Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsunfähigkeit eines Berufskraftfahrers. Facharbeiter. tarifvertragliche Einstufung. Auslandstätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ausländische oder vergleichbare inländische Tarifverträge können zur Beurteilung der Wertigkeit einer im Ausland verrichteten beruflichen Tätigkeit grundsätzlich nicht herangezogen werden.

2. Die Einstufung eines Berufs mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren in eine Facharbeiterlohngruppe des Tarifvertrages eines anderen Gewerbezweiges oder eines anderen Tarifgebietes, als für den Versicherten maßgebend wäre, kann allenfalls ein Anhalt dafür sein, daß diesem Beruf Facharbeiterqualität zukommen könnte; das Tatsachengericht ist nicht verpflichtet, nach derartigen Tarifverträgen zu suchen (Abgrenzung zu BSG vom 12.10.1993 – 13 RJ 53/92 = BSGE 73, 159 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 37).

Stand: 24. Oktober 2002

 

Normenkette

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; RVO § 1246 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

LSG für das Saarland (Urteil vom 07.12.1995; Aktenzeichen L 1 J 27/95)

SG für das Saarland (Entscheidung vom 15.03.1995; Aktenzeichen S 14 J 194/94)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 7. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der Kläger begehrt die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU); im Streit ist vornehmlich die Frage, ob ihm als Berufskraftfahrer der Berufsschutz eines Facharbeiters einzuräumen ist.

Der 1938 geborene Kläger hat nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) nach dem Schulabschluß zunächst keine bestimmte Berufsausbildung durchlaufen; bis 1986 arbeitete er ua als Maschineneinrichter. In der Zeit von September 1987 bis September 1988 wurde er zum Berufskraftfahrer umgeschult und bestand am 30. September 1989 die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Berufskraftfahrer, Fachrichtung Güterverkehr. Danach war er bis März 1989 bei einer Spedition im Saarland und anschließend bis August 1993 nacheinander bei zwei Transportunternehmen in Luxemburg als Berufskraftfahrer im grenzüberschreitenden Güterfernverkehr tätig. Bei den luxemburgischen Unternehmen fuhr er mit einem 40 t-Sattelschlepper nach Griechenland, Spanien, England und Italien. Zu seinen Aufgaben gehörte es, im Rahmen der Zollabfertigung die Papiere zu überprüfen und bei Fahrzeugpannen Reparaturen vorzunehmen. Seit August 1993 bezieht er eine Invalidenpension aus der luxemburgischen Rentenversicherung.

Im August 1993 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Dies lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 4. Mai 1994 ab. Der hiergegen vom Kläger erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11. August 1994). Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger BU-Rente ab Antragstellung zu gewähren (Urteil vom 15. März 1995). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei nach dem hier heranzuziehenden Tarifvertrag für die Arbeitnehmer im Verkehrsgewerbe des Saarlandes (LTV Verkehr Saar) als Facharbeiter anzusehen; zumutbare Verweisungstätigkeiten seien nicht ersichtlich.

Das LSG für das Saarland hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 15. März 1995 zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Seinen bisherigen Beruf als Berufskraftfahrer könne der Kläger nicht mehr ausüben, weil er insbesondere wegen seiner orthopädischen Erkrankungen vollschichtig nur noch leichte und unterhalbschichtig mittelschwere Tätigkeiten in raumklimatisch günstiger Umgebung verrichten könne, wobei Zwangshaltungen, häufige Arbeiten im Knien oder in der Hocke, auf Leitern und Gerüsten und häufiges Heben und Tragen von Lasten nicht anfallen dürften. Zur Beurteilung der Wertigkeit des bisherigen Berufs habe der Senat entsprechend den vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Grundsätzen über die Bedeutung von Tarifverträgen den LTV Verkehr Saar in der ab 1. Mai 1993 geltenden Fassung herangezogen. Zwar sei der Kläger bei seiner Tätigkeit in Luxemburg nicht tarifvertraglich entlohnt worden, auch hätten die Grundsätze deutscher Tarifverträge im Ausland keine Gültigkeit, jedoch bestünden keine rechtlichen Bedenken, zur Erfassung der Qualität einer im Ausland verrichteten Tätigkeit auf deutsche Tarifverträge zurückzugreifen, die für die gleiche Tätigkeit im Inland sachlich gültig seien. Da der Kläger im Saarland wohne, biete sich der für Arbeitnehmer im Saarland regional gültige Tarifvertrag an, zumal nicht davon ausgegangen werden könne, daß innerhalb des Bundesgebietes die regionalen Tarifvertragsparteien für ein- und dieselbe Berufstätigkeit wesentliche Unterschiede in der Qualitätsbewertung vorgenommen hätten. Nach dem LTV Verkehr Saar seien Berufskraftfahrer Kraftfahrer mit Facharbeiterbrief nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer (KraftfAusbV) und mit zusätzlicher zweijähriger Fachpraxis mit Führerschein Klasse 2. Die darin enthaltene Lohnabstufung nach unterschiedlichen Qualitätskriterien der verrichteten Tätigkeiten lasse den Schluß zu, daß zumindest die höchstentlohnte Tätigkeit des Berufskraftfahrers im Güterfernverkehr einer Facharbeitertätigkeit gleichzustellen sei.

