Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionsnichtzulassungsbeschwerde. Begründungsfrist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Verschulden des Prozessbevollmächtigten

 

Leitsatz (redaktionell)

Da nach § 160a Abs. 2 S. 2 SGG die Begründungsfrist für die Revisionsnichtzulassungsbeschwerde auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats nur einmal bis zu einem Monat verlängert werden kann, kann der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers bei der eindeutigen Gesetzeslage nicht damit rechnen, dass ihm, selbst wenn der Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bei Gericht eingegangen und positiv beschieden worden wäre, eine darüber hinausgehende (rechtswidrige) Verlängerung zugestanden würde.

 

Orientierungssatz

Der Prozessbevollmächtigte hat die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ohne Verschulden versäumt (§ 67 Abs 1 SGG), wenn er bei Gericht nicht nachgefragt hat, warum über seinen Verlängerungsantrag nicht beschieden wird (vgl BSG vom 29.3.2000 - B 2 U 83/00 B = HVBG-INFO 2000, 2074).

 

Normenkette

SGG § 67 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 30.05.2005; Aktenzeichen L 7 AL 11/02)

SG Aurich (Urteil vom 14.11.2001; Aktenzeichen S 5 AL 99/96)

 

Gründe

Der Kläger hatte gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. Mai 2005 Beschwerde eingelegt, diese jedoch nicht innerhalb der am 29. August 2005 abgelaufenen Frist durch einen vor dem Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet. Der Senat hat deshalb die Beschwerde durch Beschluss vom 2. September 2005 als unzulässig verworfen (zugestellt am 8. September 2005).

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (eingegangen am 26. September 2005), den er erst mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2005 (eingegangen am selben Tag) begründete. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags verweist er auf einen von ihm mit Schriftsatz vom 20. August 2005 gestellten Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde bis zum 20. Oktober 2005, über den bislang nicht entschieden worden sei. Eine Kopie dieses Schreibens ist beigefügt.

Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger den Schriftsatz mit dem Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist abgesandt hat; jedenfalls ist er beim BSG nicht eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat jedoch nicht ohne Verschulden die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt (§ 67 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Sein Verschulden ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen (stRspr). Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hätte zumindest bei Gericht nachfragen müssen, warum sein Antrag nicht beschieden werde (BSG, Beschluss vom 29. März 2000 - B 2 U 83/00 B). Zudem hätte er die Beschwerde bis spätestens 29. September 2005 begründen müssen (§ 67 Abs 2 Satz 3 SGG). Denn nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG kann die Begründungsfrist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats ohnedies nur einmal bis zu einem Monat verlängert werden. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers konnte bei der eindeutigen Gesetzeslage nicht damit rechnen, dass ihm, selbst wenn der Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bei Gericht eingegangen und positiv beschieden worden wäre, bis zum 20. Oktober 2005 - wie beantragt - eine (rechtswidrige) Verlängerung zugestanden würde. Einer nachträglichen Entscheidung des Vorsitzenden über den Antrag auf Verlängerung - ggf unter Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist - bedarf es deshalb nicht. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob sich der Kläger überhaupt darauf hätte verlassen dürfen, dass die Begründungsfrist verlängert werde.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1755917

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