Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsbereitschaft und Wechselschichten, Rettungssanitäter

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 15 Abs 2 BAT verlängert, weil in die Arbeitszeit regelmäßig Arbeitsbereitschaft in dem dort bezeichneten Mindestumfang fällt, so sind die Zeitzuschläge nach § 35 Abs 1 BAT auch für diese Zeiten der Arbeitsbereitschaft zu zahlen. Es handelt sich hierbei nicht um Bereitschaftsdienst, für den nach § 35 Abs 2 Unterabsatz 3 BAT keine Zeitzuschläge gezahlt werden.

 

Orientierungssatz

Zur satzungsmäßigen Vertretung des Bayerischen Roten Kreuzes

 

Normenkette

BAT §§ 15, 35

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 25.08.1982; Aktenzeichen 8 Sa 203/82)

ArbG Regensburg (Entscheidung vom 25.02.1982; Aktenzeichen 1 Ca 1266/79)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Zeitzuschlägen gemäß § 35 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT).

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der zwischen der Beklagten und der Deutschen Angestelltengewerkschaft, Landesverband Bayern, abgeschlossene Tarifvertrag vom 9. Mai 1978 über die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) mit Eingruppierungsmerkmalen auf die Arbeitnehmer des Bayerischen Roten Kreuzes (TV-BRK) Anwendung. Der Kläger ist bei der Beklagten in deren Wache in R als Rettungssanitäter beschäftigt. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 55 Stunden. Während der Arbeitszeit ist der Kläger teils im Einsatz, teils hält er sich in der Wache für einen Einsatz bereit. Er hat dienstplanmäßig im Wechsel vier Wochen Tagdienst von 6.45 bis 17.45 Uhr und im Anschluß daran eine Woche Nachtdienst von 17.45 Uhr bis 6.45 Uhr. Vergütung erhält der Kläger nach VergGr. VII BAT.

Mit seiner Klage macht der Kläger für die in der Zeit von Januar 1979 bis Februar 1980 an Sonntagen, an Feiertagen und in der Nacht geleistete Arbeit Zeitzuschläge gemäß § 35 BAT geltend.

Der Kläger meint, es handele sich bei der Zeit, in der er sich für einen Rettungseinsatz bereithalte, um Arbeitsbereitschaft. Seine Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 55 Stunden sei hinsichtlich der Zuschläge nach § 35 BAT einheitlich zu behandeln. Außerdem ist der Kläger der Ansicht, bei seinem Dienst seien die Voraussetzungen einer Wechselschichtarbeit gegeben.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 965,73 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, bei den vom Kläger in Rechnung gestellten Zeiten handele es sich um Zeiten des Bereitschaftsdienstes, für die gemäß § 35 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT keine Zeitzuschläge zu zahlen seien. Außerdem dürfe für die Zeitzuschläge für Nachtarbeit gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e BAT i.Verb.m. § 15 Abs. 8 Unterabs. 5 BAT mangels Wechselschichtarbeit des Klägers nur die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr in Rechnung gestellt werden. Zeitzuschläge kämen allenfalls im Rahmen einer 40-Stunde Woche in Betracht, da der Kläger nur Vergütung nach VergGr. VII BAT für eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden erhalte.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zunächst in vollem Umfang Berufung eingelegt, die Berufung später aber in Höhe eine Betrages von 81,32 DM zurückgenommen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, soweit das Urteil des Arbeitsgerichts nicht durch die teilweise Berufungs- rücknahme rechtskräftig geworden ist. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist als unbegründet zurückzuweisen, denn die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben.

