EG-Richtlinien sind nicht unmittelbar geltendes Recht, sondern bedürfen der Umsetzung durch die Bundesregierung. Durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 21.8.1996 ist die EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und die sie ergänzende Richtlinie für den betrieblichen Arbeitsschutz für Beschäftigte mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis in deutsches Recht transformiert worden.[1] In § 19 ArbSchG wurde eine besondere Verordnungsermächtigung für die zügigeUmsetzung der EG-Einzelrichtlinien zum Arbeitsschutz vorgesehen. Gestützt auf § 19 ArbSchG hat der Gesetzgeber bis jetzt 6 Rechtsverordnungen erlassen:

Von den insgesamt 13 EG-Einzelrichtlinien sind alle, bis auf zwei[2] in innerdeutsches Recht transformiert worden.

[1] Vgl. näher zum Arbeitsschutzgesetz u. a. Koll, Betrieb und Wirtschaft, 1996, 755; Pieper, AuR 1996, 465; Vogl, NJW 1996, 2753; Wlotzke, NZA 1996, 1017.
[2] Richtlinie zum Schutz gegen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe und Richtlinie betr. die Arbeit auf ortsveränderlichen Baustellen.

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