11.2.6.1 Frist und Form

Die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt der Bildungszeit sind dem Arbeitgeber so früh wie möglich, grundsätzlich jedoch 6 Wochen vor Beginn der Freistellung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

11.2.6.2 Einschränkungen

Die Bildungszeit kann abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Freistellungsansprüche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Ablehnung ist dem Arbeitnehmer so frühzeitig wie möglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung unter Darlegung der Gründe schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

In Betrieben mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber die Freistellung auch ablehnen, wenn zehn Prozent der sämtlichen Anspruchsberechtiguten insgesamt zustehnden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde.

Kann dem Bildungsurlaubswunsch des Arbeitnehmers aus den vorgenannten Gründen nicht entsprochen werden, ist eine Freistellung zu einem anderen Zeitpunkt bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres bevorzugt zu gewähren.

11.2.6.3 Übertragbarkeit

Nicht in Anspruch genommene Bildungszeiten eines abgelaufenen Kalenderjahres können nicht auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Allerdings lässt das Gesetz es zu, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch schriftliche oder elektronische Abrede den Anspruch (siehe Ziffer 11.2.4.1) unter Anrechnung des Bildungszeitanspruchs zukünftiger Jahre zu längerfristigen Veranstaltungen zusammenfassen.

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