Dabei verkenne der Senat nicht, daß der LTV Verkehr Saar keine ausdrückliche Gleichstellung des Berufskraftfahrers mit anderen Facharbeitern enthalte. Lasse sich aber aus dem einschlägigen Tarifvertrag weder positiv noch negativ eindeutig auf die qualitative Einstufung einer Berufstätigkeit schließen, so müsse auf andere Entscheidungskriterien zurückgegriffen werden; es seien dann weitere Ermittlungen (zB eine Anfrage bei den Tarifvertragspartnern) anzustellen. Die Facharbeiterqualität einer bestimmten Tätigkeit könne sich schon allein daraus ergeben, daß sie in Tarifverträgen anderer Gewerbezweige als Facharbeitertätigkeit eingestuft sei. Um eine Ungleichbehandlung im wesentlichen gleichwertiger Tätigkeiten zu vermeiden, habe der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung ergänzend zu dem LTV Verkehr Saar auf die Tarifverträge für das Baugewerbe und für kommunale Arbeitnehmer abgestellt, die Berufskraftfahrer mit Ausbildungsabschluß nach zweijähriger Berufspraxis den Facharbeitern gleichstellten. Maßgebend für diese Gleichstellung seien auch die besondere Qualität und die besonderen beruflichen Anforderungen, die an Fahrer im internationalen Güterfernverkehr gestellt würden. Nach Auskunft des Landesverbandes Verkehrsgewerbe des Saarlandes würden die Berufskraftfahrer im LTV Verkehr Saar Facharbeitern wegen ihrer besonderen beruflichen Anforderungen gleichgestellt; neben der Fähigkeit zum Führen und Lenken der Lastzüge seien technische Kenntnisse der Fahrzeuge sowie Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts, des Rechts für Gefahrgut- und Lebensmitteltransporte sowie über Frachtbriefe, Zollformalitäten und zunehmend auch Elektronische Datenverarbeitung notwendig. Außerdem erfordere der internationale Fernverkehr im Hinblick auf den hohen Wert des Transportgutes und die Gefahren der wachsenden Straßenpiraterie ein hohes Maß an Verantwortung und Sorgfalt; schließlich seien auch noch die üblichen Verständigungsschwierigkeiten im fremdsprachlichen Ausland zu bewältigen. Diese Berufsanforderungen stünden denen an Berufskraftfahrer mit Ausbildungsabschluß im Baugewerbe, im kommunalen Straßenverkehr, bei Bahn oder Post nicht nach, sondern seien eher höher einzuschätzen. Selbst wenn man die Anwendbarkeit des LTV Verkehr Saar oder eines anderen inländischen Tarifvertrages wegen der Auslandstätigkeit des Klägers verneine, rechtfertigten die dargelegten Qualitätsmerkmale die Annahme des Berufsschutzes für Facharbeiter. Der nach alledem als Facharbeiter anzusehende Kläger sei berufsunfähig, weil für ihn zumutbare Verweisungstätigkeiten auf der Ebene sonstiger Ausbildungsberufe, die er nach einer Einarbeitung oder Einweisung von allenfalls drei Monaten verrichten könne, nicht vorhanden seien.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI): Nach der Rechtsprechung des BSG seien Berufskraftfahrer – auch wenn sie eine Berufskraftfahrerprüfung abgelegt hätten – nur dann als Facharbeiter anzusehen, wenn die Kraftfahrertätigkeit im Tarifvertrag einer Facharbeitertätigkeit gleichgestellt sei. Die Frage der Heranziehung eines inländischen Tarifvertrages bei Beschäftigung im Ausland habe das BSG bisher dahinstehen lassen (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 18). Gegen die Anwendung eines inländischen Tarifvertrages in einem solchen Falle spreche, daß die Betriebsstrukturen in anderen Staaten nicht mit den deutschen Gegebenheiten vergleichbar sein müßten und so die Gefahr bestehe, daß auf den vorgegebenen Sachverhalt nicht anwendbare Tarifverträge herangezogen würden. Hätte der Kläger seinen Wohnsitz nicht im Saarland, sondern in Rheinland-Pfalz, wäre seine Klage unter Anwendung des rheinland-pfälzischen Tarifvertrages für das Verkehrsgewerbe und Berücksichtigung der Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. Februar 1994 – 13 RJ 9/93 – (nicht veröffentlicht) abzuweisen. Auf diese Weise würden zwei bei demselben Arbeitgeber in Luxemburg beschäftigte Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund rentenrechtlich ungleich behandelt. Außerdem würden die Rentenversicherungsträger durch die Ermittlung der Tarifstrukturen in Abhängigkeit vom Wohnsitz des Versicherten überfordert.

