Entscheidungsstichwort (Thema)

Kriegsopfer im und aus dem Beitrittsgebiet. Absenkung der Grundrente. Gleichbehandlungsgebot

 

Leitsatz (amtlich)

Kriegsopfer im Beitrittsgebiet erhalten auch 1997 ohne Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot weiterhin abgesenkte Grundrente (Bestätigung von BSG vom 10.8.1993 – 9 RV 4/93 = BSGE 73, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 1).

Dasselbe gilt für Kriegsopfer, die seit dem 18.5.1990 aus dem Beitrittsgebiet in die alten Bundesländer umgezogen sind und dort nur Anspruch auf eine niedrigere Grundrente haben.

Stand: 24. Oktober 2002

 

Normenkette

BVG § 84a S. 1; EinigVtr Art. 8; EinigVtr Anlage I Kap. VIII K III Nr. 1 Buchst. a; EinigVtr Anlage I Kap. VIII K; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Hildesheim (Urteil vom 20.03.1996; Aktenzeichen S 7 V 30/95)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 20. März 1996 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der Kläger wohnte bis zum Juli 1993 im Beitrittsgebiet und bezog dort seit dem 1. Januar 1991 wegen der Folgen von Kriegsbeschädigungen Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Diese Leistung wurde entsprechend den Maßgaben des Einigungsvertrages zunächst in Höhe von 46,37 vH des in den alten Bundesländern geltenden Satzes gezahlt und dann in halbjährlichen Abständen an die Entwicklung der Standardrente Ost aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Verhältnis zur Standardrente West angepaßt. Dabei blieb es nach § 84a Satz 1 2. Halbs BVG auch, nachdem der Kläger im Juli 1993 nach Niedersachsen umgezogen war (Bescheid des Beklagten vom 18. August 1993; Widerspruchsbescheid vom 26. April 1995).

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage auf Grundrente in Höhe des für die alten Bundesländer geltenden Satzes abgewiesen (Urteil vom 20. März 1996). Der Kläger habe an dem in § 84a BVG genannten Stichtag (18. Mai 1990) im Beitrittsgebiet gewohnt und erhalte deshalb zu Recht trotz seines Umzugs nach Niedersachsen weiterhin nur abgesenkte Versorgungsbezüge. Die in Ost und West unterschiedliche Leistungshöhe sei einerseits auch weiterhin als verfassungsgemäß anzusehen. Andererseits bestehe aber durchaus die Möglichkeit, daß das Bundessozialgericht (BSG) diese Frage angesichts der Entwicklung des Rentenniveaus aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Ost und West jetzt anders beurteile als noch in seiner Entscheidung vom 10. August 1993 (BSGE 73, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 1).

Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision macht der Kläger geltend, die Kriegsopfer im Beitrittsgebiet würden unter Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot durch abgesenkte Versorgungsbezüge benachteiligt. Jedenfalls sechs Jahre nach Wiederherstellung der deutschen Einheit sei das unterschiedliche Leistungsniveau nicht länger zu rechtfertigen. Noch weniger sei es zu rechtfertigen, daß es bei Absenkung der Bezüge bleibe, auch wenn der Berechtigte in das alte Bundesgebiet umziehe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 20. März 1996 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1995 und die bis zum Ende des erstinstanzlichen Verfahrens ergangenen Anpassungsbescheide, ferner dessen Bescheid vom 29. Mai 1995 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides des Amtes für Versorgung und Soziales in Halle vom 6. März 1992 sowie der von dort ergangenen Anpassungsbescheide dem Kläger ab 1. Januar 1991 Versorgungsbezüge ohne Absenkung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Als Kriegsbeschädigter aus dem Beitrittsgebiet erhält er nach § 84a BVG iVm Art 8 und Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a des Einigungsvertrages abgesenkte Versorgungsbezüge ohne Rücksicht darauf, daß er inzwischen in eines der alten Bundesländer umgezogen ist.

Der Senat hat entschieden, daß die Absenkung der Versorgungsbezüge im Beitrittsgebiet weder gegen Art 14 Abs 1 noch gegen Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt (BSGE 73, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 1). An dieser Auffassung hat der Senat in verschiedenen späteren Entscheidungen festgehalten (vgl zuletzt: Beschlüsse vom 19. Juni 1996 – 9 BV 176/95 – und vom 18. Dezember 1996 – 9 BV 85/96 –, beide unveröffentlicht; vgl zur Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Beamtenbesoldung in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet: BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 – 2 C 27/95 –, DVBl 1996, 1147). Auch der vorliegende Rechtsstreit gibt keinen Anlaß, diese Rechtsprechung zu ändern.

