(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung in gemäß § 8 anerkannten Bildungsveranstaltungen.

 

(2) Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, deren Arbeitsstätte im Land Sachsen-Anhalt liegt oder deren Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber ihren bzw. seinen Betriebssitz im Land Sachsen-Anhalt hat, sowie die in Heimarbeit beschäftigten samt der ihnen gleichgestellten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbst ändigkeit als beschäftigte Personen anzusehen sind. Für Arbeitslose gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.

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