Beteiligte

Kläger und Revisionskläger

Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger für die Beigeladene Anspruch auf Familienhilfe hat.

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Er führte in der streitigen Zeit mit der Beigeladenen und einem am 7. November 1985 geborenen gemeinsamen Kind einen gemeinsamen Haushalt. Die Beigeladene war während des Mutterschutzes Beamtin und freiwilliges Mitglied der Beklagten. Der Lebensunterhalt wurde nach Auslaufen des Mutterschaftsgeldes allein aus den Einkünften des Klägers bestritten. Er und die Beigeladene waren nicht verheiratet, sondern bezeichneten sich als verlobt.

Mit Bescheid vom 28. August 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1986 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers ab, ihm für die Beigeladene Familienhilfe zu gewähren; sie sei, oder Ehegatte noch sonstige Angehörige des Klägers.

Der Kläger hat Klage beim Sozialgericht (SG) Lübeck erhoben. Dieses hat die Klage durch Urteil vom 11. August 1987 abgewiesen. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung durch Urteil vom B. Dezember 1987 zurückgewiesen. Der Kläger habe für die Beigeladene keinen Anspruch nach § 205 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Sie sei nicht sein Ehegatte i.S. des Abs. 1 Satz 1 Halbs 1 dieser Vorschrift. Das Bundessozialgericht (BSG) habe schon in anderem Zusammenhang entschieden, daß Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft Ehegatten nicht gleichstünden (Urteil vom 4. März 1982 BSGE 53, 137 = SozR 2200 § 1264 Nr. 5). Sie fielen auch nicht unter die "sonstigen Angehörigen" i.S. des § 205 Abs. 3 Satz 1 RVO, auf die Leistungen durch die Satzung erstreckt werden könnten, wie das bei der Beklagten geschehen sei. Eine entsprechende Anwendung scheide ebenso aus wie eine Ausdehnung aufgrund des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), der gerade die Ehe unter den besonderen Schutz des Staates stelle.

Aus der Berücksichtigung des Partners bei der Bedürftigkeitsprüfung im Arbeitsförderungs- und Sozialhilferecht oder aus dem Zeugnisverweigerungsrecht von Verlobten im Prozeß lasse sich ein Anspruch auf Familienhilfe in der Krankenversicherung ebenfalls nicht herleiten. Dabei sei fraglich, ob der Kläger und die Beigeladene überhaupt Verlobte seien; denn sie beabsichtigten anscheinend keine Eheschließung.

Gegen dieses Urteil richtet sich die - vom LSG zugelassene - Revision des Klägers, mit der er im wesentlichen geltend macht: Die Beigeladene sei zwar nicht seine Ehefrau. Sie sei aber "sonstige Angehörige" i.S. des § 205 Abs. 3 Satz 1 Halbs 1 RVO i.V.m. den Versicherungsbedingungen (VB) der Beklagten. Blutsverwandtschaft sei dazu nicht erforderlich. Hierfür spreche auch das Urteil des BSG vom 14. Januar 1987 (SozR 2200 § 205 Nr. 62), wo die Einbeziehung von Pflegekindern in die Familienhilfe grundsätzlich anerkannt worden sei. Auch in Rechtsprechung und Literatur zu § 67 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und zu § 116 Abs. 6 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB X) werde erwogen, unter den Familienangehörigen im Sinne dieser Vorschrift den Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zu verstehen. Selbst verfassungsrechtlich zeigten sich Tendenzen, den Schutzbereich des Art 6 Abs. 1 GG, der neben der Ehe die Familie umfasse, wenigstens beim Vorhandensein eines Kindes auf nichteheliche Lebensgemeinschaften auszudehnen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des LSG vom 8. Dezember 1987, das Urteil des SG vom 11. August 1987 und den Bescheid der Beklagten vom 28. August 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1986 aufzuheben sowie festzustellen, daß der Kläger für die Beigeladene vom 10. Juni 1986 an familienhilfeberechtigt ist.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Die Beigeladene sei weder Ehegattin noch Angehörige des Klägers. Unter Angehörigen könnten nur Verwandte und Verschwägerte verstanden werden. Wenn in der heutigen Gesellschaft die nichteheliche Lebensgemeinschaft weitgehend akzeptiert werde, so sei dennoch rechtlich eine Gleichstellung mit der Ehe im vorliegenden Zusammenhang bisher nicht erfolgt.

