Eine Sonderform der Beitragserstattung – der Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge – stellt in der Krankenversicherung die Prämienzahlung bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen dar (sog. Wahlleistung nach § 53 Abs. 2 SGB V). Die Krankenkasse kann nach dieser Vorschrift in ihrer Satzung für alle beitragspflichtigen Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als 3 Monate versichert waren, eine Prämie vorsehen, wenn sie und ihre familienversicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr keine Leistungen zulasten der Krankenkasse in Anspruch genommen haben. Die Prämie kann in Form einer Beitragsrückzahlung ausgestaltet werden. Der Wahltarif "Beitragsrückzahlung" kann nicht von Personen beansprucht werden, deren Beiträge allein von einem Dritten getragen werden (z. B. Praktikanten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von bis 325 EUR).

Der Arbeitgeber hat nach diesen Regelungen keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung.

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