Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

Orientierungssatz

In Bezug auf Verfahren um Prozesskostenhilfe geht ein Wiedereinsetzungsantrag schon deshalb ins Leere, weil die insoweit erforderlichen Prozesshandlungen keiner gesetzlichen Verfahrensfrist iS von § 67 Abs 1 SGG unterliegen (Anschluss an BSG vom 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B = SozR 4-1500 § 73a Nr 6 RdNr 3).

 

Normenkette

SGG §§ 73a, 67 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Reutlingen (Beschluss vom 09.03.2011; Aktenzeichen S 8 AL 194/11)

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 22.06.2011; Aktenzeichen L 8 AL 1331/11)

 

Tenor

Der erneute Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Ablehnungsgesuche gegen den Richter am Bundessozialgericht Dr. L. und den 11. Senat in der Besetzung durch die Vizepräsidentin Dr. W. und die Richter Dr. F. und O. werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger wendet sich mit der Nichtigkeitsklage gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 11.5.2005, mit dem dieses auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16.10.2003 abgeändert und die auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab 24.9.2001 gerichtete Klage in vollem Umfang abgewiesen, die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und die unselbstständige Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen hat. Das LSG hat die Nichtigkeitsklage mit Beschluss vom 22.6.2011 als unzulässig zurückgewiesen. Den vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision unter Beiordnung eines Rechtsanwalts hat der Senat mit Beschluss vom 15.8.2011 wegen verspäteter Vorlage der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt.

Gegen diesen Beschluss (B 11 AL 5/11 BH) hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 6.9.2011 Beschwerde eingelegt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und sinngemäß die erneute Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Er hat vorgetragen, der Senat sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er die Erklärung verspätet vorgelegt habe. Denn es gelte insoweit nicht eine Frist von einem Monat, sondern die zweimonatige Begründungsfrist in § 160a Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Auf entsprechendes Hinweisschreiben des Berichterstatters, Richter am Bundessozialgericht (BSG) Dr. L., vom 12.9.2011 hat der Kläger mit Schreiben vom 23. bzw 27.9.2011 den Berichterstatter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 21.11.2011 (B 11 AL 33/11 BH) hat der Senat das Gesuch des Klägers zurückgewiesen und mit weiteren Beschlüssen vom 5.1. bzw 7.2.2012 (B 11 AL 17/11 C) die dagegen gerichtete Anhörungsrüge bzw weitere Anhörungsrüge sowie ein Ablehnungsgesuch gegen die beteiligten Richter zurückgewiesen bzw verworfen.

1. Das Begehren des Klägers ist als (erneuter) Antrag auf Bewilligung von PKH für die beabsichtigte formgerechte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG zu verstehen. Die Bezeichnung als "Beschwerde" ist sachdienlich auszulegen (vgl BSG Beschluss vom 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 6 RdNr 3).

Sein Antrag ist indes deshalb abzulehnen, weil er in seinem Schreiben vom 6.9.2011 und auch in den nachfolgenden Schreiben keinen neuen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten für die begehrte PKH-Bewilligung rechtfertigen würde (vgl BSG Beschluss vom 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 6; BGH Beschluss vom 3.3.2004 - IV ZB 43/03 - NJW 2004, 1805). Der im Beschluss des Senats vom 15.8.2011 zugrunde gelegte Sachverhalt besteht vielmehr unverändert fort. Eine formgerecht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde müsste als verspätet verworfen werden, denn der Kläger hat nicht alles ihm Zumutbare getan, um die Beschwerdefrist zu wahren. Insbesondere ist nicht erkennbar, warum der Kläger trotz eindeutiger und zutreffender Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils zur PKH nicht in der Lage gewesen sein sollte, innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde den Erklärungsvordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem BSG einzureichen. Seine irrtümliche Annahme, die Begründungsfrist des § 160a Abs 2 SGG sei für die Frage der Fristwahrung maßgeblich, schließt sein Verschulden nicht aus. Denn wenn der Kläger die Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils entweder nicht zur Kenntnis genommen hat oder der Auffassung gewesen ist, diese anders interpretieren zu können, so hat er es sich selbst zuzuschreiben, dass sein PKH-Antrag keinen Erfolg haben kann (vgl BSG, Beschluss vom 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 6 RdNr 5 mwN).

Höchst vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass unabhängig von der nicht fristgerechten Vorlage des PKH-Vordrucks für die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg auch deshalb zu verneinen ist, weil keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Gründe, die zur Zulassung der Revision führen können, ersichtlich ist.

2. Der Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" geht in Bezug auf das Verfahren um PKH schon deshalb ins Leere, weil die insoweit erforderlichen Prozesshandlungen keiner gesetzlichen Verfahrensfrist iS von § 67 Abs 1 SGG unterliegen (vgl BSG, Beschluss vom 24.10.2007, aaO, RdNr 3). Darüber hinaus fehlt es - wie unter 1 dargelegt - an einem schuldlosen Versäumnis.

3. Die in den Schreiben des Klägers vom 14.12.2011 und 14.2.2012 wiederholten Ablehnungsgesuche gegen den Richter Dr. L. und - zumindest sinngemäß - gegen den Senat in seiner Besetzung durch das "Richterkollegium W., O., F." im Beschluss vom 5.1.2009 (B 11 AL 17/11 C) werden als unzulässig verworfen. Sie sind offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3239139

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