11.8.1 Rechtsgrundlage

Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz – NBildUG) vom 25.1.1991 (Nds. GVBl. 1991, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 430).

11.8.2 Persönlicher Geltungsbereich

Anspruchsberechtigt sind

  • Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer,
  • die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
  • die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
  • andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
  • Beschäftigte i. S. v. § 40 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes, die in Werkstätten für Behinderte tätig sind.

11.8.3 Freistellungsrelevante Themen

Der Anspruch besteht für die Teilnahme an allgemeinen, politischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie Maßnahmen der Aus- und Fortbildung im Ehrenamt oder Nebenberuf.

11.8.4 Umfang des Anspruchs

11.8.4.1 Dauer

Der Anspruch umfasst 5 Arbeitstage innerhalb des laufenden Kalenderjahres. Arbeitet die/der Anspruchsberechtigte regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche, so ändert sich der Anspruch auf Bildungsurlaub entsprechend.

11.8.4.2 Anrechnung

Bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses wird auf den Anspruch der Bildungsurlaub angerechnet, der schon vorher in dem betreffenden Kalenderjahr gewährt wurde.

Wenn ein Freistellungsanspruch nach einer anderen Rechtsnorm besteht, geht dieser dem Bildungsurlaub nach dem NBildUG vor. Der Bildungsurlaub verfällt aber nicht, sondern kann für eine andere Weiterbildung geltend gemacht werden.

11.8.5 Wartezeit

Der Anspruch auf Bildungsurlaub kann erstmals nach 6-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.

11.8.6 Verfahren

11.8.6.1 Frist und Form

Die Inanspruchnahme des Bildungsurlaubs und dessen zeitliche Lage sind dem Arbeitgeber schriftlich mindestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Sofern der Arbeitgeber eine rechtzeitig mitgeteilte Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung nicht spätestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich ablehnt, gilt der Bildungsurlaub als bewilligt.

11.8.6.2 Einschränkungen

Dem Arbeitgeber steht ein Ablehnungsrecht zu, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr von den Beschäftigten für Zwecke des Bildungsurlaubs in Anspruch genommen worden sind, eine bestimmte Obergrenze erreicht. Maßgebend hierfür ist die Zahl der am 30.4. des Jahres anspruchsberechtigten Beschäftigten, die multipliziert mit dem Faktor 2,5 die Gesamtzahl der Arbeitstage ergibt, für die der Arbeitgeber in diesem Jahr verpflichtet ist, Bildungsurlaub zu gewähren.

Unabhängig davon kann der Arbeitgeber die Gewährung von Bildungsurlaub für den mitgeteilten Zeitraum ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen. Erholungswünsche anderer Beschäftigter, denen unter sozialen Gesichtspunkten eine Verlegung des Erholungsurlaubs nicht zuzumuten ist, sind vorrangig zu berücksichtigen. Ist eine Auswahlentscheidung zu treffen, so haben die Beschäftigten Vorrang, die den Bildungsurlaub in geringerem Umfang in Anspruch genommen haben.

Gegenüber den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten kann der Arbeitgeber die Inanspruchnahme des Bildungsurlaubs nur besondere betriebliche oder dienstliche Ausbildungsmaßnahmen entgegenhalten.

11.8.6.3 Übertragbarkeit

Hat ein Anspruchsberechtigter seinen Bildungsurlaubsanspruch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, so kann er ihn noch im laufenden Kalenderjahr geltend machen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können im laufenden Kalenderjahr auch die nicht ausgeschöpften Bildungsurlaubsansprüche der beiden Kalenderjahre unmittelbar vor dem vorangegangenen Kalenderjahr geltend gemacht werden, wenn dies gemeinsam mit den Bildungsurlaubsansprüchen des laufenden und des vorangegangenen Kalenderjahres für eine zusammenhängende Bildungsveranstaltung erfolgt.

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