Aber auch bei Heranziehung des saarländischen LTV komme dem Kläger Facharbeiterberufsschutz nicht zu. Eine maßgebliche tarifvertragliche Einstufung sei nach der Entscheidung des BSG vom 20. April 1993 – 5 RJ 66/92 – nur dann gegeben, wenn die ausgeübte Tätigkeit im Tarifvertrag benannt und einer für Facharbeiter geltenden Lohngruppe zugeordnet sei. Diesen Anforderungen entspreche dieser Tarifvertrag jedoch nicht, da er keine Facharbeiterberufe mit dreijähriger Ausbildung aufweise und Angestelltenberufe nicht vergleichend herangezogen werden könnten.

Auch aus den ergänzend eingeholten Stellungnahmen der Tarifvertragsparteien könne angesichts der Ausbildungsdauer von nur zwei Jahren ein Facharbeiterstatus des Klägers nicht hergeleitet werden. Der Rückgriff auf die Regelungen anderer Tarifverträge verbiete sich wegen der vom BSG selbst erkannten unterschiedlichen Behandlung gerade der Berufskraftfahrertätigkeiten in branchenunterschiedlichen Tarifverträgen. Nach alledem sei der Kläger (nur) als oberer angelernter Arbeiter einzustufen und könne daher auf die Tätigkeiten eines Büroboten, Pförtners oder Telefonisten verwiesen werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 7. Februar 1995 sowie das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 15. März 1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, eine unterschiedliche Behandlung infolge unterschiedlicher regionaler Tarifverträge sei eher die Regel, ohne daß hierin ein Verstoß gegen Art 3 des Grundgesetzes (GG) zu sehen sei.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat die Berufung der Beklagten gegen das dem Kläger eine BU-Rente zusprechende erstinstanzliche Urteil zu Recht zurückgewiesen.

Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen BU richtet sich nach § 43 SGB VI, denn sein Rentenantrag vom 18. August 1993 bezieht sich ausschließlich auf Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1991 (vgl § 300 Abs 1, 2 SGB VI).

Nach § 43 Abs 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen BU, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU drei Jahre Pflichtbeitragszeiten und vor Eintritt der BU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Berufsunfähig sind nach § 43 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von BU-Rente gegeben, dh die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI iVm § 50 Abs 1 SGB VI) ist erfüllt, und der Kläger hat in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit (vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI). Der Kläger ist auch berufsunfähig.

