(1) Werden einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, wird nach sechs Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage gewährt, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.

 

(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten ein höherwertiges Amt zugewiesen, das aufgrund dieses Gesetzes nur mit zeitlicher Befristung übertragen und nicht im Wege der Beförderung verliehen werden kann, wird für die Dauer der Übertragung des Amtes eine Zulage gewährt.

 

(3) 1Die Zulage nach Abs. 1 oder 2 wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. 2Auf die Zulage ist eine nach Nr. 13 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B zustehende Stellenzulage anzurechnen, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge