Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist, § 37 Abs. 2 BetrVG.

6.1 Generalklausel: § 37 Abs. 2 BetrVG

Erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG ist immer die Teilnahme an Betriebsratssitzungen, an Ausschusssitzungen, wenn das Betriebsratsmitglied dem Ausschuss angehört, und an Sitzungen anderer Gremien, denen das Betriebsratsmitglied angehört. Aber auch außerhalb solcher Sitzungen ist das Betriebsratsmitglied von der Arbeit zu befreien, wenn es bei gewissenhafter Überlegung und bei ruhiger vernünftiger Würdigung aller Umstände die Arbeitsbefreiung für erforderlich halten durfte, um den gestellten Aufgaben gerecht zu werden. Das BAG[1] verlangt, dass ein "vernünftiger Dritter" bei der Abwägung der Interessen des Betriebs, des Betriebsrats und der Belegschaft die Arbeitsversäumnis für sachlich geboten halten würde.

Hier wird deutlich, dass es auf die jeweilige Größe und Art des Betriebs, die Vielfalt der dem jeweiligen Betriebsrat obliegenden Aufgaben und auch die Aktivität des jeweiligen Betriebsrats ankommt.

Beispiele für die Erforderlichkeit:

Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Prüfung von Unterlagen, die dem Betriebsrat vorgelegt wurden, Erledigung von Aufgaben, die der Betriebsrat dem einzelnen Mitglied übertragen hat.

Dabei ist der Betriebsrat frei in der Entscheidung, welche Aufgaben er welchem Betriebsratsmitglied übertragen will. Grenzen werden jedoch durch das Verbot des Rechtsmissbrauchs gezogen, z.B. wenn ein nach § 38 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied überhaupt nicht ausgelastet ist und dennoch Aufgaben, die von ihm ohne weiteres ausgeübt werden könnten, auf nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder übertragen werden.

Das Betriebsratsmitglied muss sich vor Verlassen seines Arbeitsplatzes bei dem Arbeitgeber oder bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten abmelden.[2] Hierbei hatte das BAG zunächst verlangt, es müsse in groben Zügen den Grund für die begehrte Arbeitsbefreiung mitteilen, sodass dem Arbeitgeber erkennbar werde, dass es sich um die Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben handle.[3] Eine genaue Schilderung der betreffenden Aufgaben wurde aberals nicht erforderlich angesehen.[4] Mittlerweile vertritt jedoch das BAG[5] die Ansicht, das Betriebsratsmitglied müsse dem Arbeitgeber lediglich

  • den Ort und
  • die voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit

mitteilen.

Wenn das Betriebsratsmitglied einen anderen Arbeitnehmer des Betriebs aufsuchen will, muss es dessen Namen dem Arbeitgeber nicht nennen.[6]

Angaben zur Art der Betriebsratstätigkeit werden inzwischen von der Rechtsprechung nicht mehr verlangt. Geht es jedoch um die Entgeltfortzahlung nach § 37 Abs. 2 BetrVG und hat der Arbeitgeber wegen der konkreten betrieblichen Situation und angegebenen Dauer der Betriebsratstätigkeit erhebliche Zweifel an der Betriebsratstätigkeit, kann er nach dieser Entscheidung auch Angaben zur Art der Betriebsratstätigkeit verlangen.

Das Betriebsratsmitglied ist grundsätzlich auch verpflichtet, sich nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit zur normalen Arbeit zurückzumelden.[7]

Nicht zu den Aufgaben eines Betriebsrats gehören:

  • Vertretung von Betriebsangehörigen in deren Arbeitsrechtsstreitigkeiten vor Gericht (und zwar auch bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern);
  • die Teilnahme als Zuhörer in einer solchen Arbeitsgerichtsverhandlung kann zwar Betriebsratstätigkeit sein, nach den Entscheidungen des BAG[8] und zuletzt vom 31.05.1989[9] wird sie aber im Allgemeinen wenig geeignet sein, für die Betriebsratsarbeit nützliche Erkenntnisse zu vermitteln. Deshalb fehlt es hier in der Regel an der Erforderlichkeit. Anders kann es jedoch sein, wenn die Beteiligung des Betriebsrats in der entsprechenden Angelegenheit noch nicht abgeschlossen ist und der Betriebsrat erwarten darf, dass er die in der Verhandlung erworbenenInformationen zur Lösung der konkret bevorstehenden Konflikte einsetzen kann.[10]
  • Teilnahme an Tarifverhandlungen, auch wenn es sich um einen Haustarifvertrag handelt; Teilnahme an sonstigen rein gewerkschaftlichen Veranstaltungen, die nicht Fragen der Zusammenarbeit der Gewerkschaften mit dem Betrieb, dem das Betriebsratsmitglied angehört, dienen.

6.2 Völlige Freistellung nach § 38 BetrVG

In größeren Betrieben - nach der Neufassung des § 38 BetrVG ab 200 Arbeitnehmer - sind je nach Zahl der Arbeitnehmer ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder vollkommen von ihrer Tätigkeit freizustellen (Staffel § 38 Abs. 1 BetrVG), ohne dass es der Prüfung, ob dies für die konkrete Arbeit erforderlich i...

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