Ausgangspunkt für die Prüfung der BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der „bisherige Beruf”, den der Versicherte ausgeübt hat (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 107, 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 130, 164). Nach diesen Grundsätzen hat das LSG als bisherigen Beruf des Klägers den eines Berufskraftfahrers angenommen, den er in Deutschland und zuletzt in Luxemburg ausgeübt hat. Anhaltspunkte dafür, daß die vom Kläger bis 1988 ohne vorhergehende Berufsausbildung ausgeübte Tätigkeit als Maschineneinrichter eine höhere Wertigkeit besessen und der Kläger sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hätte, sind nicht ersichtlich.

Den Kraftfahrerberuf kann der Kläger nach den für den erkennenden Senat bindenden berufungsgerichtlichen Feststellungen (§ 163 SGG) wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr ausüben. Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig; vielmehr kommt es darauf an, ob er noch für andere zumutbare Tätigkeiten einsatzfähig ist. Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 138, 140).

Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl zu der wörtlich hiermit übereinstimmenden Vorgängervorschrift des § 1246 Abs 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫ zB BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn 27, 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 143 mwN; SozR 3-2200 § 1246 Nr 5).

Nach diesen Kriterien ist der bisherige Beruf des Klägers der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen, wie es das LSG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG im wesentlichen zutreffend getan hat.

Bei dem Berufskraftfahrer handelt es sich um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf (vgl § 1 Abs 1 KraftfAusbV). Der Kläger hat zwar nicht die in § 2 KraftfAusbV vorgeschriebene Ausbildung von zwei Jahren durchlaufen; nach den Feststellungen des LSG dauerte seine Umschulung zum Berufskraftfahrer lediglich etwa ein Jahr (September 1988 bis September 1989). Die formale Qualifikation als Berufskraftfahrer hängt indes nicht von der Absolvierung dieser Ausbildung ab, sondern vom Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse 2 und dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufsbildes in einer Abschlußprüfung (vgl § 1 Abs 2 KraftfAusbV). Nach den Feststellungen des LSG sind diese Voraussetzungen bei dem Kläger erfüllt.

Allerdings reicht dies angesichts der für diesen Beruf vorgeschriebenen lediglich zweijährigen Regelausbildungszeit für sich nicht aus, um dem Kläger den Berufsschutz als Facharbeiter zuzubilligen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 140, 149). Der erkennende Senat hat indes in seinem (unveröffentlichten) Urteil vom 25. August 1993 – 13 RJ 21/92 – im einzelnen dargelegt, daß ein Berufskraftfahrer regelmäßig ungeachtet seiner nur zweijährigen Regelausbildung jedenfalls dann als Facharbeiter zu behandeln ist, wenn dieser Beruf in einer Facharbeitergruppe des einschlägigen Tarifvertrages genannt wird und der Versicherte in diese Tarifgruppe eingruppiert war (s auch Senatsurteile vom 17. Februar 1994 – 13 RJ 9/93 – ≪nicht veröffentlicht≫ und vom 17. Juni 1993 ≪SozR 3-2200 § 1246 Nr 32≫). Im vorliegenden Fall führt auch diese Rechtsprechung aber nicht dazu, den Kläger einem Facharbeiter gleichzustellen.

Das LSG ist von der Berufskraftfahrertätigkeit des Klägers in Luxemburg als der zuletzt ausgeübten und damit für die Bestimmung der Wertigkeit des bisherigen Berufs maßgeblichen Tätigkeit ausgegangen und hat in diesem Rahmen den für den Wohnort des Klägers gültigen LTV Verkehr Saar herangezogen. Diesen Erwägungen ist insoweit zu folgen, als die Tätigkeit in Luxemburg als die für die Beurteilung maßgebliche Beschäftigung anzusehen ist. Allerdings sind im Ausland ausgeübte Beschäftigungen, die der deutschen Rentenversicherungspflicht nicht unterlagen, für die Bestimmung des bisherigen Berufs und dessen Qualität grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, falls nicht Normen des zwischen- oder überstaatlichen Rechts etwas anderes anordnen (vgl BSGE 50, 165, 166 = SozR 2200 § 1246 Nr 64). Dies ist bei in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) zurückgelegten Versicherungszeiten indes der Fall, wenn diese gemäß Art 45 der Verordnung Nr 1408/71 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EWGV 1408/71) für die Erfüllung der Wartezeit in der deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen sind. Es entspricht Sinn und Zweck der einschlägigen EG-Regelungen, diese Tätigkeiten auch bei der Bestimmung des bisherigen Berufs und dessen Qualität einzubeziehen (st Rspr, vgl BSGE 64, 85, 87 = SozR 2200 § 1246 Nr 159 mwN). Die versicherte Tätigkeit des Klägers als Berufskraftfahrer in Luxemburg entsprach diesen Voraussetzungen.

