Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, so ist das Betriebsratsmitglied nach dem Wortlaut des Gesetzes von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien. Es bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung des Betriebsratsmitglieds.[1] Für die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben während der Arbeitszeit ist deshalb ausreichend, aber auch erforderlich, dass das Betriebsratsmitglied sich vor Verlassen des Arbeitsplatzes ordnungsgemäß abmeldet.[2] Eine Abmeldung ist aber auch erforderlich, wenn das Betriebsratsmitglied seinen Arbeitsplatz nicht physisch verlässt, sondern die Betriebsratstätigkeit an seinem Arbeitsplatz vornimmt, da dem Arbeitgeber die Gelegenheit gegeben werden soll, auf den Ausfall einer Arbeitskraft zu reagieren.[3]

 

Hinweis

Bei der Abmeldung hat es dem Arbeitgeber Ort und voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Angaben zur Art der Betriebsratstätigkeit werden vom BAG nicht mehr verlangt.[4]

Das Betriebsratsmitglied muss sich vor Verlassen seines Arbeitsplatzes bei dem Arbeitgeber oder bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten abmelden.[5] Hierbei hatte das BAG zunächst verlangt, es müsse in groben Zügen den Grund für die begehrte Arbeitsbefreiung mitteilen, sodass dem Arbeitgeber erkennbar werde, dass es sich um die Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben handle.[6] Eine genaue Schilderung der betreffenden Aufgaben wurde aber als nicht erforderlich angesehen.[7] Mittlerweile vertritt jedoch das BAG[8] die Ansicht, das Betriebsratsmitglied müsse dem Arbeitgeber lediglich

  • den Ort und
  • die voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit

mitteilen.

Geht es jedoch um die Entgeltfortzahlung nach § 37 Abs. 2 BetrVG und hat der Arbeitgeber wegen der konkreten betrieblichen Situation und angegebenen Dauer der Betriebsratstätigkeit erhebliche Zweifel an der Betriebsratstätigkeit, kann er nach dieser Entscheidung auch Angaben zur Art der Betriebsratstätigkeit verlangen.

Wenn das Betriebsratsmitglied einen anderen Arbeitnehmer des Betriebs aufsuchen will, muss es dessen Namen dem Arbeitgeber nicht nennen.[9]

Das Betriebsratsmitglied ist grundsätzlich auch verpflichtet, sich nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit zur normalen Arbeit zurückzumelden.[10]

Abmeldepflicht bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz

Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, z. B. durch längere Telefonate, ist grundsätzlich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.[11] Zweck der Meldepflicht ist es, dem Arbeitgeber die Überbrückung des Arbeitsausfalls zu ermöglichen. Daher besteht keine vorherige Meldepflicht in Fällen, in denen eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören insbesondere die Art der Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitglieds und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung. In Fällen, in denen sich das Betriebsratsmitglied nicht vorher abmeldet, ist es verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen nachträglich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.

Eine persönliche Meldung kann der Arbeitgeber nicht verlangen.[12] Die Pflicht, sich vor Beginn der Betriebsratstätigkeit beim Arbeitgeber abzumelden, ist nicht nur eine Pflicht aus der Betriebsverfassung, sondern auch eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Ihre Verletzung kann daher Gegenstand und Inhalt einer Abmahnung durch den Arbeitgeber sein.[13] Bei fortgesetzten bzw. beharrlichen Verstößen kommt dementsprechend eine außerordentliche Kündigung in Betracht.[14]

[3] LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 15.5.2009, 18 TaBV 6/08.
[4] BAG, Urteil v. 15.3.1995, 7 AZR 643/94, NZA 1995 S. 961; dazu auch Hamm, AuR 1996, 16; Gamillscheg II, S. 555.
[5] FKHES § 37 Rz 42.
[7] F/A/K/H § 37 BetrVG Rz 31.
[9] FKHES § 37 Rz 42.
[10] FKHES § 37 Rz 43.
[13] BAG, Urteil v. 15.7.1992, 7 AZR 466/91, NZA 1993 S. 220; HWK/Reichold, § 37, Rz. 12; Fitting, § 3, 7 Rz. 56.

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