Die Arbeitnehmerentsenderichtlinie[1] verlor zum 1.1.2021 ebenfalls ihre Wirksamkeit. Auch die europäische Dienstleistungsfreiheit besteht nicht mehr. Bestehen bleibt zunächst das britische Umsetzungsgesetz. Ein Außerkrafttreten des britischen Entsendegesetzes würde dazu führen, dass – im Hinblick auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Arbeitnehmern, die aus EU-Staaten in das Vereinigte Königreich zur Erbringung von Dienstleistungen entsandt worden sind – ausschließlich das Recht des entsendenden EU-Mitgliedstaats zur Anwendung kommt. Dies kann im Einzelfall die Konkurrenzfähigkeit britischer Unternehmen schwächen. Denkbar ist aus diesem Grund auch eine Verschärfung der Entsendemöglichkeiten für Unternehmen aus dem EU-Raum, um die inländischen britischen Unternehmen und ihre Beschäftigten zu schützen. Unternehmen, die regelmäßig und in größerem Umfang Dienstleistungen im Vereinigten Königreich erbringen, werden daher über die Gründung einer britischen Gesellschaft nachdenken.

Die ausländerrechtlichen Möglichkeiten von Briten nach Deutschland entsandt zu werden, richten sich nunmehr nach den aufenthaltsrechtlichen Regelungen für Drittstaatsangehörige, vor allem nach dem Aufenthaltsgesetz und der Beschäftigungsverordnung.

Nach dem Austrittsabkommen sind Beschränkungen beim unternehmensinternen Transfer von Arbeitnehmern unzulässig. Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt für Führungskräfte und Spezialisten bis zu 3 Jahre, für Trainees bis zu ein Jahr und für zu Niederlassungszwecken Einreisende bis zu 90 Tage innerhalb von 6 Monaten.[2]

[1] Richtlinie 96/71/EG, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndRL EU/2018/957 v. 28.6.2018.
[2] Teil 2, Teilbereich 1, Titel 2, Kap. 4, Art. SERVIN 4.2 des Abkommens.

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