Eine Verletzung des Art 14 Abs 1 GG hat der Senat deshalb verneint, weil den Beschädigten vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland weder ein Anspruch noch eine Anwartschaft auf Auszahlung von Leistungen nach dem BVG zugestanden habe. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG ist verneint worden. Es habe dem Gesetzgeber freigestanden, der durch die Vereinigung der beiden deutschen Staaten eingetretenen besonderen Lage dadurch Rechnung zu tragen, daß er Leistungen der sozialen Sicherheit im Beitrittsgebiet nur in dem Umfang gewährt, in dem auch das dort vorhandene Lohn- und Gehaltsniveau hinter den Durchschnittsverdiensten im Bundesgebiet zurückbleibt. Eine allmähliche Anpassung bis zur völligen Gleichstellung dürfe angestrebt werden. Selbst wenn allein das unterschiedliche Lohnniveau noch kein sachlicher Grund für die unterschiedliche Höhe der BVG-Leistungen sein sollte, dürfe der Gesetzgeber eine Ungleichbehandlung für eine Übergangszeit vorsehen, wenn die finanziellen Probleme der Vereinigung nicht anders bewältigt werden könnten (vgl zur Kritik an dieser Begründung, nicht aber am Ergebnis: Wulfhorst, VersorgVerw 1994, 19).

Dagegen macht der Kläger folgende Gesichtspunkte geltend: Unterschiedliche wirtschaftliche Verhältnisse in Ost und West seien kein sachgerechtes Merkmal, um daran ein unterschiedliches Leistungsniveau zu knüpfen (1.); gemessen an der verfügbaren Durchschnittsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gebe es zwischen Ost und West keine Unterschiede mehr (2.); eine etwaige Übergangszeit, während derer unterschiedliche Leistungssätze allenfalls hingenommen werden könnten, sei abgelaufen (3.). Diese Einwände schlagen nicht durch.

1. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, daß es sich bei der Grundrente nach dem BVG im Unterschied insbesondere zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht um eine Lohnersatzleistung handelt. Daraus folgt aber, anders als vom Kläger angenommen, kein Verbot für den Gesetzgeber, die Höhe der Grundrente wegen deren abweichender Funktion am unterschiedlichen Niveau von Lohnersatzleistungen, nämlich der Standardrente Ost im Verhältnis zur Standardrente West, zu orientieren. Denn die Standardrenten sind Ausdruck der wirtschaftlichen Verhältnisse, weil sie deren wichtigsten Faktor – das Lohn- und Gehaltsniveau – abbilden. Daß der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz der Leistungsbemessung im Beitrittsgebiet die unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zugrunde legen durfte (vgl BT-Drucks 11/7817 S 154), unter denen die Kriegsopfer dort und in den alten Bundesländern leben, hat der Senat bereits entschieden (BSGE 73, 41, 44 = SozR 3-3100 § 84a Nr 1; im Ergebnis ebenso Wulfhorst aaO).

2. Dem Kläger ist auch zuzugeben, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse in Ost und West sich nicht mehr unterscheiden mögen, wenn man die im Durchschnitt aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Renten zum Maßstab macht. Der Gesetzgeber mißt die wirtschaftlichen Verhältnisse aber zu Recht nicht an den gezahlten Durchschnittsrenten, sondern an der Standardrente Ost im Verhältnis zur Standardrente West. Durchschnittsrenten mögen eine Aussage über die wirtschaftliche Lage von Rentnern zulassen, deren einziges Einkommen diese Rente ist. Schon das macht sie als Maßstab für einen Vergleich der wirtschaftlichen Verhältnisse, unter denen die Gesamtbevölkerung lebt, ungeeignet. Im übrigen ist das tatsächliche Rentenniveau im Beitrittsgebiet vor allem aufgrund längerer und regelmäßiger Erwerbstätigkeit der Frauen gleichhoch oder teilweise bereits höher als in den alten Bundesländern. Die weiterhin unterschiedlich hohen Standardrenten dagegen repräsentieren das Lohn- und Gehaltsniveau als wichtigste Bestimmungsgröße für die allgemein herrschenden und wirtschaftlichen Verhältnisse.

