Der Arbeitgeber muss die Kosten für eine Bildschirmbrille übernehmen, wenn der Arbeitnehmer diese ausschließlich für die Arbeit am Bildschirm benötigt. In diesen Fällen ergibt sich aus der Kostenübernahme kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Für die Arbeit am Bildschirm gibt es von den Unfallversicherungsträgern eine Reihe von Vorschriften, die der Arbeitgeber im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers beachten muss.

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