Der erkennende Senat vermag dem LSG jedoch insoweit nicht zu folgen, als es mit dem LTV Verkehr Saar einen inländischen Tarifvertrag zur Beurteilung der Wertigkeit des im Ausland ausgeübten bisherigen Berufs des Klägers herangezogen und der darin vorgenommenen abstrakten tarifvertraglichen Einordnung dieses Berufs die Bedeutung beigemessen hat, die den Grundsätzen entspricht, welche die für die Rentenversicherung der Arbeiter zuständigen Senate des BSG insoweit aufgestellt haben.

Diese Rechtsprechung geht davon aus, daß die Tarifpartner als die unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligten relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vornehmen, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität der Berufe in bezug auf die nach § 43 Abs 2 SGB VI maßgeblichen Merkmale entspricht (vgl zu § 1246 RVO: BSG ≪5. Senat≫ in BSGE 68, 277, 281 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 13 und der erkennende Senat in SozR 3-2200 § 1246 Nr 14). Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann demzufolge regelmäßig davon ausgegangen werden, daß die Einstufung der einzelnen in einer Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht; demnach läßt die abstrakte tarifvertragliche Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, die hinsichtlich der Qualität der dort genannten Arbeiten durch den Leitberuf des Facharbeiters geprägt ist, auch in der Regel den Schluß zu, daß diese Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 14). Anders verhält es sich allerdings, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 101, 123; SozR 3-2200 § 1246 Nr 13). Maßgeblich ist insoweit stets die Fassung des fachlich und räumlich einschlägigen Tarifvertrages, die zum Zeitpunkt der Beendigung der betreffenden versicherungspflichtigen Beschäftigung galt. Nur diese kann den Wert widerspiegeln, den die zuletzt tatsächlich verrichtete Arbeit für den Betrieb hatte (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 1995 – 13 RJ 65/94 –).

Die unmittelbare Anwendung dieser Grundsätze scheitert hier daran, daß es für die vom Kläger in Luxemburg ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer keinen in diesem Sinne fachlich und räumlich einschlägigen Tarifvertrag gibt, welcher der Bewertung dieser Tätigkeit im Rahmen der Prüfung des Vorliegens von BU nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zugrunde gelegt werden könnte. Feststellungen darüber, ob in Luxemburg zur fraglichen Zeit ein Tarifvertrag bestand, in dem der bisherige Beruf des Klägers abstrakt eingestuft war bzw einzustufen gewesen wäre (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 18), hat das LSG nicht getroffen. Dies war auch nicht erforderlich, da ein solcher Tarifvertrag für die Bestimmung der Wertigkeit der beruflichen Tätigkeit des Klägers im Ausland grundsätzlich nicht herangezogen werden könnte. Denn es ist nicht gewährleistet, daß die Erwägungen, die dazu geführt haben, der tarifvertraglichen Einstufung einer beruflichen Tätigkeit die oben dargetane Bedeutung beizumessen, auch auf in Luxemburg geltende Tarifverträge zutreffen.

Die „Tarifrechtsprechung” des BSG basiert auf der Überlegung, daß das Gesetz auf die in der Gesellschaft vorhandenen Wertvorstellungen verweist, wenn es in § 1246 Abs 2 RVO (bzw nunmehr § 43 Abs 2 SGB VI) von der „Zumutbarkeit” einer Beschäftigung spricht, und daß die damit angesprochene soziale Wirklichkeit insbesondere von den Tarifvertragsparteien nicht bloß wiedergegeben, sondern erst geschaffen wird. Diese in die Auslegung des § 1246 Abs 2 RVO bzw des § 43 Abs 2 SGB VI einbezogene Erkenntnis erlaubt es, gesellschaftliche Entwicklungsprozesse und einen Wandel der sie begleitenden Wertungen zu berücksichtigen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 123 mwN). Allerdings kann diese Einsicht ohne weiteres nur für den räumlichen Bereich Geltung beanspruchen, in dem die geschichtlich gewachsene Gesellschafts- und Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland gilt, denn nur dort ist genügend gewährleistet, daß annähernd gleiche gesellschaftliche Prozesse die soziale Wirklichkeit in diesem Sinne bestimmen, so daß die Rechtsprechung daraus im Einzelfall zuverlässige Schlüsse ziehen kann, ohne jedesmal wieder neue Untersuchungen anstellen zu müssen.

