Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Urteil vom 09.12.1993)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Vormerkung von Anrechnungszeiten wegen eines Schulbesuchs (1. Juli 1963 bis 27. Juli 1966) und wegen eines – abgeschlossenen – Hochschulstudiums (1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1973).

Der 1945 geborene Kläger italienischer Staatsangehörigkeit gehörte seit August 1962 als Novize dem Orden der Salesianer Don Boscos an und legte nach Ablauf eines Jahres das sog zeitliche und etwa Mitte 1968/69 das sog ewige Gelübde ab. Etwa Ende 1975 trat der Kläger aus dem Orden aus.

Vom 1. Juli 1963 an besuchte er eine der gymnasialen Oberstufe entsprechende Schule der Salesianer in Italien und legte dort am 27. Juli 1966 die Reifeprüfung ab. Er studierte sodann von 1966 – unterbrochen durch ein Praktikum – Theologie, ab 1. Oktober 1971 an der als wissenschaftlichen Hochschule anerkannten Philosophisch-Theologischen Hochschule der Salesianer Don Boscos in B. … …; am 30. Juni 1973 legte er dort seine theologische Abschlußprüfung ab. Von Oktober 1973 bis Ende Februar 1976 studierte er Theologie an der Universität R. … und wurde dort am 4. November 1975 zum Doktor der Theologie promoviert. Als wissenschaftliche Hilfskraft entrichtete er während dieser Zeit (1. Januar 1974 bis Ende Dezember 1975) und – nach beruflicher Tätigkeit in Italien und in der Schweiz – ab März 1978 Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung der Angestellten.

Mit dem streitigen Bescheid vom 28. November 1989 bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 1990 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit vom 1. August 1962 bis 4. November 1975 als Ausfallzeiten ab, und führte ua aus, mit der Ablegung des zeitlichen Gelübdes habe der Kläger ein Dienstverhältnis zur Ordensgemeinschaft der Salesianer begründet; aufgrund dieses Dienstverhältnisses sei er verpflichtet gewesen, Theologie zu studieren. Die Ausbildung teile infolgedessen versicherungsrechtlich das Schicksal des Dienstverhältnisses.

Durch Urteil vom 9. Dezember 1993 hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf die Beklagte antragsgemäß unter teilweiser Abänderung der Bescheide – soweit sie in der mündlichen Verhandlung vor dem SG noch angefochten waren – verurteilt, die Zeit vom 1. Juli 1963 bis 27. Juli 1966 und vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1973 als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs 1 Nr 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) im Versicherungsverlauf des Klägers vorzumerken; ferner hat das SG die Sprungrevision zugelassen und im wesentlichen ausgeführt: Bei den von der Beklagten vorzumerkenden Zeiten handele es sich um Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs 1 Nr 4 SGB VI. Denn der Kläger habe vom 1. Juli 1963 bis 27. Juli 1966, nach Vollendung des 16. Lebensjahres, die Schule besucht und in der Zeit vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1973 sein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen. Ohne Bedeutung sei, daß der Kläger während der og Zeit dem Orden der Salesianer Don Boscos angehört habe. Denn während seiner Ordenszugehörigkeit habe kein für das Vorliegen von Anrechnungszeiten schädliches Dienst- oder Gewaltverhältnis zum Orden bestanden. Bei solchen Ordensmitgliedern, die während ihrer Mitgliedschaft außerhalb des Ordens ein Arbeitsverhältnis eingingen und Pflichtbeiträge entrichteten, könnten ebenso wie bei jedem anderen Versicherten für die Dauer einer Ausbildung Beitragslücken im Versicherungsverlauf entstehen, die rentenversicherungsrechtlich durch Anrechnungszeiten auszugleichen seien. Der Schulbesuch des Klägers sei die Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums gewesen. Nach Abschluß seines Studiums habe er nicht nur den Beruf eines Priesters ergreifen können, sondern auch in zahlreichen anderen rentenversicherungsrechtlich relevanten Berufen tätig werden können.

