Die Personalvertretung hat bei der Auswahl der Personen, die die Augenuntersuchungen vorzunehmen haben, bei der näheren Ausgestaltung dieser Untersuchung und den Zeitabständen ihrer erneuten Durchführung mitzubestimmen. Die insoweit entgegenstehenden Darlegungen des BAG[1] sind insoweit mit In-Kraft-Treten der BildscharbV überholt.

Kein Mitbestimmungsrecht besteht jedoch bei der in § 6 Abs. 2 BildscharbV geregelten Verpflichtung, den Beschäftigten im Bedarfsfall spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen. Denn insoweit besteht kein Gestaltungsspielraum des Arbeitgebers.

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