I. Nachdem die Parteivertreter übereinstimmend erklärt haben, das Passivrubrum müsse richtig lauten: Bayerisches Rotes Kreuz, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorsitzenden des Kreisverbandes R, und nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten eine ihm am 10. Mai 1982 vom Kreis verband R des Bayerischen Roten Kreuzes ausgestellte Prozeßvollmacht überreicht hat mit der Erklärung, er gehe davon aus, daß die Unterschrift unter dieser Vollmacht die des Vorsitzenden des Kreisverbandes R sei, bestehen keine Bedenken mehr hinsichtlich der ordnungsgemäßen gesetzlichen Vertretung der Beklagten im Prozeß. Das beklagte Bayerische Rote Kreuz - Körperschaft des öffentlichen Rechts - wird zwar gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Satzung für das Bayerische Rote Kreuz in der Fassung vom 15. Januar 1977 durch seinen Präsidenten vertreten. Das Bayerische Rote Kreuz gliedert sich jedoch in Kreisverbände (§ 12 Abs. 1 der Satzung), die nach § 14 der Satzung die Aufgaben des Roten Kreuzes in ihrem Gebiet durchzuführen haben und im Rahmen ihrer Aufgaben ihre Angelegenheiten selbst verwalten. Nach § 46 Abs. 2 der Satzung können die Kreisverbände im Rahmen ihres Aufgabenbereichs für das Bayerische Rote Kreuz sogar Grundstücke erwerben. Daraus folgt, daß die Beklagte in denjenigen Angelegenheiten, die zum Selbst - verwaltungsbereich der Kreisverbände gehören, von deren Organen vertreten wird. Der Kreisverband wird nach § 20 Satz 1 der Satzung der Beklagten durch seinen Vorsitzenden vertreten.

Der Vorsitzende des Kreisverbandes R hat dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Prozeßvollmacht vom 10. Mai 1982 erteilt. Rechtsanwalt S hat mit dieser Vollmacht verhandelt und auf diese Weise die vorherige Prozeßführung genehmigt.

II. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die strittigen Ansprüche auf Zeitzuschläge seien nicht gemäß § 35 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT ausgeschlossen, denn die vom Kläger in Rechnung gestellten Zeiten beträfen keinen Bereitschaftsdienst, sondern Arbeitsbereitschaft im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit. Das folge schon daraus, daß der Bereitschaftsdienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 TV-BRK außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 2 BAT liege und der Kläger lediglich für die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 2 BAT Zeitzuschläge beanspruche.

Der Kläger habe gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. e BAT i.Verb.m. § 15 Abs. 8 Unterabs. 5 BAT Anspruch auf Zeitzuschläge für Nachtarbeit für die ganze während der dienstplanmäßigen Nachtschicht geleistete Arbeit. Nachtarbeit sei gemäß § 15 Abs. 8 Unterabs. 5 BAT die Arbeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr, bei Wechselschichtarbeit die Arbeit in der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Nachtschicht. Zur Zeit des Inkrafttretens des TV-BRK und der vom Kläger in Rechnung gestellten Nachtarbeit sei der Begriff der Wechselschichtarbeit nicht in § 15 BAT, sondern in verschiedenen Sonderregelungen zum BAT definiert gewesen. Seit dem 1. Januar 1981 enthalte § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT eine Definition des Begriffes Wechselschichtarbeit. Inhaltlich habe sich dadurch im Vergleich zur früheren Rechtslage nicht geändert. Demnach habe der Kläger Wechselschichtarbeit geleistet, so daß ihm Zeitzuschläge für die ganze während der dienstplanmäßigen Nachtschicht geleistete Arbeit zustehen.

Die Zeitzuschläge seien gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BAT für jede Stunde Arbeitszeit einschließlich der Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 15 Abs. 2 BAT zu bezahlen und nicht nur für die bis zu 40 Stunden wöchentlich geleistete Arbeit. Schließlich sei es auch für die Berechnung der Zeitzuschläge ohne Bedeutung daß die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers nicht 40, sondern 55 Stunden wöchentlich betragen habe. Die Zeitzuschläge beliefe sich gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BAT zum Teil auf absolute Beträge und zum Teil auf Vomhundertsätze der Stundenvergütung. Diese werde gemäß § 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT für jede Vergütungsgruppe im Vergütungstarifvertrag festgelegt. Demnach werde hinsichtlich der Stundenvergütung nicht differenziert, je nachdem, ob die regelmäßige Arbeitszeit 40 oder mehr Stunden betrage. Dies sei auch sachgerecht, weil sich ohne eine solche Differenzierung der Nachteil der über 40 Stunden hinausgehenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht auch noch auf die Bemessung der Zeitzuschläge auswirke.

III. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu folgen. Im einzelnen gilt folgendes:

1. Dem Kläger stehen die von ihm geltend gemachten Zeitzuschläge gemäß § 1 Abs. 1 TV-BRK i.Verb.m. § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Buchst. b, c und e, Abs. 3 Unterabs. 1 BAT zu. Die Anwendung des TV-BRK folgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG aus der beiderseitigen Tarifgebundenheit der Parteien.

Die in § 1 Abs. 1 TV-BRK enthaltene Verweisung auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag in der bei Inkrafttreten des TV-BRK vereinbarten Fassung ist wirksam; die in Bezug genommenen Regelungen des BAT sind Bestandteile des TV-BRK. Die Bezugnahme auf den BAT stellt keinen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG dar. Die in § 1 Abs. 2 TVG gesetzlich angeordnete Schriftform dient nur der Klarstellung des Tarifinhalts. Die notwendige Klarheit der Normen wird auch erreicht, wenn in einem Tarifvertrag ein anderer Tarifvertrag in Bezug genommen wird. Der BAT ist anderweitig schriftlich abgefaßt. Irrtümer über Art und Ausmaß der in Bezug genommenen Regelungen sind im Hinblick auf die modifizierenden Regelungen der §§ 2 - 4 TV-BRK ausgeschlossen. Demgemäß ist die Formvorschrift des § 1 Abs. 2 TVG gewahrt (vgl. u.a. BAG 34, 42, 46 = AP Nr. 7 zu § 1 TVG Form; BAG 41, 47, 51 = AP Nr. 7 zu § 44 BAT, unter II 1 b der Gründe).

2. Die strittigen Ansprüche sind nicht gemäß § 35 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT ausgeschlossen. Nach dieser Regelung werden Zeitzuschläge nicht gezahlt für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft. Der Kläger leistet jedoch während seiner Arbeitszeit von durchschnittlich 55 Stunden wöchentlich Arbeit bzw. Arbeitsbereitschaft.

Arbeitsbereitschaft ist von der vertraglich geschuldeten Leistung her, die den Wesensgehalt des Arbeitsverhältnisses ausmacht und ihm das Gepräge gibt, zu bestimmen. Sie stellt der Arbeit gegenüber eine mindere Leistung des Arbeitnehmers dar, da sie sich auf die Bereitschaft zur Verrichtung der Arbeit beschränkt (zum Vorstehenden vgl. Arndt/Baumgärtel/Fieberg, Recht der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst, Teil 1, BAT, T § 15 Rz 10, 11; Böhm/Spiertz, Die Dienstverhältnisse der Angestellten bei öffentlichen Verwaltungen und Betrieben, BAT, § 15 Rz 11, 12; Breier/Kiefer/Uttlinger, Bundes-Angestelltentarifvertrag, § 15 Erl. 5; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, Kommentar zum Bundes-Angestelltentarifvertrag, Bd. I, § 15 Rz 18; Crisolli/Tiedtke, Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst, § 15, zu Abs. 2, Anm. 13, 23, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers beträgt durchschnittlich 55 Stunden wöchentlich (vgl. § 15 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT). Während dieser Arbeitszeit fallen Zeitperioden an, in denen der Kläger auf einen neuen Einsatz wartet. Die vertraglich geschuldete Leistung, die den Wesensgehalt des Arbeitsverhältnisses eines Rettungssanitäters ausmacht, ist das Fahren bzw. Begleiten eines Rettungsfahrzeuges, das Betreuen bzw. Versorgen von Kranken oder Verletzten, das Transportieren von Kranken oder Verletzten in Rettungsfahrzeugen usw. In der anfallenden Wartezeit - zwischen den einzelnen Einsätzen - hält sich der Rettungs sanitäter nur für eine eventuelle Arbeitsleistung bereit, er leistet keine Vollarbeit (vgl. auch BAG Urteil vom 28. Januar 19 - 4 AZR 892/78 - AP Nr. 1 zu § 18 MTL II).

