Während das betriebliche Eingliederungsmanagement in dem bisher beschriebenen Sinne der Legaldefinition in § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX entspricht und von einem Tätigwerden des Arbeitgebers erst bei Vorliegen der mehr als 6-wöchigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, sieht § 167 Abs. 4 SGB IX die finanzielle Förderung eines institutionalisierten betrieblichen Eingliederungsmanagements vor. Hierbei geht es nicht mehr um eine Krisenintervention im Einzelfall, sondern um eine betriebliche Einrichtung, die dem Zweck der Reduzierung von auffälligen Fehlzeiten und der damit verbundenen Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes dient. Hierfür muss der Arbeitgeber entsprechende Strukturen schaffen, angefangen von einem Frühwarnsystem zur Erkennung erhöhter Arbeitsunfähigkeitszeiten in einem frühen Stadium bis hin zu einem Katalog betrieblicher Maßnahmen im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Darüber hinaus wird hierzu in der Regel auch die Bereitstellung von Sachmitteln und Personal erforderlich sein.

Ansprechpartner sind auch hier das Integrationsamt und/oder die Ansprechstellen.

Ein so gestaltetes betriebliches Eingliederungsmanagement stellt eine betriebliche Sozialeinrichtung dar, bei der das Mitbestimmungsrecht des Betriebs- oder Personalrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG; § 79 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG bei der Ausgestaltung der Einrichtung zu beachten ist.

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