Die Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Der Kläger hat für die Beigeladene keinen Anspruch auf Familienhilfe.

Ein solcher Anspruch richtete sich zu Beginn des Streites im Jahre 1986 noch nach § 205 RVO, der nach § 507 Abs. 4 RVO auch für die Mitglieder von Ersatzkassen galt, mithin im vorliegenden Verfahren auch für das Verhältnis des Klägers zur Beklagten. Mach Abs. 1 Satz 1 des § 205 RVO in der damals geltenden Fassung erhielten Versicherte für den unterhaltsberechtigten Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder, wenn diese sich gewöhnlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhielten, kein Gesamteinkommen hatten, das regelmäßig im Monat ein Sechstel der monatlichen Bezugsgröße überschritt, und nicht anderweit einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenpflege hatten, die dort genannten Leistungen unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie Versicherte. Der Kläger hatte nach dieser Vorschrift keinen Anspruch für die Beigeladene. Dabei kann offen bleiben, ob sie anderweit einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenpflege im Sinne dieser Vorschrift hatte, weil ihre eigene freiwillige Versicherung bei der Beklagten fortbestand oder zumindest hätte fortgesetzt werden können. Dann jedenfalls scheiterte ein Anspruch des Klägers nach der genannten Vorschrift daran, daß die Beigeladene weder seine Ehefrau noch ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt war. Die Vorschrift war auch nicht entsprechend auf ihn anzuwenden, denn sie bezweckte nur, einem verheirateten Versicherten die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten und den Kindern zu erleichtern.

Das Begehren des Klägers fand auch in § 205 Abs. 3 Satz 1 RVO keine Rechtsgrundlage. Danach konnte die Satzung Leistungen nach Abs. 1 auf sonstige Angehörige erstrecken, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft lebten, von ihm ganz oder überwiegend unterhalten wurden, sich gewöhnlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhielten und sein Gesamteinkommen hatten, das regelmäßig ein Sechstel dar monatlichen Bezugsgröße überschritt. Die Beklagte hatte von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. In ihren VB, die Bestandteil der Satzung waren und wegen des länderübergreifenden Zuständigkeitsbereichs der Beklagten revisibles Recht sind, war in Abschnitt F, Unterabschnitt "Familienhilfe", unter Nr. 1 Abs. 6 bestimmt: "Familienhilfeanspruch besteht ferner für Eltern, Schwiegereltern und den Haushalt führende sonstige Angehörige, wenn und solange häusliche Gemeinschaft mit dem Mitglied besteht und die genannten Angehörigen ganz oder überwiegend von Mitglied unterhalten werden."

Wer mit dem Mitglied verlobt war oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebte, gehörte nicht zu den "sonstigen Angehörigen" i.S. dieser Bestimmungen. Dagegen sprach zunächst der Zusammenhang zwischen Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des § 205 RVO. Wenn Abs. 1 Satz 1 RVO - außer Kindern - nur unterhaltsberechtigte Ehegatten in die Familienhilfe einbezog, wurden damit von möglichen Partnern nur Ehepartner erfaßt. Diese Beschränkung wäre weitgehend aufgehoben worden, wenn andere Partner als sonstige Angehörige i.S. des Abs. 3 Satz 1 RVO angesehen worden wären und man die Familienhilfe unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift und der VB auch auf sie erstreckt hätte. Aber auch hiervon abgesehen, zählen Verlobte und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht zu den "sonstigen Angehörigen". Denn dieses Erfordernis ergibt nur einen Sinn, wenn damit zusätzlich zu den übrigen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Familienhilfe (häusliche Gemeinschaft, mindestens überwiegender Unterhalt, Inlandsaufenthalt, Gesamteinkommensgrenze) eine weitere Einschränkung vorgenommen werden sollte. Hätte schon das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Einbeziehung ausreichen sollen, so hätte der Gesetz- und Satzungsgeber allgemein von "Personen" sprechen oder sonst einen neutralen Ausdruck verwenden können. Wenn statt dessen von "sonstigen Angehörigen" gesprochen wurde, konnten darunter grundsätzlich nur Verwandte und Verschwägerte i.S. der §§ 1589, 1590 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verstanden werden, also ein Personenkreis, dem das Mitglied familienrechtlich verbunden war.

