Sofern ein Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Entlassungsentschädigung ruht und zusätzlich ein Ruhen infolge einer Sperrzeit eintritt, laufen beide Ruhenszeiträume parallel ab.
Rechtsfolgen bei Entlassungsentschädigung und Sperrzeit
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum | 30.9.2023 |
Entstehung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld für 24 Monate am | 1.10.2023 |
Ruhen wegen Entlassungsentschädigung | 1.10.2023 bis 15.3.2024 |
Ruhen infolge einer Sperrzeit von 12 Wochen | 1.10.2023 bis 23.12.2023 |
Kürzung der Anspruchsdauer um ¼ der Gesamtdauer = 6 Monate | |
Anspruch auf Arbeitslosengeld für 18 Monate ab | 16.3.2024 |
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