Verfahrensgang

Hessisches LSG (Beschluss vom 11.06.2021; Aktenzeichen L 7 AL 66/20)

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 16.06.2020; Aktenzeichen S 15 AL 94/19)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Beschwerdeschrift lässt sich entnehmen, dass die Klägerin die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, "ob die Situation des Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Anwachsung in Wegfall geraten ist, vergleichbar ist mit der eines Arbeitnehmers, der von einem Betriebsübergang nach § 613a BGB betroffen ist." Damit ist bereits keine konkrete Rechtsfrage formuliert, die im Revisionsverfahren beantwortet werden könnte. Zu den Darlegungsvoraussetzungen einer Grundsatzrüge gehört, dass der Beschwerdeführer eine abstrakt-generelle, aus sich heraus verständliche Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht darlegt (BSG vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 9; BSG vom 18.2.2021 - B 14 AS 71/20 B - juris RdNr 5; BSG vom 16.6.2021 - B 5 R 81/21 B - juris RdNr 5; BSG vom 15.7.2021 - B 12 R 38/20 B - juris RdNr 5; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 160a RdNr 98.1). Daran fehlt es vorliegend schon aufgrund der völlig allgemeinen, jeden Normbezug vermissenlassenden Fragestellung.

Darüber hinaus hat die Klägerin weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit der Frage hinreichend aufgezeigt. Hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit fehlt es an der Darlegung, dass sich die aufgeworfene Frage nicht bereits unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG beantworten lässt. Bezüglich der Klärungsfähigkeit mangelt es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an einer aus sich heraus nachvollziehbaren Darlegung, inwiefern die Frage für das vorliegende Verfahren von entscheidungserheblicher Bedeutung ist.

Da die Nichtzulassungsbeschwerde bereits aus diesem Grund unzulässig ist, kommt es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) nicht an; daher bedarf es insoweit keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14892286

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