Der Kläger kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf das Urteil des BSG vom 14. Januar 1987 (SozR 2200 § 205 Nr. 62) zu Pflegekindern berufen. In diesem Urteil wurde zwar die Ausdehnung der Familienhilfe auf Pflegekinder in gewissen Fällen für zulässig angesehen. Dabei waren jedoch die für Kinder in § 205 Abs. 2 RVO enthaltene Sonderregelung, die Regelung für Pflegekinder in § 56 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - (SGB I) und die Entwicklung des Adoptionsrechts zu berücksichtigen. Mit den danach als besonders schutzbedürftig angesehenen Kindern waren schon unter der Geltung des § 205 RVO Verlobte oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht vergleichbar.

Das kommt seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1933 (BGBl. I 2477) am 1. Januar 1989 auch in § 10 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) zum Ausdruck. § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V sieht die - nunmehr rechtlich verselbständigte - Familienversicherung ausdrücklich auch für Pflegekinder vor. Andererseits kann die Familienversicherung auf sonstige Angehörige, zu denen der Kläger die Beigeladene rechnet, nicht mehr ausgedehnt werden. Dazu heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs zum GRG, eine Satzungsregelung für in häuslicher Gemeinschaft lebende sonstige Angehörige, wie sie nach § 205 Abs. 3 Satz 1 RVO möglich (gewesen) sei, entfalle; diesen Personen sei zuzumuten; sich selbst zu versichern (BR-Drucks. 200/88 S. 162 zu § 10 Abs. 1 bis 4). Die Beigeladene konnte in der Zeit, für die der Kläger Familienhilfe für sie begehrt (ab Juni 1986), ebenfalls ihre freiwillige Versicherung fortsetzen.

Eine entsprechende Anwendung des § 205 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 RVO und der VB sowie - ab Januar 1989 - des § 10 Abs. 1 SGB V auf Verlobte oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ist nach Auffassung des Senats nicht zulässig. Die genannten Vorschriften enthalten für die besondere Vergünstigung, die die beitragsfreie Familienhilfe bzw. Familienversicherung darstellt, eine Reihe von näher umschriebenen Voraussetzungen. Sie sind in den letzten Jahren, insgesamt gesehen, deutlich verschärft morden. Das zeigt sich besonders in der Einführung einer Gesamteinkommensgrenze von einem Fünftel dar Bezugsgröße vom 1. Juli 1977 an, deren Herabsetzung zunächst auf ein Sechstel vom 1. Januar 1981 und dann auf ein Siebtel vom 1. Januar 1989 an sowie darin, daß die Einbeziehung sonstiger Angehöriger seit dem letztgenannten Zeitpunkt nicht mehr zulässig ist.

Mit dieser - die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen einschränkenden - Tendenz der Gesetzgebung wäre eine entsprechende Anwendung der genannten Bestimmungen auf Verlobte und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft unvereinbar. Denn sie würde den Kreis der beitragsfrei geschützten Personen erheblich erweitern und müßte beträchtliche Schwierigkeiten bei der Abgrenzung in Kauf nehmen, wie sie bei der Anknüpfung an Ehe, Kindschaft oder die Eigenschaft als Angehöriger (Verwandtschaft oder Schwägerschaft) nicht in demselben Ausmaß bestehen. Die Anknüpfung an die familienrechtlichen Merkmale entbehrt auch, obwohl eheähnliche Gemeinschaften inzwischen verbreiteter sind als früher und unter ihren Partnern ähnlich enge persönliche und wirtschaftliche Verbindungen wie unter Ehegatten und Angehörigen bestehen können, nicht jeder sachlichen Berechtigung. Der Gesetzgeber hat jedenfalls, obwohl die Behandlung der eheähnlichen Gemeinschaft seit Jahren Gegenstand der öffentlichen Diskussion ist und sich aus Anlaß mehrerer Änderungen des § 205 RVO sowie bei Einführung des § 10 SGB V eine etwa beabsichtigte ausdehnende Regelung angeboten hätte, diese bisher nicht getroffen.

