Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers erstreckt sich jedoch nur auf den vom Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat zugewiesenen Aufgabenbereich. Die Kosten müssen sich notwendigerweise bei der Erfüllung der Betriebsratsaufgaben ergeben, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.[1]

Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers besteht also insoweit, als die entstehenden Kosten für die Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich und nicht unverhältnismäßig sind.

Dabei genügt es für die Erforderlichkeit, dass der Betriebsrat die Ausgaben unter Anlegung eines verständigen Maßstabs für erforderlich halten konnte.[2]

Soweit der Betriebsrat Aufwendungen für erforderlich halten darf, benötigt er für diese grundsätzlich nicht die Zustimmung des Arbeitgebers.

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