Es ist zwar naheliegend, daß die soziale Wirklichkeit der Berufswelt zumindest in den meisten Mitgliedstaaten der EU durch ähnliche gesellschaftliche Prozesse geschaffen wird wie in der Bundesrepublik Deutschland. Angesichts der teilweise recht unterschiedlichen historischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Vorbedingungen, insbesondere unterschiedlicher Berufsbildungs- und Betriebsstrukturen in den einzelnen Staaten ist jedoch nicht von vornherein generell sichergestellt, daß dort ggf vorhandene Tarifverträge eine dem Mehrstufenschema entsprechende Qualitätsstruktur der Berufe wiedergeben, die in etwa der in der Bundesrepublik Deutschland vorgefundenen Struktur entspricht (vgl Wiegand, Das europäische Gemeinschaftsrecht in der Sozialversicherung, 1993, RdNr 91). Es kann nun nicht – worauf die Beklagte bereits hingewiesen hat – Aufgabe der Verwaltung oder der Sozialgerichtsbarkeit sein, im einzelnen zu ermitteln, ob in dem EU-Staat, in dem der Versicherte seinen bisherigen Beruf ausgeübt hat, einschlägige Tarifverträge existieren, die den aufgezeigten Kriterien entsprechen. Um hier zu einigermaßen zuverlässigen Ergebnissen zu gelangen, wäre eine deren Möglichkeiten weit übersteigende grundlegende gesellschafts- und wirtschaftswissenschaftliche Untersuchung erforderlich.

Die Frage, ob bei der Bestimmung der Wertigkeit von im Ausland ausgeübten Berufen vergleichbare inländische Tarifverträge heranzuziehen sind, wie es hier das LSG für richtig gehalten hat, wurde vom BSG bisher noch nicht abschließend beantwortet. In seiner Entscheidung vom 21. September 1988 (SozR 2200 § 1246 Nr 159) hat das BSG im Fall eines Versicherten, der seinen bisherigen Beruf in Dänemark verrichtet hatte, dies nicht erwogen; in seinem Urteil vom 14. Mai 1991 (BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 13) hat der 5. Senat des BSG dann unter Bezugnahme auf die frühere Entscheidung die Heranziehung vergleichbarer Tarifverträge für möglich gehalten, im konkreten Fall aber dahingestellt sein lassen. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die Frage indes generell zu verneinen.

Grundlegend für die „Tarifrechtsprechung” ist die vorrangige Berücksichtigung der Einschätzung der jeweiligen beruflichen Tätigkeit durch die fachlich und räumlich hierfür kompetenten Tarifvertragsparteien. Dabei muß es im Interesse einer einheitlichen Handhabung dieser Rechtsprechung hingenommen werden, daß ein- und dieselbe Berufsbezeichnung in Tarifverträgen branchenspezifisch und/oder regional unterschiedlich abstrakt eingeordnet wird (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1993 ≪SozR 3-2200 § 1246 Nr 37 mwN≫; s auch Urteil des 8. Senats vom 7. April 1992 – 8 RKn 2/90 –). Denn diese und andere Nachteile des „Tarifmodells” treten weit hinter den Schwierigkeiten zurück, die sich in bezug auf Praktikabilität und die Gefahr von Fehleinschätzungen ergeben, wenn versucht wird, die Bewertung des Gesamtbildes einer Tätigkeit allein aus der Sicht der Verwaltung bzw des Gerichts vorzunehmen (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 25. August 1993 – 13 RJ 21/92 – ≪nicht veröffentlicht≫).

