(1) 1Wird eine Beamtin oder ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter auf eigenen Antrag oder aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes ernannt und verringern sich aus diesem Grund die Dienstbezüge, kann eine Ausgleichszulage gewährt werden, wenn für die Gewinnung ein dienstliches Bedürfnis besteht. 2Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen nach diesem Gesetz am Tag der Versetzung und den Dienstbezügen gewährt, die ihr oder ihm in der bisherigen Verwendung zuletzt zugestanden haben. 3Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 25 v. H. des nach Satz 2 maßgebenden Betrags.

 

(2) 1Dienstbezüge im Sinne dieser Bestimmung sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, die Allgemeine Zulage, Ausgleichs- und Überleitungszulagen sowie etwaige auf einen Monat umgerechnete Sonderzahlungen. 2Die Verringerung einer Stellenzulage wird jedoch nur ausgeglichen, wenn sie auch in der bisherigen Verwendung zugestanden hat.

 

(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

 

(4) Bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, einer Übernahme oder einem Übertritt jeweils in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Ausgleichszulage kein dienstliches Bedürfnis für den Dienstherrenwechsel voraussetzt und zu gewähren ist.

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