Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhepausen des Krankenpflegepersonals im Nachtdienst

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch im Geltungsbereich der Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenanstalten vom 13. Februar 1924, die eine von der ArbZO abweichende Pausenregelung gestattet, liegt eine Ruhepause nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer während des vorgesehenen oder von ihm bestimmten Pausenzeitraums von jeglicher Arbeitsleistung, und zwar auch in Form der Arbeitsbereitschaft freigestellt ist.

 

Normenkette

ArbZV BE; AZO §§ 12, 18; ArbZKrPflV §§ 1, 3

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 20.08.1985; Aktenzeichen 11 Sa 47/85)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 17.04.1985; Aktenzeichen 33 Ca 106/84)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die vergütungsrechtliche Bewertung von Nachtdienst.

Die Klägerinnen sind als Krankenschwestern im Krankenhaus A des beklagten Landes tätig. Sie erhalten Vergütung nach der Vergütungsgruppe KR IV der Anlage 1b zum BAT. Sie werden im Schichtdienst beschäftigt. Die Klägerin zu 1) hat im Jahr 1984 an 42 Tagen, die Klägerin zu 2) an 35 Tagen und die Klägerin zu 3) an 56 Tagen Nachtdienst geleistet. Während der jeweils sieben Arbeitstage umfassenden Nachtdienstwochen sind die Klägerinnen von 22.00 Uhr bis 6.30 Uhr allein auf der Station. Sie haben während dieser Zeit die dort befindlichen Patienten zu betreuen und jederzeit abrufbereit zur Verfügung zu stehen.

Das beklagte Land vergütete in der Vergangenheit den Mitarbeitern in den Nachtschichten die Anwesenheitszeiten voll mit 8,5 Stunden, ohne eine Zeit für Pausen in Abzug zu bringen. Diese Praxis stellte das beklagte Land aufgrund einer Beanstandung des Rechnungshofes ein. Seither bringt das beklagte Land von der Anwesenheitszeit pro Nachtschicht eine Pause von jeweils einer halben Stunde in Anrechnung, ohne daß die Tätigkeit der Klägerinnen organisatorisch geändert worden ist. Sie erhalten aber einen Pausenausgleich entsprechend der Verordnung über die Arbeitszeit für Beamte i.d.F. vom 4. Oktober 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1974, S. 2676).

Die Klägerinnen haben gemeint, die Zeit des Nachtdienstes sei voll als Arbeitszeit zu werten. Abgesehen von den Zeiten direkter Arbeitsleistung, die höher als vom beklagten Land zu veranschlagen seien, müßten sie jederzeit abrufbereit sein. Sie hätten keine Gelegenheit, festgelegte und ungestörte Ruhepausen von 30 Minuten Länge durchzuführen.

Die Klägerinnen haben zuletzt beantragt

festzustellen, daß die von den Klägerinnen als Pflegekräfte

im Nachtdienst zwischen 22.00 Uhr und 6.30 Uhr

auf den Stationen geleistete Tätigkeit rechtlich voll

als Arbeitszeit zu werten ist.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und gemeint, den Klägerinnen stehe kein Pausenanspruch nach der Arbeitszeitordnung zu. Auf das Arbeitsverhältnis sei die Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten vom 13. Februar 1924 anzuwenden, die eine konkrete Pausenregelung nicht vorsehe. Die Klägerinnen hätten daher keinen Anspruch auf eine ungestörte Pause. Deshalb werde ein Pausenausgleich entsprechend der Verordnung über die Arbeitszeit für Beamte gewährt. Bei einer Belegung der Station mit maximal 37 Patienten werde von diesen in den Nächten durchschnittlich allenfalls 20 bis 25 mal geklingelt. Während der Zeit des Nachtdienstes leisteten die Klägerinnen mit Ausnahme der begrenzten direkten Tätigkeiten keine Arbeitsbereitschaft, sondern nur eine Bereitschaft im Sinne eines Bereitschaftsdienstes. Deshalb sei auch die Inanspruchnahme einer oder mehrerer Pausen durch die Klägerinnen möglich. Eine Ruhepause liege nicht nur dann vor, wenn es sich um eine im voraus oder mindestens vor ihrem Beginn festliegende Unterbrechung der Arbeitszeit für bestimmte Zeiten handele. Die Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten sehe keine strikte Festlegung der Pausen des Pflegepersonals vor. Sie überlasse es vielmehr der Anstaltsleitung, eine den Umständen nach angemessene Regelung zu treffen. Davon habe das beklagte Land Gebrauch gemacht. Es habe angeordnet, die halbstündige Pause während des Nachtdienstes den Umständen entsprechend selbst zu bestimmen und ggf. zu verteilen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben dem Feststellungsbegehren der Klägerinnen entsprochen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen klageabweisenden Antrag weiter, während die Klägerinnen Zurückweisung der Revision beantragen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Zeit des von den Klägerinnen geleisteten Nachtdienstes von 22.00 Uhr bis 6.30 Uhr sei voll mit 8 1/2 Stunden als Arbeitszeit zu bewerten, weil die Klägerinnen während dieser Zeit keine Ruhepausen einlegen könnten. Ruhepausen seien Unterbrechungen der Arbeit innerhalb der täglichen Arbeitszeit, die dem Zweck der Erholung des Arbeitnehmers dienen und in denen der Arbeitnehmer von der Erfüllung seiner vertraglichen Arbeitspflicht frei ist. Sie seien im voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten brauche, sondern freie Verfügung darüber habe, wo und wie er diese Ruhezeit verbringen wolle. Die Klägerinnen konnten keine frei verfügbaren Ruhepausen einlegen. Sie mußten sich stets wegen der eintretenden Möglichkeit, während der gesamten Zeit von 22.00 Uhr bis 6.30 Uhr zu einem Patienten gerufen zu werden, zur Arbeitsleistung bereithalten. Dem stehe nicht entgegen, daß sie während des Nachtdienstes erfahrungsgemäß auch längere Zeiträume lägen, in denen in der Regel nicht mit dem Ruf eines Patienten zu rechnen sei. Dadurch werde nicht die "Wachaufmerksamkeit" suspendiert, die gerade darin bestehe, auf einen Ruf zu achten. Das beklagte Land könne sich auch nicht auf die Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten vom 13. Februar 1924 berufen. Durch § 3 Abs. 1 der Verordnung werde der Anstaltsleitung nur das Recht eingeräumt, abweichend von den Bestimmungen der Arbeitszeitordnung die Dauer und Verteilung der Arbeitszeit und der Pausen zu regeln, nicht aber Teile der regelmäßigen Arbeitszeit als Pausen zu werten, obwohl eine Unterbrechung der Arbeitszeit nicht möglich sei.

II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1. Die Klägerinnen haben gegen das beklagte Land Anspruch auf Vergütung für die gesamte Zeit des Nachtdienstes. Das beklagte Land ist nicht berechtigt, eine halbstündige Pause auf die achteinhalbstündige Dienstzeit anzurechnen. Denn den Klägerinnen wird während des Nachtdienstes keine Pause gewährt. Sie leisten vielmehr durchgängig entweder sogenannte "Vollarbeit", in der sie die Patienten der Station betreuen und die damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten verrichten, oder sie erbringen Arbeitsbereitschaft, die wie "Vollarbeit" zu vergüten ist. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landesarbeitsgericht den Begriff der Arbeitsbereitschaft nicht verkannt. Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) enthält keine Begriffsbestimmung der Arbeitsbereitschaft, sondern setzt ihn voraus. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung handelt es sich dabei um "Zeiten wacher Achtsamkeit im Zustande der Entspannung". Gegenüber der vertraglich geschuldeten regelmäßigen Arbeitsleistung stellt die Arbeitsbereitschaft eine mindere Leistung dar, die den Arbeitnehmer erheblich weniger als die Vollarbeit beansprucht und damit einen Entspannungszustand ermöglicht. Sie ist von der Pause zu unterscheiden, in der sich der Arbeitnehmer nicht in wacher Achtsamkeit zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten braucht (BAGE 8, 25 = AP Nr. 5 zu § 7 AZO; BAGE 18, 273, 276 = AP Nr. 1 zu § 15 BAT; BAGE 18, 256, 266 = AP Nr. 3 zu § 13 AZO; BAG Urteil vom 28. Januar 1981 - 4 AZR 892/78 - AP Nr. 1 zu § 18 MTL II; BAG Urteil vom 30. Januar 1985 - 7 AZR 446/82 - AP Nr. 2 zu § 35 BAT; BAG Urteil vom 12. Februar 1986 - 7 AZR 358/84 - AP Nr. 7 zu § 15 BAT; Denecke/Neumann, AZO, 10. Aufl., § 7 Rz 26; Meisel/Hirsemann, AZO, 2. Aufl., § 2 Anm. 24 ff.; Röhsler, Die Arbeitszeit, S. 31 f.; Galperin, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst, DB 1960 S. 723; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Februar 1988, § 15 Rz 18).