Mit der vom SG zugelassenen und mit Zustimmung des Klägers eingelegten (Sprung-)Revision trägt die Beklagte vor:

Es sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob ein Ordensangehöriger wegen seiner weiteren Schulausbildung und seines abgeschlossenen Theologiestudiums im Hinblick auf die seinerzeit bestehende Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Nr 7 Buchst a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) idF vor Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes (RRG) 1972 eine Ausfallzeit gemäß § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b AVG habe erwerben können; fraglich sei ferner, ob für die Zeit ab Januar 1973, nach Inkrafttreten des § 2 Abs 1 Nr 7 AVG idF des RRG 1972, bei Ordensangehörigen Ausbildungszeiten als Ausfallzeiten im Hinblick auf das im Vordergrund stehende Ordensverhältnis hätten anerkannt werden können, wenn die Ausbildung Inhalt dieses besonderen Verhältnisses zum Orden gewesen sei. Durch die Ausfall-/Anrechnungszeiten sollte den Versicherten, die infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten hätten, gehindert gewesen seien, Pflichtbeitragszeiten zurückzulegen, ein Ausgleich gewährt werden. Der 4. Senat habe bereits entschieden (Urteil vom 16. März 1989 – 4 RA 10/88 –), daß ein Ordensmitglied während seiner Ausbildung zum Laienbruder durch seine Zugehörigkeit zu dem Orden und nicht etwa wegen seiner Ausbildung gehindert gewesen sei, einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen. Eine Ausbildung, die im Rahmen eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses erfolge, könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden. Der Beitragsausfall beruhe nämlich in diesen Fällen nicht auf der Ausbildung, sondern sei in dem zugrundeliegenden Dienst- bzw hier dem Ordensverhältnis begründet.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 1993 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 28. November 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 1990 abzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Revision zurückzuweisen.

Er trägt vor:

Weder sei durch die Zugehörigkeit zu dem Orden ein besonderes Gewaltverhältnis begründet worden noch habe er während des streitigen Zeitraums eine für den Orden spezifische Ausbildung erhalten, die den Zugang zur Rentenversicherung verhindert habe. Das Theologiestudium diene zwar der Vorbereitung zum Priesterberuf, es ermögliche aber auch die Ausübung einer qualifizierten lehr- oder sonstigen geisteswissenschaftlichen Tätigkeit. Er würde als – ehemaliges – Ordensmitglied ungerechtfertigt schlechter gestellt, wenn diese Zeiten bei ihm nicht vorgemerkt würden, obwohl er sie an amtlich allgemein anerkannten Ausbildungsstätten absolviert habe und darüber hinaus für diese Zeit nicht nachversichert werden könne.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).

 

Entscheidungsgründe

II

Die (Sprung-)Revision der Beklagten ist unbegründet.

Das SG hat zu Recht die Beklagte zur Vormerkung der streitigen Anrechnungs-/Ausbildungszeit des Klägers für die Zeit vom 1. Juli 1963 bis 27. Juli 1966 und vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1973 verpflichtet.

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 149 Abs 5 SGB VI iVm § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst a und b SGB VI. Die Bestimmung findet gemäß dem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 300 SGB VI Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob der Sachverhalt, auf den sich der Anspruch gründet, bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vorgelegen hat. Nach dieser Grundregel sind sowohl die Vorschriften über das Vormerkungsverfahren in § 149 Abs 5 SGB VI als auch – entgegen der Auffassung der Beklagten – die materiell-rechtliche Bestimmung des § 58 Abs 1 Nr 4 SGB VI über die Anrechnungszeit anzuwenden. Gestritten wird nämlich in diesen Fällen über die Vormerkung rechtserheblicher Tatbestände für einen erst in der Zukunft liegenden Leistungsfall (vgl hierzu BSGE 71, 227, 228 f = SozR 3-2600 § 56 Nr 4 S 12 f mwN; Urteil des 4. Senats vom 19. Dezember 1995 – 4 RA 84/94 –).

