Durch die ArbStättV, dort insbesondere Anhang Nr. 6, soll die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit an Bildschirmgeräten gewährleistet werden.

3.1 Anwendungsbereich

Die ArbStättV gilt für alle Bildschirmarbeitsplätze mit Ausnahme der in § 1 Abs. 5 ArbStättV aufgeführten. Nach § 1 Abs. 5 ArbStättV gilt der Anhang Nr. 6 "Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen" nicht für

  1. Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
  2. tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden,
  3. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist und
  4. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.

3.2 Arbeitgeberpflichten

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen an den im Betrieb vorhandenen Bildschirmarbeitsplätzen zu ermitteln und zu beurteilen.

Er hat durch geeignete Maßnahmen für eine Gestaltung der Bildschirmarbeitsplätze entsprechend den Anforderungen des Anhangs Nr. 6 der ArbStättV und der sonstigen Rechtsvorschriften des Arbeitsschutzes[1] zu sorgen.

 
Praxis-Beispiel

Medizinische Maßnahmen

Der Arbeitgeber hat den täglichen Arbeitsablauf so zu organisieren, dass die gesundheitliche Belastung der Beschäftigten verringert wird. Er muss beispielsweise dafür sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden.[2] Er hat ferner seinen Beschäftigten die Möglichkeit einer regelmäßigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung anzubieten und im Bedarfsfall eine ergänzende Untersuchung durch einen Augenarzt zu ermöglichen.

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