galten und gelten, soweit es um die Berücksichtigung von Versicherungszeiten geht. Eine Rechtsänderung ist hier nur insoweit eingetreten, als aufgrund des italienischen Gesetzes Nr 29/79 auf Antrag des Klägers die Versicherungszeiten in die Beamtenversorgung überführt worden sind, dh in ein System, das nicht zur Sozialversicherung gehört.

Berücksichtigt man das gesamte Vorbringen des Klägers, so wird er nicht dadurch beschwert, daß Versicherungszeiten, die innerstaatlich nicht mehr als solche anerkannt sind, auch in anderen Mitgliedstaaten nicht mehr als Versicherungszeiten gelten. Dies kann, wie das og Beispiel des Verlusts von Versicherungszeiten auf Grund einer Beitragserstattung zeigt, keinem Zweifel unterliegen. Beschwert ist der Kläger vielmehr dadurch, daß die bei seiner Beamtenversorgung berücksichtigten Zeiten nicht als Versicherungszeiten iS von Art 1 Buchst r EWGV 1408/71 gelten. Dies ergibt sich aus Art 4 Abs 4 dieser Verordnung, wonach die Verordnung ua auf die Sondersysteme für Beamte nicht anzuwenden ist. In seinem Recht auf Freizügigkeit als Arbeitnehmer innerhalb der EG, das sich aus Art 48 EWG-Vertrag ergibt und zu dessen Verwirklichung Art 51 EWG-Vertrag ua auch ein mit der EWGV 1408/71 geschaffenes System der Koordinierung der Sozialleistungssysteme vorsieht, ist der Kläger wie jeder andere Angehörige eines Sondersystems für Beamte durch Art 4 Abs 4 EWGV 1408/71 berührt. Es bedeutet für jeden, der einem Sondersystem für Beamte unterliegt, daß die nach diesem System berücksichtigten Zeiten keine zB nach Art 45 EWGV 1408/71 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sind. Die Vereinbarkeit von Art 4 Abs 4 EWGV 1408/71 in diesem Punkt mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere den Art 48 bis 51 EWG-Vertrag steht aber außer Frage, wie sich auch aus dem Urteil des EuGH vom 8. März 1979 in der Rechtssache 129/78 (SozR 6050 Art 4 Nr 5) ergibt.

Die Vorschriften der EWGV 1408/71 sind nach Ansicht des Senats insoweit eindeutig, als einerseits die Verordnung nur die mitgliedstaatliche einheitliche Anerkennung der Versicherungszeiten vorsieht und andererseits auch den - notwendig mitgliedstaatlich einheitlichen - Verlust von Versicherungszeiten auf Grund von Erstattung bzw Übertragung von Beiträgen in ein nicht den Vorschriften dieser Verordnung unterliegendes System nicht verbietet. Der Senat hat daher keine Veranlassung gesehen, dem EuGH nach Art 177 EWGV die Frage vorzulegen, ob Zeiten, die als solche innerstaatlich ohne einen Verstoß gegen Vorschriften der Gemeinschaft nicht als Versicherungszeiten iS von Art 1 Buchst r EWGV 1408/71 anerkannt sind, dennoch in den anderen Mitgliedstaaten Versicherungszeiten iS der Art 1 Buchst r und 45 Abs 1 EWGV 1408/71 sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666792

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