Dem Prinzip des „Tarifmodells” würde es grundlegend widersprechen, zur verbindlichen Bewertung einer Berufstätigkeit einen Tarifvertrag heranzuziehen, der eine andere Region oder eine andere Branche als diejenige betrifft, in welcher der betreffende Versicherte tätig war. Allerdings hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 1993 (SozR 3-2200 § 1246 Nr 37), die einen Gerüstbauer betraf, ausgeführt, die Einstufung einer Berufstätigkeit in die Facharbeiterlohngruppe des Tarifvertrages eines anderen Gewerbezweiges stelle einen Umstand dar, der die Annahme nahelege, daß ein Beruf trotz einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren und einer insoweit unergiebigen tarifvertraglichen Einstufung Facharbeiterqualität besitze. Hier ist jedoch klarstellend anzumerken, daß damit nicht ausgedrückt werden sollte, in diesem Sinne unspezifischen Tarifverträgen sei dieselbe Bedeutung wie einschlägigen Tarifverträgen beizumessen. Daher ist das Tatsachengericht grundsätzlich nicht verpflichtet, nach derartigen Tarifverträgen zu suchen. Die in einem „fremden” Tarifvertrag erfolgte Einstufung einer Berufstätigkeit als Facharbeitertätigkeit kann allenfalls ein Anhalt dafür sein, daß dem betreffenden Beruf trotz nur zweijähriger Regelausbildungszeit ebenfalls Facharbeiterqualität zukommen könnte. Um dies hinreichend sicher festzustellen, werden mithin weitere Feststellungen hinsichtlich der qualitätsbildenden Merkmale der fraglichen Tätigkeit erforderlich sein.

Auch ohne eine einschlägige tarifvertragliche Einstufung kann eine Berufstätigkeit mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren dann Facharbeiterqualität haben, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß aufgrund der „besonderen Anforderungen” des bisherigen Berufs (vgl § 43 Abs 2 Satz 3 aE SGB VI) diesem eine höhere Qualität zukommt, als sich allein aus der regelmäßigen Ausbildungsdauer ableiten läßt (vgl Senatsurteil SozR 3-2200 § 1246 Nr 37). Solche Umstände hat das LSG in den besonderen Anforderungen gesehen, die nach seinen Ermittlungen an Berufskraftfahrer im internationalen Güterfernverkehr gestellt werden. Dabei hat es insbesondere die technischen, verkehrs- und zollrechtlichen Kenntnisse sowie auch das hohe Maß an Verantwortung und Sorgfalt gewertet, das diese Tätigkeit ihrem Inhaber abverlangt. Die Beklagte hat die entsprechenden Feststellungen nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen; sie sind für den erkennenden Senat mithin gemäß § 163 SGG bindend. Der Schluß auf die Facharbeiterqualität ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere handelt es sich bei den vom LSG herausgestellten hohen Anforderungen an Verantwortung und Sorgfalt nicht um qualitätsfremde Kriterien, die bei der Bestimmung der Wertigkeit außer Betracht zu bleiben hätten (vgl Senatsurteil vom 25. August 1993 – 13 RJ 21/92 – ≪nicht veröffentlicht≫). Gerade diese Merkmale stellen entgegen der Ansicht der Beklagten auch keine bloßen Regeleigenschaften jeder Berufskraftfahrertätigkeit dar, die sich bereits aus der KraftfAusbV ergeben; sie sind dort jedenfalls nicht aufgeführt und folgen auch nicht notwendig aus der dort geregelten Tätigkeit als solcher.

Nach den bindenden (§ 163 SGG) berufungsgerichtlichen Feststellungen, denen die Beklagte insoweit auch nicht entgegengetreten ist, sind keine für den Kläger als Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeiten auf der Ebene sonstiger Ausbildungsberufe vorhanden, die er nach einer Einarbeitung oder Einweisung von allenfalls drei Monaten verrichten könnte. Das LSG spricht hier zwar unscharf von „sonstigen Ausbildungsberufen” als zumutbaren Verweisungstätigkeiten; aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ist jedoch zu entnehmen, daß hiermit Tätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur Qualität von Verweisungstätigkeiten für Facharbeiter gemeint sind, die also zumindest angelernten Tätigkeiten tarifvertraglich gleichgestellt sind (vgl etwa BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn 17, 37).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1173207

AuA 1999, 42

SozR 3-2600 § 43, Nr.15

SozSi 1997, 437

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