Da die Bereitschaft innerhalb der vom Kläger zu leistenden regelmäßigen Arbeitszeit liegt, handelt es sich um Arbeitsbereit schaft und nicht um Bereitschaftsdienst. Davon sind auch die Tarifvertragsparteien des TV-BRK ausgegangen; dies folgt aus der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 TV-BRK:

"Für Angestellte im Rettungsdienst, deren Arbeitszeit

nach § 15 Absatz 2 BAT festgelegt ist, findet die

SR 2 a mit der Maßgabe Anwendung, daß zwischen dem

Ende der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Absatz 2 BAT)

und dem Beginn des Bereitschaftsdienstes eine Ruhezeit

von mindestens 11 Stunden liegen muß."

Der Senat vermag der Auffassung der Revision nicht zu folgen, für die Zeit der Arbeitsbereitschaft sei keine Vergütung zu zahlen, deshalb entfalle auch der Anspruch auf Zeitzuschläge für diesen Zeitraum. Die Bedeutung der Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 15 Abs. 2 BAT liegt darin, daß die innerhalb der verlängerten Arbeitszeit geleistete Vollarbeit und die Arbeitsbereitschaft durch die monatliche Vergütung (§ 26 BAT) abgegolten sind (Crisolli/Tiedtke, aaO, Anm. 22). Die inner halb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Arbeit sowie die Arbeitsbereitschaft stehen in einem synallagmatischen Verhältnis zur Vergütung; die Arbeitsbereitschaft wird vom Kläger nicht unentgeltlich geleistet.

Soweit eine gemäß § 15 Abs. 2 BAT verlängerte regelmäßige Arbeitszeit Stunden der Arbeitsbereitschaft enthält, sind für diese Stunden - entgegen der Auffassung der Revision - mangels einer entgegenstehenden Vorschrift Zeitzuschläge (mit Ausnahme der Zeitzuschläge für Überstunden) in demselben Umfang zu zahlen, wie sie für Stunden tatsächlicher Arbeitsleistung zu zahlen wären. Diese der Tarifsystematik entsprechende Auslegung wird im Schrifttum allgemein vertreten; der Arbeitgeberkreis der BAT-Kommission hat sie in seiner Sitzung am 3. Oktober 1974 bestätigt (vgl. Arndt/Baumgärtel/Fieberg, aaO, T § 35 Rz 43; Böhm/Spiertz, aaO, § 35 Rz 13 a; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO, § 35 Rz 10, die auch auf eine entsprechende Auskunft des Bundesministers des Innern vom 1. Februar 1982 an das Arbeitsgericht Bayreuth hinweisen; die Niederschrift der Besprechung des Arbeitgeberkreises der BAT-Kommission wird insoweit zitiert von Breier/Kiefer/Uttlinger, aaO, § 35 Erl. 6 unter "Hinweise"). Für Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT ausdrücklich ausgeschlossen. Es besteht keine Veranlassung für die Annahme, auch für Zeiten der Arbeitsbereitschaft seien - entgegen dem Wortlaut der Regelung - Zeitzuschläge ausgeschlossen; ein Redaktionsversehen liegt nicht vor.

Es mag zutreffend sein, daß die Tarifvertragsparteien des TV-BRK - wie die Revision vorträgt - nicht über die Frage verhandelt haben, ob auch für Zeiten der Arbeitsbereitschaft Zeitzuschläge zu leisten seien. Dies ist unerheblich, denn die Tarifvertragsparteien des TV-BRK haben den BAT insoweit unmodifiziert übernommen.

3. Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, für den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Zeitzuschlägen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BAT sei davon auszugehen, daß die Rettungssanitäter in der Wache R der Beklagten Wechselschichtarbeit geleistet hätten und daß der Kläger an dieser teilgenommen habe. Bei Arbeit an Sonntagen, Feiertagen, Vorfesttagen und Sonnabenden ist somit nach § 15 Abs. 8 Unterabs. 3 BAT der Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Frühschicht maßgebend; Nachtarbeit ist gemäß § 15 Abs. 8 Unterabs. 5 BAT die Arbeit in der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Nachtschicht.

Die Vorinstanzen haben in methodisch nicht zu beanstandender Weise den Begriff der Wechselschichtarbeit im Sinne des § 15 Abs. 8 BAT durch eine systematische Auslegung bestimmt. Unschädlich ist dabei, daß die Begriffsbestimmung des Merkmals Wechselschichtarbeit erst durch den 47. Änderungstarifvertrag zum BAT vom 1. Juli 1981 mit Wirkung vom 1. Januar 1981 dem § 15 Abs. 8 im Unterabs. 6 angefügt worden ist. Die Begriffsbestimmung war bereits in einigen Sonderregelungen enthalten (vgl. z.B. Nr. 9 Abs. 2 SR 2 e I, Nr. 5 Abs. 2 SR 2 h, Nr. 3 Abs. 3 SR 2 i, Nr. 6 Abs. 2 SR 2 o, Nr. 4 Abs. 3 SR 2 t, Nr. 4 Abs. 3 SR 2 u, Nr. 5 Abs. 2 SR 2 v, Nr. 7 SR 2 z 2), so daß eine systematische Auslegung des Merkmals Wechselschichtarbeit zu demselben Ergebnis führen müßte (vgl. zum Vorstehenden Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO, § 15 Rz 21).

4. Die Revision vertritt zur Höhe der Forderung die Auffassung die Stundenvergütung sei im Hinblick auf die Monatsvergütung, die grundsätzlich eine durchschnittliche Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich voraussetze, bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von durchschnittlich 55 Stunden wöchentlich entsprechend verringert. Da die im Streit befindlichen Zeitzuschläge teilweise prozentual an die Stundenvergütung gekoppelt seien, müßten auch sie sich entsprechend vermindern. Das trifft jedoch nicht zu.

Die Revision verkennt die Regelung des § 35 Abs. 3 Unterabs BAT, nach der die Stundenvergütung für jede Vergütungsgruppe im Vergütungstarifvertrag festgelegt worden ist. Die Tarifvertragsparteien des TV-BRK haben durch "Vergütungstarifvertrag Nr. 1 vom 9. Mai 1978 für den Bereich des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK), Körperschaft des öffentlichen Rechts" den Vergütungstarifvertrag Nr. 16 zum BAT vom 12. April 1978 in der zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Deutschen Angestelltengewerkschaft bei Inkrafttreten des vorstehenden Tarifvertrags vereinbarten Fassung in Bezug genommen.

Die Höhe der maßgeblichen Stundenvergütung wird somit aufgrund der Bestimmung des § 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT im Vergütungstarifvertrag besonders geregelt. Die Tarifvertragsparteien gehen dabei regelmäßig nicht von der tatsächlichen Stundenvergütung des möglicherweise betroffenen Angestellten aus; die für ihn maßgebliche Stundenvergütung kann daher ohnehin verhältnismäßig höher oder niedriger sein als eine seinem Monatsgehalt entsprechende Stundenvergütung (vgl. dazu Arndt/Baumgärtel/Fieberg, aaO, T § 35 Rz 20, 21; Böhm/Spiertz, aaO, § 35 Rz 16; Crisolli/Tiedtke, aaO, § 35 Anm. 12). Da die Stundenvergütung verbindlich festgelegt ist, wirkt sich die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers von durchschnittlich 55 Stunden wöchentlich auf die Zeitzuschläge auch insoweit nicht aus, als sie einen Vomhundertsatz der Stundenvergütung betragen.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 441298

AP § 35 BAT (LT1), Nr 2

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