Erhalten die Beamten eines Dienstherrn auf Grund einer Richtlinie eine Leistung, so kann der Dienstherr bei Einschränkung dieser Richtlinie auch die Leistungsgewährung an die Beamten einschränken. Hat der Dienstherr diese Leistung in der Vergangenheit aus Gleichbehandlungsgründen auch den Arbeitnehmern gewährt, so werden die Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungsgewährung den Beamten gleichgestellt. Es besteht nur ein Vertrauensschutz dahingehend, dass Anspruch auf die Leistung in dem Umfang besteht, wie sie auch den Beamten gewährt wird. Die Arbeitnehmer haben keinen Anspruch zu der Annahme, sie sollten durch die Einbeziehung in die beamtenrechtlichen Regelungen bessergestellt werden als die Beamten.[1]

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