Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 18.09.2020; Aktenzeichen L 1 BA 55/18)

SG Berlin (Entscheidung vom 23.03.2018; Aktenzeichen S 166 KR 159/15)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Wetteinnehmer in der in seinem damaligen Geschäftslokal befindlichen Lotto-Annahmestelle der Beigeladenen zu 1. aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlag. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund verneinte eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seiner damaligen Prozessbevollmächtigten am 1.10.2020 zugestellten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.9.2020 hat der Kläger mit einem am 28.10.2020 per Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben vom 27.10.2020 Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14375249

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