Für die Frage, welche sozialversicherungsrechtlichen Regelungen Anwendung finden, ist der 1.1.2021 als Stichtag von Bedeutung. Sachverhalte, die vor dem 1.1.2021 begonnen haben, werden nach den Regelungen des Austrittsabkommens beurteilt. Haben die Sachverhalte nach dem 1.1.2021 begonnen, werden sie nach den Regelungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit beurteilt.

1.1 Anwendbarkeit des Austrittsabkommens

Das Austrittsabkommen sieht vor, dass die in der Übergangsphase geltenden Rechtsvorschriften auch nach der Übergangsphase weiter gelten. Voraussetzung ist, dass sich die betreffende Person weiterhin ohne Unterbrechung in einer grenzüberschreitenden Situation befindet, die bereits vor dem 1.1.2020 begonnen hat. Weiterhin gelten die bisherigen Bestimmungen auch für britische Staatsangehörige, die über den 31.12.2020 hinaus in Deutschland wohnen und für Unionsbürger die über den 31.12.2020 hinaus im Vereinigten Königreich wohnen. Ist das Austrittsabkommen anwendbar, gelten die Regelungen (EG) über soziale Sicherheit uneingeschränkt weiter. Es erfasst alle Sozialversicherungsbereiche.

1.2 Anwendbarkeit des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit gilt für Sachverhalte, die nach dem 31.12.2020 begonnen haben und keinen vorherigen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich haben. Weiterhin wird dieses Abkommen für Sachverhalte angewandt, in denen das Austrittsabkommen nicht gilt. Ist das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit anwendbar, gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit weitestgehend fort. Das Abkommen erfasst den Bereich der Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und den Bereich der Arbeitsförderung. Die Pflegeversicherung wird durch das Abkommen nicht erfasst.

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