Verfahrensgang

LSG Berlin (Urteil vom 28.08.1991)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 28. August 1991 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat der Beigeladenen zu 1) die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger stützt die Beschwerde ausschließlich auf Verfahrensmängel. Damit beruft er sich auf den Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Seine Ausführungen in der Beschwerdebegründung reichen jedoch nicht aus, um einen Verfahrensmangel iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinreichend darzulegen.

Der Kläger macht geltend, die Arbeitnehmer hätten nach § 75 Abs 2 SGG notwendig beigeladen werden müssen. Nach der ersten Alternative dieser Vorschrift ist beizuladen, wer an dem (zwischen Kläger und Beklagter) streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, daß die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Ob dieses hinsichtlich der Arbeitnehmer der Fall war, läßt sich der Beschwerdebegründung nicht hinreichend entnehmen. Vom Kläger angefochten ist, wovon auch die Beschwerdebegründung ausgeht, ein Haftungsbescheid der Beklagten, mit dem vom Kläger eine bestimmte Summe an Beiträgen und Umlage gefordert wird, ohne daß diese im Bescheid selbst personenbezogen spezifiziert wird. Es ist auch nicht dargelegt oder erkennbar, daß dem Haftungsbescheid eine personenbezogene Beitragsfestsetzung gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (dh deren Gesellschaftern) vorausgegangen wäre, so daß aus diesem oder einem sonstigen Grund eine (erneute) personenbezogene Beitragsberechnung im Haftungsbescheid hätte entbehrlich sein können. Nur bei personenbezogenen Beitragsbescheiden ist indes eine Beiladung der Arbeitnehmer notwendig. Wenn es sich jedoch wie hier um sogenannte „Summenbescheide” gehandelt hat, etwas anderes zumindest nicht vorgetragen ist, so scheidet eine notwendige Beiladung der Arbeitnehmer aus. Ob solche Summenbescheide ergehen durften oder nicht (vgl dazu BSGE 41, 297 = SozR 2200 § 1399 Nr 4; BSGE 59, 235 = SozR 2200 § 1399 Nr 16; vgl heute § 28 f Abs 2 SGB IV), ist eine Frage ihrer Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit, berührt jedoch die Frage der Beiladung und deren Notwendigkeit nicht. Denn der etwaige Mangel der personellen Bestimmtheit eines Verwaltungsakts kann im gerichtlichen Verfahren nicht durch „Nachschieben von Gründen” oder eine Beiladung behoben werden (BSGE 45, 206 = SozR 2200 § 1227 Nr 10). Dann aber kann auch ein Interesse der in den Bescheiden nicht genannten Arbeitnehmer an der tatsächlichen Beitragsentrichtung nicht dazu führen, daß sie beizuladen gewesen wären. Soweit die Beschwerdebegründung dieses weiter damit rechtfertigen will, daß die Beigeladenen als Zeugen hätten vernommen werden können, ist diese Möglichkeit bei Verfahrensbeteiligten wie Beigeladenen eingeschränkt (dazu Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, 4. Aufl 1991, § 75 Nr 17) und kann jedenfalls die nach § 75 Abs 2 SGG erforderliche Beteiligung an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht begründen. Das Unterlassen einer einfachen Beiladung nach § 75 Abs 1 SGG stellt hier keinen Verfahrensmangel dar (vgl Meyer-Ladewig, aaO, § 75 RdNr 8), jedenfalls weil es nicht als ermessensfehlerhaft erscheint. Während des Berufungsverfahrens hatte der Kläger selbst durch seinen früheren Prozeßbevollmächtigten im Schriftsatz vom 25. Januar 1991 geäußert, es sei für ihn nicht ohne weiteres erkennbar, inwieweit durch die Entscheidung des Gerichts berechtigte Interessen der Arbeitnehmer berührt werden könnten. Die Sachaufklärung durch Vernehmung der Arbeitnehmer als Zeugen wäre durch ihre Beiladung nicht erleichtert, sondern erschwert worden. Wenn das Berufungsgericht zeitweise einer Beiladung zugeneigt, sie dann aber letztlich doch nicht vorgenommen hat, so begründet das hier keinen Verfahrensfehler.

Der Kläger rügt als weiteren Verfahrensmangel eine Verletzung des § 103 SGG und macht insofern geltend, daß trotz des beim Sozialgericht gestellten Beweisantrags vom 8. September 1989 die Beiziehung arbeitsgerichtlicher Akten unterblieben sei. Hiermit legt der Kläger indes nicht ausreichend dar, daß das Berufungsgericht iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG einen Beweisantrag ohne hinreichende Begründung übergangen habe. Ungeachtet der Tatsache, daß der Beweisantrag die beizuziehenden Akten nicht näher bezeichnet, ist der Antrag beim Sozialgericht, also in erster Instanz gestellt. Da es für die Rüge iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG aber darauf ankommt, daß das Berufungsgericht den Beweisantrag übergangen hat, hätte der Kläger darlegen müssen, wann und wo er einen ausreichenden Beweisantrag beim Landessozialgericht (LSG) gestellt und daß er ihn bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten hat. Daran fehlt es. Gleiches würde für den Beweisantrag einer Vernehmung von Frau Decker als Zeugin gelten, die der Kläger selbst nach ihrer Beiladung für ausgeschlossen hält (Seite 11 der Beschwerdebegründung). Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25. Mai 1993 noch vortragen läßt, das LSG habe § 103 SGG verletzt, indem es keine Ermittlungen zu Widersprüchen in der Höhe der Beitragsforderung angestellt habe, ist auch insofern ein vom LSG übergangener Beweisantrag nicht bezeichnet und dieses Vorbringen wegen Eingangs nach Ablauf der Begründungsfrist des § 160a Abs 2 Satz 1 SGG auch nicht mehr zu berücksichtigen.

Hiernach war die Beschwerde entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen und über die Kosten entsprechend § 193 SGG zu entscheiden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1172954

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