(1)[1] Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Aufsichtsbehörde für die öffentlichen Stellen des Landes Berlin.

Bis 24.10.2020:

(1) 1Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Aufsichtsbehörde für die öffentlichen Stellen des Landes Berlin. 2Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auch für Auftragsverarbeiter, soweit sie nicht-öffentliche Stellen sind, bei denen dem Land die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle des Landes ist.

 

(2) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Aufsichtsbehörde nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes für die Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlicher Stellen, soweit diese am Wettbewerb teilnehmen.

 

(3) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit oder über die vom Rechnungshof in unabhängiger Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen personenbezogener Daten.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in Berliner Gesetzen an die Verordnung (EU) 2016/679 (Berliner Datenschutz-Anpassungsgesetz EU – BlnDSAnpG-EU). Anzuwenden ab 25.10.2020.

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