3. Zu Recht meint der Kläger auch, daß ein unterschiedliches Leistungsniveau im Versorgungsrecht nur für eine Übergangszeit hingenommen werden könne (vgl dazu BSGE 73, 41, 46 f = SozR 3-3100 § 84a Nr 1). Der Senat vermag ihm aber nicht zu folgen, wenn er diese Übergangszeit bereits für abgelaufen hält.

Ob es überhaupt eine feste zeitliche Grenze für die Zulässigkeit unterschiedlicher Leistungssätze gibt und welche Dauer die Übergangszeit bis zu einem einheitlichen Versorgungsniveau dann längstens haben dürfte, kann offenbleiben. Denn ein solcher längstmöglicher Übergangszeitraum wäre jedenfalls weit länger als die seit dem 1. Januar 1991 – seit Einführung des BVG in den neuen Bundesländern – vergangene Zeit. Seit diesem Zeitpunkt ist die verfügbare Standardrente Ost im Verhältnis zur verfügbaren Standardrente West von 46,37 vH (BArbBl 1991, 3/91) auf 82,28 vH (Stand: 1. Juli 1996; BArbBl 1996, 7/94) gestiegen. Die Differenz im Leistungsniveau ist damit auf ein Drittel ihrer anfänglichen Größe geschrumpft. Daran zeigt sich, in welchem Maße es bisher gelungen ist, das bereits in der Präambel zum Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 (BGBl II S 537) formulierte Ziel zu erreichen, die Lebens- und Beschäftigungsbedingungen der Bevölkerung im Beitrittsgebiet zu verbessern und damit die im Einigungsvertrag gestellte Aufgabe zu erfüllen, einheitliche Lebensverhältnisse im vereinten Deutschland zu schaffen (vgl Denkschrift zum Einigungsvertrag, A. Allgemeiner Teil, IV ≪BT-Drucks 11/7760 S 356≫). In diesen langdauernden Anpassungsprozeß nach einer historisch einmaligen Umbruchsituation sind auch die Kriegsopfer eingebunden. So lange das Angleichungsziel (vgl zur „Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse als Verfassungsgebot”: Däubler in Festschrift für Mahrenholz, 455 ff; Bieback, NZS 1994, 193, 198, 199) nachhaltig und effektiv verfolgt wird, ist ein an den – noch – unterschiedlichen Lebensverhältnissen ausgerichtetes differenziertes Leistungsniveau gerechtfertigt.

Anders könnte das unterschiedliche Leistungsniveau in den alten und neuen Bundesländern allerdings zu beurteilen sein, sollte der Angleichungsprozeß zum Erliegen kommen und sich für alle oder große Teile der neuen Länder ein im Vergleich zum übrigen Bundesgebiet niedrigeres Einkommensniveau auf Dauer etablieren (vgl Bieback aaO 193, 194). Dann bestände nicht mehr die historisch einmalige, durch den wirtschaftlichen Zusammenbruch der DDR und einen deutlich niedrigeren Lebensstandard der dortigen Bevölkerung gekennzeichnete Ausnahmesituation, deren außerordentliche Probleme nicht auf einen Schlag zu bewältigen sind. Dann ließe sich das unterschiedliche Leistungsniveau nur noch mit regional unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen innerhalb des Bundesgebietes rechtfertigen. Solche Unterschiede bestehen aber, worauf der Kläger zu Recht hinweist, nicht nur im Verhältnis Ost-West, sondern auch innerhalb des alten Bundesgebietes, ohne daß sie dort durch unterschiedliche Leistungssätze berücksichtigt werden.

