Amtmännin

 

Fachlehrerin, Fachlehrer an berufsbildenden Schulen
  • mit der Befähigung für das Fach Religion 1) 3) 4) 5)
Fachlehrerin, Fachlehrer an Grund- und Hauptschulen 1) 2)

 

Fachlehrerin, Fachlehrer an Realschulen

 

1) Nur für Beamtinnen und Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung.

2) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine vierjährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrerin oder Fachlehrer oder Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

3) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine vierjährige Dienstzeit nach Ablauf der Probezeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer oder Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

4) Als erstes Beförderungsamt.

5) Als zweites Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

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