Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 26.01.2022; Aktenzeichen L 4 VJ 2/20)

SG Koblenz (Entscheidung vom 13.10.2020; Aktenzeichen S 17 VJ 1/19)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 26.1.2022, seinem früheren Prozessbevollmächtigten zugestellt am 24.2.2022, mit einem von seinem Prozessbevollmächtigten unterzeichneten und am 17.3.2022 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 16.3.2022 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. Der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schriftsatz vom 23.5.2022 mitgeteilt, dass er die Vertretung niedergelegt habe. Mit Schreiben vom 22.5.2022 hat der Kläger persönlich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, weil es ihm nicht gelungen ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 6.11.2017 - B 10 EG 2/17 BH - juris RdNr 2, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist, die am 25.5.2022 endete (§ 160a Abs 2 Satz 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG), die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt.

Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger iS von § 67 SGG ohne Verschulden verhindert war, die genannte Frist einzuhalten. Das LSG hatte den Kläger in der der Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung sowie den Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch keine sinngemäß begehrte Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der am 25.5.2022 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden (§ 160a Abs 2, § 73 Abs 4 SGG).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Kaltenstein                                                     Ch. Mecke                                         Othmer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15285362

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