Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16.03.2016; Aktenzeichen L 9 KR 404/14)

SG Neuruppin (Aktenzeichen S 9 KR 264/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung der freiwillig versicherten (hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen) Klägerin während des Bezugs von Krankengeld.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.3.2016 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung ihres Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Allein die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Die Klägerin beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 13.7.2016 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Zur Begründung macht die Klägerin eine Verletzung in ihrem Grundrecht aus Art 3 Abs 1 GG geltend. Während des Bezugs von Krankengeld habe die hauptberuflich selbstständig erwerbstätige Klägerin kein (sonstiges) Einkommen erzielt und trotzdem Beiträge aus der Mindestbemessungsgrenze leisten müssen. Daraus folge eine Ungleichbehandlung gegenüber freiwillig versicherten Beschäftigten, die während des Krankengeldbezugs keine Beiträge aus Arbeitseinkommen leisten müssten.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht die Anforderungen nach § 160a Abs 2 S 3 SGG erfüllt.

a) Die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge sind schon deshalb nicht erfüllt (vgl hierzu exemplarisch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN), weil die Klägerin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl allgemein BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - Juris = BeckRS 2010, 68786, RdNr 10; BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - Juris = BeckRS 2010, 72088, RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - Juris = BeckRS 2009, 50073, RdNr 7). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 181).

b) Soweit dem Vortrag der Klägerin sinngemäß die Frage entnommen werden kann, ob die Beitragserhebung nach der Mindestbemessungsgrenze für hauptberuflich selbstständig erwerbstätige freiwillig Versicherte während des Krankengeldbezugs deshalb gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt, weil freiwillig in der GKV versicherte Beschäftigte während des Bezugs von Krankengeld keine Beiträge aus Arbeitseinkommen leisten, versäumt es die Klägerin, anders als nach § 160a Abs 2 S 3 SGG zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage erforderlich, die einschlägige Rechtsprechung des BSG daraufhin zu untersuchen, ob diese ggf ausreichende Hinweise für die Beantwortung der von ihr formulierten und als klärungsbedürftig angesehenen Frage enthält. Denn auch wenn das BSG eine Frage noch nicht ausdrücklich entschieden hat, so ist eine Rechtsfrage doch auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte auch zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Entgegen diesen Anforderungen fehlen in der Beschwerdebegründung jegliche Ausführungen zur einschlägigen Rechtsprechung des BSG zur Beitragsbemessung von freiwillig Versicherten nach § 240 SGB V. So hat der Senat zum früheren Erziehungsgeld bereits entschieden, dass durch den Bezug dieser Leistung, die die gesetzlich fingierten Einnahmen weder minderte noch entfallen ließ, die Verpflichtung aus § 240 Abs 4 S 1 SGB V, Beiträge nach dem Mindesteinkommen zu entrichten, unberührt bleibt (vgl BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 14). Damit hat sich die Klägerin ebenso wenig befasst wie mit der bereits ergangenen Rechtsprechung zur Anwendung des § 224 Abs 1 SGB V bei freiwillig Versicherten, nach der auch für diese Versichertengruppe nur die an die Stelle des früher allein beitragspflichtigen Arbeitsentgelts tretende Leistung beitragsfrei bleibt (vgl BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 15).

Soweit die Klägerin eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; ferner zB BSG Beschluss vom 8.12.2008 - B 12 R 38/07 B - Juris RdNr 7 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Wird in der Beschwerde eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG darlegen, worin die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale bestehen sollen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 45). Entsprechende Ausführungen fehlen in der Beschwerdebegründung der Klägerin. Sie beschränkt sich auf die Wiedergabe des - nach ihrer Auffassung richtigen, vom LSG aufgehobenen - erstinstanzlichen Urteils. Rechtsprechung des BVerfG zitiert die Klägerin nicht. Dies wäre insbesondere im Hinblick darauf geboten gewesen, dass das BVerfG zur Mindestbemessungsgrenze für Beiträge hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger bereits entschieden hat, dass diese als mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar anzusehen ist und eine sachliche Rechtfertigung der aus einem höheren Mindestbeitrag folgenden Ungleichbehandlung gegenüber sonstigen freiwilligen Mitgliedern damit begründet hat, dass die für die Beitragsbemessung maßgebenden Einnahmen Selbstständiger auf einer wesentlich anderen, für die Versicherten grundsätzlich günstigeren Bemessungsgrundlage berechnet werden als die Beiträge der sonstigen freiwilligen Mitglieder der GKV (vgl BVerfGE 103, 392, 398 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 39 S 194).

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10448865

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