Für Kleinbetriebe mit in der Regel bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern sehen § 14 a BetrVG und § 17 a BetrVG ein vereinfachtes Wahlverfahren vor. Danach wird der Betriebsrat in zwei Betriebsversammlungen gewählt:

Besteht kein Betriebsrat, findet gem. § 14 a Abs. 1 BetrVG eine erste Wahlversammlung statt, zu der drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen können (§§ 14 a Abs. 1 Satz 2, 17 a Nr. 3 Satz 2, 17 Abs. 3 BetrVG). In dieser Wahlversammlung wählt die Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten den Wahlvorstand (§§ 14 a Abs. 1 Satz 2, 17 a Nr. 3 Satz 1 BetrVG).

Die eigentliche Wahl des Betriebsrats erfolgt auf einer zweiten Wahlversammlung eine Woche nach der ersten Betriebsversammlung (§ 14 a Abs. 1 Satz 3 und Satz 4, Abs. 3 BetrVG).

Gewählt wird wegen § 14 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

Nach § 14 a Abs. 5 BetrVG können in Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmern Wahlvorstand und Arbeitgeber ebenfalls das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren.

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