Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 16.01.2018; Aktenzeichen L 4 KR 275/17)

SG Lüneburg (Entscheidung vom 27.04.2017; Aktenzeichen S 16 KR 5/16)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 23.1.2018 zugestellten Beschluss des LSG vom 16.1.2018 mit einem am 21.2.2018 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 20.2.2018 durch seine Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und gleichzeitig erklärt, er wiederhole sein Vorbringen, insbesondere seinen Antrag, den Rechtsstreit gemäß Art 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Der Kläger sei durch die "Zwangsmitgliedschaft in einer Krankenkasse" in seiner "negativen Koalitionsfreiheit verletzt". Diese Pflichtmitgliedschaft sei verfassungswidrig.

Eine weitere Begründung der Beschwerde ist nicht erfolgt.

Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ≪§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG≫, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung ≪§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG≫ oder Verfahrensmangel ≪§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG≫) dargelegt oder bezeichnet. Er rügt allein eine Verfassungswidrigkeit. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11740450

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