Das Doppelbesteuerungsabkommen ist unabhängig davon anwendbar, ob das Vereinigte Königreich ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist oder nicht. Die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens insbesondere zur Ansässigkeit[1], zum Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn[2] und zur Vermeidung der Doppelbesteuerung[3] sind daher auch nach dem Brexit weiter anwendbar. Insoweit ergeben sich keinerlei Änderungen und somit auch kein Anpassungsbedarf.

[2] Art. 14 DBA, "183-Tage-Regel".
[3] Art. 23 DBA, Freistellung.

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