Sofern ein Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Entlassungsentschädigung ruht und zusätzlich ein Ruhen infolge einer Sperrzeit eintritt, laufen beide Ruhenszeiträume parallel ab.

 
Praxis-Beispiel

Rechtsfolgen bei Entlassungsentschädigung und Sperrzeit

 
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.9.2023
Entstehung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld für 24 Monate am 1.10.2023
Ruhen wegen Entlassungsentschädigung 1.10.2023 bis 15.3.2024
Ruhen infolge einer Sperrzeit von 12 Wochen 1.10.2023 bis 23.12.2023
Kürzung der Anspruchsdauer um ¼ der Gesamtdauer = 6 Monate  
Anspruch auf Arbeitslosengeld für 18 Monate ab 16.3.2024

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