Nach § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die – wie hier – länger als sechs Kalenderjahre zurück liegen, durch Bescheid fest. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird hingegen erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden (Satz 2, aaO). Infolgedessen ist im Rahmen eines Vormerkungsverfahrens nur zu prüfen, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist. Ob und in welchem Umfang diese Zeit sodann jeweils bei der Berechnung der Rente Berücksichtigung findet, kann erst bei Eintritt des Leistungsfalles entschieden werden (vgl BSGE 49, 44, 46 = SozR 2200 § 1259 Nr 44 S 119; BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr 82 S 225). Selbst wenn also derzeit jegliche versicherungsrechtliche Auswirkung einer Ausbildung als Anrechnungszeit zu verneinen wäre, könnte die Vormerkung einer derartigen Anrechnungszeit nicht mit dieser Begründung abgelehnt werden, weil sich zum Zeitpunkt des Leistungsfalls das bei der Berechnung der Leistung anzuwendende Recht geändert haben kann. Damit wird zugleich deutlich, daß eine Zeit sowohl als Anrechnungs- als auch grundsätzlich als Beitragszeit oder als eine andere rentenversicherungsrechtlich relevante Zeit vorgemerkt werden kann (vgl hierzu entsprechend BSGE 49, 44, 46 = SozR 2200 § 1259 Nr 44 S 119). Welche der unter Umständen für ein und denselben Zeitraum vorgemerkten Versicherungszeiten schließlich Priorität hat, beurteilt sich sodann nach dem bei Eintritt des Leistungsfalles geltenden Recht (vgl BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr 82 S 226).

Nach alledem dient das Vormerkungsverfahren dazu, das Vorhandensein von Anrechnungszeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für den künftigen Leistungsfall vorab zu klären. Mithin stellt sich hier allein die Frage, ob Schulbesuch und Hochschulstudium des Klägers im streitigen Zeitraum als Anrechnungszeiten iS von § 58 Abs 1 Nr 4 SGB VI zu werten sind; unerheblich ist hingegen nach dem Charakter des Vormerkungsverfahrens, ob der Kläger in demselben Zeitraum im Hinblick auf seine Ordenszugehörigkeit noch andere versicherungsrechtlich relevante Zeiten zurückgelegt hat und/oder ob er damals, während seiner Zugehörigkeit zur Kongregation des Salesianer Don Boscos, versicherungspflichtig oder – im Hinblick auf die üblicherweise nach den Regeln der Gemeinschaft bestehende Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter -versicherungsfrei war (vgl hierzu Urteil des 4. Senats vom 19. Dezember 1995, aaO). Denn die Anrechnungszeit setzt tatbestandlich nur den Schulbesuch oder ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium voraus.

Der Kläger hat diese Voraussetzungen für die Vormerkung der Anrechnungszeiten im og Zeitraum erfüllt (§ 149 Abs 5 iVm § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst a und b SGB VI). Die – durch Bescheid nicht festgestellten – Daten liegen länger als sechs Jahre zurück. Nach den Feststellungen des SG (§ 163 iVm § 161 Abs 4 SGG) hat er ferner nach Vollendung seines 16. Lebensjahres, vom 1. Juli 1963 bis 27. Juli 1966, eine der gymnasialen deutschen Oberstufe entsprechende Schule in Italien besucht (§ 58 Abs 1 Nr 4 Buchst a SGB VI). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß der Kläger die Schulzeit in Italien verbracht hat. Denn aus dem Wortlaut der og Bestimmung ergibt sich – unabhängig von EG-rechtlichen Vorschriften – keine Beschränkung in dem Sinne, daß nur Ausbildungszeiten in Bildungseinrichtungen der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden sollten (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 1259 Nr 80 S 219). Ausschlaggebend für die Anerkennung der og Anrechnungszeit ist vielmehr allein die den einzelnen Begriffen zugrundeliegende Qualifikation der Bildungseinrichtungen, hier als eine zur Vorbereitung auf das Studium befähigende Lehranstalt. Auch der Zeitraum vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1973 ist als Anrechnungszeitraum vorzumerken; denn der Kläger hat in dieser Zeit an der als wissenschaftlichen Hochschule anerkannten Philosophisch-Theologischen Hochschule der Salesianer Don Boscos in B. … Theologie studiert und dieses Studium erfolgreich abgeschlossen.

Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Beklagten, ob die Mitgliedschaft in dem Orden als ein besonderes Gewalt- oder Dienstverhältnis zu werten ist, oder ob die Gemeinschaft insoweit familienähnlichen Charakter hat. Denn die Schul-und Hochschulausbildung teilt weder notwendigerweise das versicherungsrechtliche Schicksal der zeitgleichen Mitgliedschaft zum Orden noch erfüllt die Mitgliedschaft einen rentenversicherungsrechtlichen Tatbestand, der im Rahmen des Vormerkungsverfahrens die Bestimmung über die Anrechnungszeit grundsätzlich nach den allgemeinen Konkurrenzregeln verdrängt (vgl Urteil des 4. Senats vom 19. Dezember 1995, aaO).

Entgegen der Auffassung der Beklagten findet die Rechtsprechung, wonach solche Ausbildungszeiten, die innerhalb eines an sich versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt werden, grundsätzlich keine Anrechnungs-/Ausfallzeit sein können (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr 107 S 287; BSGE 56, 5, 7 f = SozR 2200 § 1259 Nr 79 S 218), keine – auch keine entsprechende – Anwendung. Dieser Rechtsprechung liegen Fallgestaltungen zugrunde, in denen die Ausbildung Teil eines umfassenden „Beschäftigungsverhältnisses” ist (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr 90 S 242). In diesen Fällen kann – begrifflich – nicht die Ausbildung, sondern nur das sie umschließende Beschäftigungsverhältnis „für die Entrichtung oder Nichtentrichtung von Pflichtbeiträgen” maßgebend sein. Im Hinblick darauf, daß die Berücksichtigung von Anrechnungs-/Ausfallzeiten ein sozialer Ausgleich dafür sein soll, daß der Versicherte durch bestimmte, in seiner Person liegende Umstände ohne eigenes Verschulden gehindert war, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und – dementsprechend – Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr 102 S 277; SozR 2200 § 1259 Nr 23 S 70), muß also eine Ausbildung, die gerade innerhalb eines allgemeinen Beschäftigungsverhältnisses vollzogen wird und die zugleich Inhalt der Arbeits- und Dienstpflicht ist, versicherungsrechtlich das Schicksal des Beschäftigungsverhältnisses teilen (BSGE 56, 5, 7 = SozR 2200 § 1259 Nr 79 S 218). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, daß im Leistungsfall auf ein und denselben Sachverhalt grundsätzlich nicht zugleich Regeln über verschiedene rentenrechtliche Zeiten (§ 54 SGB VI) anwendbar sind. Erforderlich ist iS der og Rechtsprechung jedoch stets, daß während desselben Zeitraums das Durchlaufen der Ausbildung zugleich Teil einer sich aus dem Arbeits- bzw Dienstverhältnis ergebenden Pflicht ist, die derart eng mit der Hauptpflicht verknüpft ist, daß bei einer Verletzung dieser Pflicht eine Leistungsstörung des Vertragsverhältnisses eintritt. Wird also ein identischer Lebenssachverhalt bewertet aufgrund von verschiedenen rentenrechtlichen Vorschriften, entfällt bei Anspruchskonkurrenz die Vormerkung von Ausbildungszeiten, wenn gleichzeitig eine rentenrechtliche Zeit im og Sinne vorliegt; die Anrechnungszeit wegen Ausbildung geht dann gleichsam in dem anderen Tatbestand auf.

Um einen derartigen – vergleichbaren – Sachverhalt handelt es sich hier jedoch nicht. Die Ausbildung des Klägers erfolgte zwar während seiner Zugehörigkeit zum Orden, sie war jedoch nicht etwa Voraussetzung für den Verbleib des Klägers in dem Orden. Im Einklang damit steht, daß sowohl Schulbesuch als auch Hochschulstudium Sachverhalte sind, die typischerweise auch ohne die Ordenszugehörigkeit erfüllt werden konnten.

Dem steht die Entscheidung des Senats vom 16. März 1989 (4 RA 10/88), wie der Senat bereits im Urteil vom 19. Dezember 1995 (4 RA 84/94) ausgeführt hat, nicht entgegen. Die dort streitbefangene Ausbildungszeit betraf weder einen Schulbesuch noch ein abgeschlossenes Fach- oder Hochschulstudium, sondern lediglich eine – rein – ordensinterne Aus- bzw Weiterbildung.

Nach alledem war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173770

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