Arbeitszeitschutzrechtlich ist die Arbeitsbereitschaft in vollem Umfang der Arbeitszeit zuzuordnen. Dies hat aber keine Auswirkung auf die vergütungsrechtliche Beurteilung. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitsbelastung deutlich geringer ist als bei Vollarbeit. Dementsprechend kann auch die Vergütung dieser geringeren Belastung angeglichen werden. Die entsprechenden BAT-Regelungen sind daher grundsätzlich sachgerecht.[1]

Zeitzuschläge sind nach § 35 Abs. 1 BAT in Verbindung mit § 15 Abs. 8 BAT auch für die Zeiten der Arbeitsbereitschaft zu zahlen, da § 35 Abs. 2 BAT Zeitzuschläge ausdrücklich nur für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, nicht aber die Arbeitsbereitschaft ausschließt. Ausgenommen sind nur die Überstundenzuschläge nach § 35 Abs. 1 a, da die Verlängerung allein nicht zur Anordnung von Überstunden führt.[2]

 
Praxis-Beispiel

A hat gem. § 15 Abs. 2 BAT eine regelmäßige Arbeitszeit von 11 Stunden. Für die Arbeit an einem Wochentag von 20.00 bis 7.00 Uhr des folgenden Tages erhält A gemäß § 15 Abs. 8 i.V.m. § 35 von 20.00 bis 6.00 Uhr einen Zuschlag von 1,28 Euro pro Stunde.

[1] Zur Frage der Vereinbarkeit mit dem ArbZG vgl. oben Novellierung des ArbZG zum 01.01.2004 – Auswirkungen auf den BAT

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