Bildschirmarbeit ist die Arbeit, die an Bildschirmgeräten ausgeübt wird.
Arbeitsrecht: Gesetzliche Regelungen zu Bildschirmarbeitsplätzen finden sich in § 2 Abs. 5 und Abs. 6 ArbStättV. Detaillierte Ausführungen finden sich in Anhang Nr. 6 "Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen" zur ArbStättV.
Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit bei Übernahme der Kosten für eine spezielle Sehhilfe am Arbeitsplatz ist in R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR geregelt.
Entgelt | LSt | SV |
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Kostenübernahme für spezielle Sehhilfe am Arbeitsplatz | frei | frei |
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