2. Der Begriff der Pause ist weder gesetzlich noch tariflich definiert. So setzen die Bestimmungen der AZO und die der Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten vom 13. Februar 1924 und die der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten i.d.F. vom 4. Oktober 1974 ebenso wie § 15 Abs. 1 BAT den Pausenbegriff voraus. Das Bundesarbeitsgericht hat unter Rückgriff auf den natürlichen Sprachgebrauch Ruhepausen definiert als im voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten braucht, sondern freie Verfügung darüber hat, wo und wie er diese Ruhezeit verbringen will. Entscheidendes Kriterium für die Pause ist damit die Freistellung des Arbeitnehmers von jeder Dienstverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zum Dienst bereitzuhalten (BAGE 18, 223 = AP Nr. 2 zu § 13 AZO; Urteil vom 28. September 1972 - 5 AZR 198/72 - AP Nr. 9 zu § 12 AZO; so auch BVerwG Beschluß vom 8. März 1967 - VI C 79.63 - AP Nr. 4 zu § 13 AZO).

a) Nach diesen Maßstäben sind die Zeiten, in denen die Klägerinnen auf Rufe der Patienten warten und die durchaus einen längeren Zeitraum als die gesamte Pausenzeit von einer halben Stunde ausmachen können, vergütungsrechtlich nicht als unbezahlte Ruhepausen, sondern als Arbeitsbereitschaft zu bewerten. Denn die Klägerinnen haben durchgehend aufmerksam auf die stets möglichen Klingelzeichen der Patienten zu achten und auf Anforderung sogleich ihre Vollarbeitsleistung aufzunehmen.

b) Im Geltungsbereich der Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten vom 13. Februar 1924 gilt nichts abweichendes. Die danach mögliche "Regelung der Anstaltsleitungen" erlaubt dem Arbeitgeber nicht, Arbeitszeit vergütungsrechtlich wie eine Ruhepause zu bewerten. Die Verordnung gestattet abweichend von der AZO lediglich eine anderweitige Anordnung der Ruhepausen, möglicherweise sogar eine Delegation des Bestimmungsrechts vom Arbeitgeber an die betroffenen Arbeitnehmer. Aber auch dann liegt eine Pause nur vor, wenn dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet ist, für den von ihm bestimmten Zeitraum von jeglicher Arbeitsleistung - auch in der eingeschränkten Form von Arbeitsbereitschaft - Abstand zu nehmen. Nur wenn die Regelung der Anstaltsleitung oder das Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers zur Folge hätte, für einen bestimmten Zeitraum nicht auf die Rufe der Patienten warten und die Arbeit aufnehmen zu müssen, könnte von einer Pause ausgegangen werden. So verhält es sich im Streitfall nach den jedenfalls nicht mit statthaften Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts jedoch nicht. Die Klägerinnen sind vielmehr gehalten, während der gesamten Dienstzeit auf Klingelzeichen der Patienten zu achten und ggf. Vollarbeit ohne Rücksicht auf die von ihnen bestimmte Pause aufzunehmen. Sie sind nicht berechtigt, die Klingelzeichen zu ignorieren und die Aufnahme der Vollarbeit unter Hinweis auf die zur Zeit bestehende Pause zu verweigern. Somit kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, daß es im Laufe des Nachtdienstes verschieden lange Zeiten gibt, in denen kein Patient der Hilfe bedarf und es objektiv möglich ist, eine Pause einzulegen. Entscheidend ist vielmehr, daß auch in dieser Zeit Anspannung besteht, ob ein Patientenruf erfolgt oder nicht, sowie die fehlende Berechtigung der Klägerinnen, auf einer selbst angeordneten Pause bestehen zu können.

3. Dem beklagten Land ist es unbenommen, neben der korrekten vergütungsrechtlichen Behandlung der Nachtdienste bei den Klägerinnen die Verordnung über die Arbeitszeit für Beamte i.d.F. vom 4. Oktober 1974 entsprechend anzuwenden. Die Anwendung dieser Verordnung kann jedoch nicht dazu führen, tariflich entstandene Vergütungsansprüche der Klägerinnen zu ersetzen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Röhsler Schneider Dörner

Wendlandt Möller-Lücking

 

Fundstellen

Haufe-Index 440902

BAGE 58, 243-248 (LT1)

BAGE, 243

NJW 1988, 2970

NZA 1989, 138-139 (LT1)

RdA 1988, 381

ZTR 1988, 458-459 (LT1)

AP § 3 AZO Kr (LT1), Nr 1

AR-Blattei, ES 1240 Nr 2 (LT1)

AR-Blattei, Pausen und Ruhezeiten Entsch 2 (LT1)

ArztR 1989, 194-195 (T)

ArztuR 1989, Nr 1, (K)

EzA § 12 AZO, Nr 3 (LT1)

EzBAT § 15 BAT Pausen, Nr 1 (LT1)

PersR 1989, 23-25 (LT1)

AusR 1989, 16

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