Besteht in einem Betrieb kein Betriebsrat, so entfällt grundsätzlich die Anwendung des BetrVG weitgehend. Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber können nicht ausgeübt werden (z. B. in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten). Deshalb darf der Arbeitgeber allein entscheiden.[1] Auch der Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist in einem solchen Betrieb nicht möglich, weil derartige Betriebe außerhalb der Betriebsverfassung stehen.[2]

Das Gleiche gilt, wenn der Betriebsrat nicht handlungsfähig ist, weil der Betriebsratsvorsitzende noch nicht gewählt worden ist.[3]

Ist jedoch ein Gesamtbetriebsrat im Unternehmen existent, so erstreckt sich dessen Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 BetrVG auch auf nachgeordnete Betriebe ohne Betriebsrat.

Zu beachten ist daneben, dass die §§ 81ff. BetrVG nur das Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers regeln. Deshalb gelten diese Vorschriften auch in betriebsratslosen Betrieben.

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