Aus diesen Grunde scheidet auch eine Analogie zu Vorschriften aus, in denen Verlobte ebenso wie Ehegatten oder als Angehörige behandelt werden oder die sich erkennbar (auch) auf eheähnliche Gemeinschaften beziehen. Dieses gilt etwa für das Zeugnisverweigerungsrecht von Verlobten (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozeßordnung, § 383 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung), die Behandlung von Verlobten als Angehörige im Verwaltungsverfahren nach § 16 Abs. 5 Nr. 1 SGB X und die Regelungen zur eheähnlichen Gemeinschaft in § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes, in § 137 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes (zu dessen Verfassungsmäßigkeit Urteil vom 24. März 1988, BSGE 63, 120 = SozR 4100 § 138 Nr. 17) und in § 122 des Bundessozialhilfegesetzes.

Erst recht ist für den Kläger nichts daraus herzuleiten, daß auch zu anderen Regelungen als zur Familienhilfe (Familienversicherung), die ebenfalls eine Gleichstellung anderer Personen mit Ehegatten oder Angehörigen nicht vorsehen, eine solche für Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erwogen wird. Daß solche Personen wie Verheiratete oder zumindest wie Angehörige zu behandeln seien, hat bisher, vor allem in der Rechtsprechung, überwiegend keine Zustimmung gefunden. So hat es das BSG im Urteil vom 4. März 1982 (BSGE 53, 137 = 2200 § 1264 Nr. 5) abgelehnt, bei den Hinterbliebenenrenten in der Rentenversicherung die Partnerin einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft einer Witwe gleichzustellen. Zu dem Familienprivileg des § 116 Abs. 5 SGB X, das dem § 67 Abs. 2 VVG nachgebildet ist, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 1. Dezember 1987 (BGHZ 102, 257) entschieden, daß es sich nicht auf Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erstreckt. Neuerdings hat zwar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluß vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89 - die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil eines Landgerichts zurückgewiesen, in

dem dieses den langjährigen nichtehelichen Lebenspartner einer verstorbenen Mieterin als "anderen Familienangehörigen" i.S. des § 569a Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen hatte. Diese Entscheidung besagt aber lediglich, daß das Urteil des Landgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Einer Äußerung darüber, ob es einfachrechtlich (d.h. nicht verfassungsrechtlich) zutreffend war, hat sich das BVerfG ausdrücklich enthalten (vgl. die Ausführungen unter D. des Beschlusses). Hieraus läßt sich entnehmen, daß das BVerfG die Behandlung des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft als "anderen Familienangehörigen" i.S. des § 569a Abs. 2 Satz 1 BGB jedenfalls nicht für verfassungsrechtlich geboten gehalten hat. Dieser Auffassung ist der erkennende Senat auch zur Familienhilfe (Familienversicherung) in der gesetzlichen Krankenversicherung. Er hält es nicht für verfassungswidrig, wenn der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft bisher davon ausgeschlossen ist.

Wie sich die eheähnlichen Lebensgemeinschaften weiter entwickeln und verbreiten, ob sie gesellschaftlich und rechtlich weiterhin und zunehmend akzeptiert werden und ob deswegen in Zukunft eine Gleichbehandlung mit der Ehe im vorliegenden Zusammenhang in Betracht kommen könnte, wird abzuwarten sein. Gegenwärtig scheidet eine Einbeziehung von Partnern eheähnlicher Gemeinschaften jedenfalls durch die Rechtsprechung aus.

Die demnach unbegründete Revision war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 517612

BSGE, 46

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