Beamtin muss zu viel gezahlte Dienstbezüge zurückzahlen

Das Gericht beschäftigte sich mit dem folgenden Sachverhalt:
Beamtin erhielt zu hohe Bezüge
Die Klägerin, inzwischen Studiendirektorin im Dienst des beklagten Landes Rheinland-Pfalz, begründete im Jahr 2018 aus einem anderweitigen Beamtenverhältnis erneut ein Beamtenverhältnis zum Dienstherrn. Da ein Stufenfestsetzungsbescheid noch ausstand, legte der Dienstherr dem Grundgehalt der Klägerin zunächst eine vorläufige Erfahrungsstufe zugrunde. Die im Jahr 2021 endgültig erfolgte Stufenfestsetzung hatte für die Vergangenheit eine Überzahlung der Dienstbezüge der Klägerin in Höhe von 4.369,25 Euro zur Folge. Diesen Betrag forderte der Dienstherr von der Klägerin zurück.
Gegen den Rückforderungsbescheid erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Zur Begründung machte sie geltend, dass es zwar tatsächlich zu einer Überzahlung gekommen sei, dies für sie jedoch nicht offensichtlich gewesen sei und deshalb die überzahlten Bezüge nicht von ihr zurückgefordert werden dürften.
Verwaltungsgericht: Zahlungen erfolgten unter Vorbehalt
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Rückforderung sei rechtmäßig, so die Koblenzer Richter. Denn die Klägerin habe Bezüge erhalten, die ihr aufgrund der inzwischen bestandskräftigen Stufenfestsetzungsentscheidung des Beklagten nicht zugestanden hätten.
Da der Klägerin ihre Bezüge bis zur endgültigen Stufenfestsetzung nur unter dem Vorbehalt der endgültigen Stufenfestsetzung gewährt worden seien und der Beklagte sie auf den vorläufigen Charakter der ihrem Grundgehalt zugrunde gelegten Erfahrungsstufe wiederholt hingewiesen habe, hafte die Klägerin für die Rückzahlung der ihr zu viel gezahlten Dienstbezüge verschärft.
Beamtin hätte Überzahlung erkennen müssen
Der Beamtin habe sich aufdrängen müssen, dass ihrem Grundgehalt bis zur endgültigen Stufenfestsetzung eine zu hohe Erfahrungsstufe zugrunde gelegt worden sei. Angesichts dessen gebiete auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, aufgrund des Zeitablaufs seit der erneuten Begründung des Beamtenverhältnisses zum Beklagten bis zur endgültigen Stufenfestsetzung eine verschärfte Haftung der Klägerin abzulehnen. Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten, der Klägerin weder (Teil-)Erlass noch Ratenzahlung zu gewähren, sei nicht zu beanstanden.
Die Klägerin habe sich angesichts des Vorbehalts bei der Gewährung ihrer Bezüge von vornherein nicht darauf verlassen dürfen, diese seien ihr endgültig ausgezahlt (VerwG Koblenz, Urteil v. 24.1.2023, 5 K 924/22.KO).
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
-
Tarifrunde für Beschäftigte im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen hat begonnen
43.104
-
Entgelttabelle TV-L
12.812
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
7.304
-
Entgelttabelle TV-V
6.963
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
5.315
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
4.0311
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
3.8272
-
Bald flexiblere Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst?
2.960
-
Einigung in den Tarifverhandlungen für Krankenhausärzte
2.302
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
2.194
-
VKA äußert scharfe Kritik an derzeitigen Warnstreiks
06.02.2025
-
Die zentralen Themen der Wahlprogramme für die Personalarbeit im öffentlichen Dienst
05.02.2025
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
04.02.2025
-
Entgelttabelle TV-Ärzte/VKA
04.02.2025
-
Entgelttabelle TV-V
04.02.2025
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
04.02.2025
-
Entgelttabelle Pflegedienst
04.02.2025
-
Entgelttabelle TVöD/Bund
04.02.2025
-
Entgelttabelle TV-L
04.02.2025
-
Entgelttabelle TV-L Sozial- und Erziehungsdienst
04.02.2025