Danach rechtfertigen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitrittsgebiets auch heute noch ein abgesenktes Leistungsniveau für die dort lebenden Kriegsopfer. Diese Verhältnisse vermögen dagegen nicht zu rechtfertigen, daß es bei diesem Leistungsniveau für Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet gehabt haben, auch dann bleibt, wenn sie – wie der Kläger – in die alten Bundesländer umziehen. § 84a Satz 1 2. Halbsatz BVG schreibt die Leistungsabsenkung für diesen Fall fest, obwohl die Berechtigten nach dem Umzug unter denselben wirtschaftlichen Verhältnissen leben, wie alle anderen Kriegsopfer, die in den alten Bundesländern volle Versorgung erhalten. Diese Ungleichbehandlung verstößt dennoch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Sie war insbesondere in der Zeit bis Ende 1990 und dann in den ersten Jahren nach Einführung des BVG in den neuen Bundesländern (1. Januar 1991) schon deshalb gerechtfertigt, weil kein zusätzlicher wirtschaftlicher Anreiz für eine Ost-West-Wanderung geschaffen werden sollte, die erhebliche Probleme hätte mit sich bringen können, insbesondere eine weitere wirtschaftliche Schwächung der neuen Bundesländer (vgl Beschluß des Senats vom 19. Juni 1996 – 9 BV 176/95 – unveröffentlicht). Diese Gefahr hat zwar mit zunehmender Vereinheitlichung der wirtschaftlichen Verhältnisse abgenommen. Die Regelung des § 84a Satz 1 2. Halbsatz BVG ist dadurch aber nicht verfassungswidrig geworden. Denn ihre benachteiligenden Auswirkungen sind nach dem geschilderten versorgungsrechtlichen Anpassungsmechanismus im Gleichschritt mit der durch die Lohnentwicklung indizierten wirtschaftlichen Entwicklung des Beitrittsgebiets von einer Leistungsdifferenz von 53,63 vH Anfang Januar 1991 auf nur noch 17,72 vH nach dem Stand von 1. Juli 1996 gemildert worden. Die Nachteile waren danach gewichtig, als die Gefahr einer Ost-West-Wanderung hoch war. Sie sind jetzt nur noch gering und werden mit der Herstellung gleicher wirtschaftlicher Verhältnisse in Ost und West vollständig abgebaut sein.

Art 3 Abs 1 GG ist ferner nicht deshalb verletzt, weil mit dem Stichtag 18. Mai 1990 Übersiedler aus der DDR in das alte Bundesgebiet versorgungsrechtlich schlechter gestellt worden sind als Berechtigte, die vor dem Stichtag umgezogen waren. Letztere hatten mit dem Umzug die – bis dahin fehlenden – persönlichen Voraussetzungen nach § 7 Abs 1 BVG (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes) für einen vollen Versorgungsanspruch erfüllt. § 84a BVG ist Ausdruck des allgemein geltenden Grundsatzes, daß mit dem Datum des Vertragsschlusses über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR die bis dahin für Übersiedler aus der DDR geltenden Eingliederungsvorschriften nicht länger anzuwenden sind. § 84a BVG fügt sich damit in die bereits im Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR (WWSUVtr) auf den Gebieten des Renten- und des Unfallversicherungsrechts getroffenen Regelungen ein (Art 23 § 1 Abs 2, Art 24 § 1 Abs 2 WWSUVtr), wonach für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet am Stichtag 18. Mai 1990 auch bei späterem Umzug in die alten Bundesländer nicht länger das Fremdrentenrecht gilt. Die individuelle Eingliederung von Übersiedlern aus der DDR nach Fremdrentenrecht wurde damit per Stichtag 18. Mai 1990 abgelöst durch eine – finanziell ungünstigere – allgemeine Überleitung ihrer Ansprüche nach Vereinigungsrecht (vgl BSG SozR 3-5050 § 5 Nr 2).

Schließlich ist Art 3 Abs 1 GG auch nicht dadurch verletzt, daß der Gesetzgeber mit der Regelung des § 84a Satz 1 BVG ausnahmslos jeden Berechtigten, der seit dem 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in die alten Bundesländer verlegt hat, am niedrigeren Ostniveau der Versorgungsbezüge festhält, zB weder die Gründe des Umzugs noch die seit dem Umzug vergangene Zeit berücksichtigt. Das verfassungsrechtlich zulässige Maß der bei Regelungen von Massenerscheinungen erlaubten Ungleichbehandlung im Gefolge von Generalisierungen und Typisierungen (vgl BVerfGE 84, 384, 259f; 87, 234, 255f; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl 1995, 190) ist damit nicht überschritten. Denn es ist nicht erkennbar, daß die mit solchen Regelungen unvermeidlichen Verstöße gegen den Gleichheitssatz sehr intensiv wären und mehr als nur eine kleine Zahl von Personen treffen (BVerfG aaO). Aber selbst wenn das der Fall wäre, könnte § 84a Satz 1 BVG verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, weil § 89 BVG für Härtefälle die Möglichkeit einer mildernden Regelung bietet (vgl BVerfGE 17, 38, 57)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

 

Fundstellen

BSGE 80, 176

BSGE, 176

NJ 1997, 298

SozR 3-3100 § 84a, Nr.2

Breith. 1997, 966

SozSi 1998, 280

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge