Der Personalvertretung steht hier ein umfassendes Mitbestimmungsrecht zu (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG / § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG). Dieses Mitbestimmungsrecht erstreckt sich sowohl auf die Form der Unterbrechung (Mischarbeit oder Pause) als auch auf ihre nähere Ausgestaltung (z. B. Lage und Dauer der Kurzpausen).

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