Eine gleichberechtigte Mitbestimmung des Betriebsrats ist erst dann gesichert, wenn er auch von sich aus Vorschläge machen und initiativ werden kann. Sonst könnte ein Arbeitgeber die Mitbestimmung dadurch ausschalten, dass er überhaupt keine Entscheidung trifft.

Deshalb gibt es unterschiedliche Initiativrechte:

Gem. §§ 2 Abs. 1, 74 Abs. 1 BetrVG – dem Grundsatz der "vertrauensvollen Zusammenarbeit" –, muss sich der Arbeitgeber mit den Vorschlägen des Betriebsrats befassen, kann aber trotzdem allein entscheiden.

  • "allgemeines Antrags- und Anregungsrecht" (z. B. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, zu beantragen; Anregungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und mit dem Arbeitgeber zu verhandeln), § 80 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BetrVG, wie oben.

Bei den echten Mitbestimmungsrechten hat das Initiativrecht eine wesentlich größere Bedeutung. Hier kann der Betriebsrat in bestimmten Bereichen von sich aus eine Entscheidung verlangen, im Weigerungsfall die Einigungsstelle anrufen und über diese u. U. durchsetzen.

 
Praxis-Beispiel
  • soziale Angelegenheiten (z. B. Lage der Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätze, Einführung von EDV, betriebliche Lohngestaltung, betriebliches Vorschlagswesen), § 87 BetrVG,
  • Abwendung, Milderung oder Ausgleich von Belastungen der Arbeitnehmer durch Änderungen von Arbeitsplätzen, Arbeitsablauf oder Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, § 91 BetrVG,
  • Aufstellung von Auswahlrichtlinien in Betrieben mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern, § 95 Abs. 2 BetrVG,
  • Einigung über die Teilnehmer an betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen, § 98 Abs. 4 BetrVG,
  • Aufstellung eines Sozialplans bei Betriebsänderungen, § 112 Abs. 4 BetrVG.

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