Der Lohnsteuerabzug hat bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich Abgeltungswirkung.[1] Eine Veranlagung kommt nur in 2 Fällen in Betracht. So besteht eine Pflicht zur Veranlagung, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist[2] und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn die Pflichtveranlagungsgrenze i. H. v. 12.174 EUR (2022: 13.150 EUR)[3] übersteigt.

Ein Antrag auf Veranlagung durch Abgabe einer Steuererklärung[4] ist jedoch nur möglich, wenn der Arbeitnehmer Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats ist und auch in einem dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.[5] Ab dem 1.1.2021 ist somit die Antragsveranlagung für Arbeitnehmer aus dem Vereinigten Königreich nicht mehr möglich. Dies kann insbesondere bei hohen Werbungskosten zu erheblichen Nachteilen führen. Hier sollte ggf. überlegt werden, durch einen Antrag auf Bildung eines Freibetrags eine Pflichtveranlagung herbeizuführen.

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