Einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsstätte in dem jeweiligen Bundesland liegt bzw. deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in dem jeweiligen Bundesland haben. Der persönliche Wohnsitz ist ohne Bedeutung. Als Beschäftigte gelten die Arbeiterinnen und Arbeiter, die Angestellten[1] und auch die Auszubildenden. Daneben fallen auch die in Heimarbeit Beschäftigten[2] sowie ihnen Gleichgestellte[3] und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, unter den persönlichen Geltungsbereich der Bildungsurlaubsgesetze.[4] In einigen Bundesländern werden den Arbeitnehmern außerdem die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten gleichgestellt.[5]

Im Saarland sowie in Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Thüringen beinhaltet der Kreis der Anspruchsberechtigten auch Beamte und Richter, die in den anderen Ländern ausgeschlossen werden bzw. besonderen Vereinbarungen unterliegen.[6] In Sachsen-Anhalt gelten die Bestimmungen des Bildungsfreistellungsgesetzes für Arbeitslose entsprechend.[7]

Nicht unter den persönlichen Geltungsbereich der Ländergesetze fallen grundsätzlich Praktikanten, denn soweit die Landesgesetze die Formulierung „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte“ enthalten, ist in Anbetracht der für den Anspruch auf Bildungsurlaub einzuhaltenden Wartezeit (siehe nachfolgend Ziffer 3.4) und des ebenfalls in den Bildungsurlaubsgesetzen auftauchenden Begriffs „Ausbildungsverhältnis“ anzunehmen, dass hiervon nur die Personen erfasst werden, die eine systematische Berufsausbildung durchlaufen. Dies ist bei einem Praktikum nicht der Fall[8].

[1] Die Trennung in Arbeiter und Angestellte wurde auf arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Ebene ab Januar 2005 aufgehoben und der einheitliche Begriff des Arbeitnehmers eingeführt.
[4] Eine Ausnahme hiervon bildet das Hamburgische Bildungsurlaubsgesetz.
[8] BAG, Urteil v. 29.4.2015, 9 AZR 78/14; BAG, Urteil v. 13.3.2003, 6 AZR 564/01.

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