Nach § 4 ArbZG ist die Arbeitszeit durch Ruhepausen zu unterbrechen. Da die Arbeitsbereitschaft der Arbeitszeit zugeordnet ist, sind auch bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft die Ruhepausen einzuhalten. Eine Definition der Ruhepause ist weder im ArbZG noch im BAT (§ 15 Abs. 1) enthalten. Nach herrschender Meinung handelt es sich dabei um im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit. Innerhalb dieser Unterbrechungszeiten ist der Arbeitnehmer von jeder Verpflichtung, eine Arbeitsleistung zu erbringen, freigestellt. Dazu gehört auch die Verpflichtung, sich in dieser Zeit zur Arbeitsaufnahme im Bedarfsfall bereitzuhalten, also Zeiten der Arbeitsbereitschaft[1]

 
Praxis-Beispiel

Bei Nachtschwestern, bei denen Arbeitsbereitschaft angeordnet ist.[2]

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